Mitteilungsblatt - 20/2005


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MITTEILUNGSBLATT
Jahr 2005
20. Stück
20. Mai 2005

 
Karlsplatz 13
1040 Wien


 


 

 

188. Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" - Änderung


Der Senat hat am 9. März 2005 Änderungen des Satzungsteils "Studienrechtliche Bestimmungen" in § 1 Abs. 1 Z 18 (lit. n bis p) und in § 6 Abs. 6 beschlossen.

Der komplette Text in der aktuellen Fassung ist als PDF-Formular unter

http://www.tuwien.ac.at/zv/recht/Satzung_str.pdf abrufbar.


Der Vorsitzende des Senats:

Dr. F. Z e h e t n e r

 

189. Satzungsteil "Fakultätsräte"


Der Senat hat in der Sitzung am 9. Mai 2005 den Satzungsteil "Fakultätsräte" beschlossen.


Satzungsteil Fakultätsräte


Präambel


Die Technische Universität Wien gliedert sich in Fakultäten, wobei jede Fakultät von einer Dekanin oder einem Dekan geleitet wird.


Fakultätsrat

§ 1

  1. An jeder Fakultät der Technischen Universität Wien wird als beratendes Kollegialorgan ein Fakultätsrat eingerichtet.

  2. Jeder Fakultätsrat setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 8 Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

  2. 4 Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;

  3. 4 Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;

  4. 2 Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.

  1. Die Vertreterinnen und Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 4 sind von den Angehörigen der jeweiligen Personengruppe an der Fakultät zu wählen; die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind vom zuständigen Organ der Hochschülerinnenschaft an der TU Wien zu entsenden.


Aufgaben des Fakultätsrates

§ 2

  1. Die Aufgaben des Fakultätsrates sind insbesondere:

  • Beratung der Dekanin/des Dekans in allen wichtigen die Fakultät betreffenden Angelegenheiten, vor allem in Budget- und Personalfragen;

  • Erstellung von Stellungnahmen zu wichtigen die Fakultät betreffenden Angelegenheiten, auch auf Anfrage der Dekanin/des Dekans oder eines Organs der Universitätsleitung (Universitätsrat, Rektorat, Senat);

  • Information der Angehörigen der Fakultät.

  1. Der Fakultätsrat ist mindestens zweimal pro Semester von der/vom Vorsitzenden des Fakultätsrates einzuberufen.

  2. Die Dekanin/Der Dekan der jeweiligen Fakultät gehört dem Fakultätsrat als ständige Auskunftsperson mit Antragsrecht an und hat überdies das Recht, jederzeit die Einberufung einer Sitzung des Fakultätsrates innerhalb von zwei Wochen zu verlangen.

  3. Die Dekanin/Der Dekan hat dem Fakultätsrat über alle wichtigen die Fakultät betreffenden Angelegenheiten zu berichten und ihm zumindest in wichtigen Budget- und Personalfragen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


Funktionsperiode

§ 3

  1. Die Funktionsperiode des Fakultätsrates beträgt vier Jahre, endet aber jedenfalls mit der Funktion der jeweiligen Dekanin/des jeweiligen Dekans.




  1. Im Falle dass die jeweilige Dekanin/ der jeweilige Dekan von ihrer/seiner Funktion enthoben wird, sie/er ihre/seine Funktion zurücklegt oder ihre/seine Zugehörigkeit zur TU Wien erlischt, so sind von der Rektorin/ vom Rektor unverzüglich Neuwahlen für den Fakultätsrat auszuschreiben; bis zur Konstituierung des neuen Fakultätsrates übt der alte Fakultätsrat seine Funktion weiter aus.


Geschäftsordnung

§ 4

Für jeden Fakultätsrat gilt die Geschäftsordnung für Kollegialorgane der Technischen Universität Wien.


Wahlordnung

§ 5

Für jeden Fakultätsrat gilt die Wahlordnung für Kollegialorgane der Technischen Universität Wien, wobei sich die passive bzw. aktive Wahlberechtigung nach der Zugehörigkeit zur jeweiligen Fakultät richtet; die Rektorin/der Rektor und die Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie die Dekanin/der Dekan der jeweiligen Fakultät sind für den Fakultätsrat nicht passiv wahlberechtigt.


Der Vorsitzende des Senats:

Dr. F. Z e h e t n e r

 

190. Satzungsteil "Wahlordnung"


Der Senat hat in der Sitzung am 9. Mai 2005 den Satzungsteil "Wahlordnung" beschlossen.


Wahlordnung der Technischen Universität Wien


1. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder

in den Senat der Technischen Universität Wien


Beschluss des Senats vom 9. Mai 2005


§ 1 Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats der Technischen Universität Wien.


§ 2 Wahlgrundsätze


1) Die Mitglieder der im Senat vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der Vertreter/-innen der Studierenden sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.


2) Die Funktionsperiode des Senats beträgt ab dem Zeitpunkt der Konstituierung drei Jahre. Der Senat setzt sich wie folgt zusammen:


13 Vertreter/-innen der Universitätsprofessoren/innen

4 Vertreter/-innen der in § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 genannten Gruppe (Universitätsdozenten/-innen sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter/-innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb)

1 Vertreter/-in des allgemeinen Universitätspersonals

6 Vertreter/-innen der Studierenden


3) Die amtierende Rektorin/ Der amtierende Rektor hat die Wahlen zeitgerecht vor Ablauf der Funktionsperiode auszuschreiben und legt den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl fest.





§ 3 Aktives und passives Wahlrecht


Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag den in § 25 Abs. 3 UG 2002 genannten Personengruppen angehören. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt festgesetzt. Die amtierende Rektorin/ Der amtierende Rektor, die im Amt befindlichen Vizerektoren/-innen sowie die im Amt befindlichen Dekan/-innen sind passiv nicht wahlberechtigt.


§ 4 Wahlkommissionen


1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Senat obliegen den Wahlkommissionen. Es besteht je eine Wahlkommission für folgende Personengruppen:

  1. die Universitätsprofessoren/-innen;

  2. die Vertreter/-innen der in § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 genannten Gruppe (Universitätsdozenten/-innen sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter/-innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb);

  3. das allgemeine Universitätspersonal.


2) Die Wahlkommissionen setzen sich zusammen aus den Vertretern/-innen der jeweiligen Personengruppe im Senat und in den Fakultätsräten (Hauptmitglieder).

Die der Wahlkommission angehörenden Personen wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

Der/Dem Vorsitzenden steht es frei, auch andere nicht der Wahlkommission angehörende Personen derselben Personengruppe zu im Zuge von Wahlen erforderlichen Vorbereitungs- und Durchführungstätigkeiten heranzuziehen.


3) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, entscheidet die/der jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie/Er hat in der nächsten Sitzung der Wahlkommission darüber zu berichten.


4) Die/Der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich oder schriftlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung zu einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen Einberufung unverzüglich zu verständigen


§ 5 Wahlkundmachung


Die Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens drei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen. Die Ausschreibung hat zu enthalten:

  1. den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl;

  2. den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts;

  3. die Zahl der zu wählenden Vertreter/-innen;

  4. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wähler/-innen-Verzeichnis sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wähler/-innen-Verzeichnis;

  5. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n zu benennen haben und dass sie spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können;

  6. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge;

  7. die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können.


§ 6 Wähler/-innen-Verzeichnis


Die Universitätsverwaltung hat der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens drei Arbeitstage nach der Ausschreibung der Wahl ein Verzeichnis der am Stichtag aktiv und passiv Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen und eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen. Während dieser Auflagefrist kann gegen das Verzeichnis schriftlich bei der/dem jeweiligen Vorsitzenden Einspruch erhoben werden. Darüber ist von der Wahlkommission bzw. der/dem Vorsitzenden (gem. § 4 Abs. 3) längstens zwei Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung der Wahlkommission bzw. der/des Vorsitzenden ist endgültig.


§ 7 Wahlvorschläge




1) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n benennen.


2) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerber/-innen beigefügt sein; diese hat spätestens vier Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzulangen.


3) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerber/-innen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.


4) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und vorhandene Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages der/dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ebenso ist die/der Zustellungsbevollmächtigte über das Vorliegen eines Falles gem. § 7 Abs. 3 zu informieren sowie ihr/ihm Gelegenheit zur Ergänzung des Wahlvorschlages zu geben. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Die Entscheidung der Wahlkommission bzw. der/des Vorsitzenden (gem. § 4 Abs. 3) betreffend die Zulassung von Wahlvorschlägen ist endgültig. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen.


5) Die Wahlkommission hat unverzüglich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzunehmen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschläge vorzunehmen.


§ 8 Durchführung der Wahl


1) Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission oder ein von der Wahlkommission nominiertes Mitglied (Wahlleiter/-in) hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen. Der/Die von der Wahlkommission bestellte Protokollführer/-in hat über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten: die Zahl der Wahlberechtigten, Zahl der Wahlberechtigten, die in einem vollbeschäftigten Dienstverhältnis zur TU Wien stehen, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und Mandate sowie die Namen der gewählten Personen.


2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Wahl wird durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Der/Die Wähler/-in hat dem/der Wahlleiter/-in seine/ihre Stimmberechtigung erforderlichenfalls nachzuweisen.


3) Der/Die Wähler/-in kann seine/ihre Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der/die Wähler/-in wählen wollte.


4) Eine Briefwahl ist unzulässig.


5) Eine Wahl ist nur dann gültig, wenn die Anzahl der abgegebenen Stimmen mindestens 15% der Anzahl jener Wahlberechtigten, die in einem vollbeschäftigten Dienstverhältnis zur TU Wien stehen, ausmacht.


§ 9 Ermittlung des Wahlergebnisses


1) Unmittelbar nach Beendigung der für die Stimmabgabe gemäß § 5 Z 1 vorgesehenen Wahlzeit durch den/die Wahlleiter/-in hat diese/r im Beisein des/der Protokollführers/-in die Wahlurne zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und nach Auszählung der Stimmen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Stimmzettel sind danach der Wahlkommission zu übergeben.




2) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreter/-innen mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist in Bruchzahlen wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben. Ist ein/e Vertreter/in zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreter/innen zu wählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.


3) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber/-innen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt (Hauptmitglieder). Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerber/-innen, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreter/-innen folgen.


4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind die auf dem Wahlvorschlag gereihten Wahlwerber/-innen gewählt, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerber/-innen entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen (Hauptmitglieder). Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerber/-innen, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreter/-innen folgen.


5) Ersatzmitglieder treten bei einer Verhinderung von gewählten Vertreter/-innen für die Dauer der Verhinderung sowie im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft (§ 11) von gewählten Vertreter/-innen für den Rest der Funktionsperiode an deren Stelle, und zwar nach der Reihe ihrer Nennung auf dem Wahlvorschlag, sofern der Wahlvorschlag nicht vorsieht, dass jedes Hauptmitglied direkt (ad personam) jenes Ersatzmitglied auswählen kann, welches das Hauptmitglied bei einer Verhinderung vertritt oder im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft (§ 11) für den Rest der Funktionsperiode an dessen Stelle tritt und das Hauptmitglied von dieser Möglichkeit auch Gebrauch macht.

Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft (§ 11) von gewählten Vertreter/-innen für den Rest der Funktionsperiode sowie beim dauerhaften Wegfall von Ersatzmitgliedern aus den in § 11 angeführten Gründen können von der wahlwerbenden Gruppe binnen einer Woche nach Aufforderung der/des Vorsitzenden der Wahlkommission Ersatzmitglieder nachzunominiert werden.


6) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen und unverzüglich im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.


§ 10 Wahlanfechtung


1) Begründete Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren können bis spätestens 10 Werktage nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt von jedem/jeder aktiv und passiv Wahlberechtigten bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden. Diese/r hat sie mit einer Stellungnahme und zusammen mit einer allfälligen Stellungnahme des/der Wahlleiters/in der Wahlkommission zur Entscheidung vorzulegen.


2) Die Wahlkommission hat die Wahl aufzuheben, wenn wesentliche Bestimmungen verletzt wurden und wenn bei Einhaltung dieser Bestimmungen ein anderes Ergebnis hätte zustande kommen können. Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die zahlenmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses oder gegen rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung, hat die Wahlkommission den Einspruch zu prüfen und unrichtige Ermittlungen richtig zu stellen, die erfolgten Verlautbarungen erforderlichenfalls zu widerrufen sowie das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.


3) Einsprüche gemäß Abs. 1 und 2 haben im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit und Rechtswirksamkeit der Wahl keine aufschiebende Wirkung.


4) Nach rechtskräftiger Aufhebung hat die Wahlkommission innerhalb von 4 Wochen eine neue Wahl auszuschreiben.





§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft/Ersatzmitgliedschaft


1) Die Mitgliedschaft/Ersatzmitgliedschaft zum Senat endet in folgenden Fällen:

1. durch begründeten Rücktritt;

2. durch Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3;

3. durch Tod.


2) Eine Rücktrittserklärung ist gegenüber dem/der Vorsitzenden des Senats abzugeben. Der/die Vorsitzende des Senats hat den/die Vorsitzende/n der jeweiligen Wahlkommission unverzüglich über ein Vorliegen eines Grundes nach Z 1 bis 3 zu informieren.



2. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder

in die Fakultätsräte der Technischen Universität Wien


§ 1 Geltungsbereich


1) Diese Verordnung gilt für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fakultätsräte an den Fakultäten der Technischen Universität Wien.


§ 2 Wahlgrundsätze


1) Die Mitglieder der in jedem Fakultätsrat vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der Vertreter/-innen der Studierenden sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.


2) Die Rektorin/Der Rektor hat die Wahlen in die Fakultätsräte auszuschreiben und legt den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl fest.


3) Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag den in § 120 Abs. 2 UG 2002 genannten Personengruppen angehören und der jeweiligen Fakultät zugeordnet sind. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt festgesetzt. Die Rektorin/Der Rektor und die Vizerektoren/-innen sowie die jeweilige Dekanin/der jeweilige Dekan sind passiv nicht wahlberechtigt. 


4) Betreffend Wahlkommissionen, Wahlkundmachung, Wähler/-innen-Verzeichnis, Wahlvorschläge, Durch-führung der Wahl, Ermittlung des Wahlergebnisses, Wahlanfechtung, Erlöschen der Mitgliedschaft/ Ersatzmitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Wahlordnung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat der Technischen Universität Wien.


5) Die/Der amtierende Vorsitzende bzw. bei deren/dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste und für den Vorsitz wählbare Mitglied hat unverzüglich nach der Wahl der Mitglieder die konstituierende Sitzung einzuberufen und bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden zu leiten.



3. Wahl des Rektorates


§ 1 Erstellung eines Vorschlags durch den Senat für Wahl der Rektorin/des Rektors durch den Universitätsrat


1) Der Rektor/Die Rektorin ist durch den Universitätsrat aus einem Vorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen.


2) Zur endgültigen Erstellung eines gereihten Vorschlages des Senats für die Wahl des Rektors/der Rektorin durch den Universitätsrat werden zuerst die auf den Vorschlag aufzunehmenden Personen ermittelt und diese dann nach dem in Absatz 11) beschriebenen Verfahren gereiht. Ergibt sich in diesem Verfahren kein Dreiervorschlag (§ 25 Absatz 1 Zi 5), so ist dies vom Senat besonders zu begründen.





3) In einem ersten Verfahrensschritt des Verfahrens für die Ermittlung der auf den Vorschlag für die Wahl des Rektors/der Rektorin der Technischen Universität Wien durch den Universitätsrat aufzunehmenden Personen ist in einem einzigen Vorgang über jede noch in Frage kommende Person abzustimmen, ob sie auf einen Vorschlag des Senats für die Wahl durch den Universitätsrat aufgenommen werden könnte. Jede Person, die in den weiteren Verfahrensschritten Berücksichtigung finden soll, hat bei dieser Abstimmung die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erreichen. Erhält kein Bewerber/keine Bewerberin die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist unverzüglich eine Neuausschreibung für die Funktion des Rektors/der Rektorin vorzunehmen. Im weiteren Verfahren sind auch alle früheren Bewerbungen zu berücksichtigen; Ergänzungen der Bewerbungsunterlagen sind zulässig.


4) Hat nur eine Person in dem in Absatz 3) beschriebenen Verfahrensschritt die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so ist das Verfahren beendet und dem Universitätsrat ein Vorschlag mit dieser Person vorzulegen. Haben zwei oder höchstens drei Personen im ersten Verfahrensschritt die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so ist mit dem in Absatz 11) beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge dieser Personen auf dem zu übermittelnden Vorschlag fortzufahren.


5) Haben mehr als drei Personen im ersten Verfahrensschritt die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so ist vom Senat nach folgenden in 6) bis 10) angeführten Verfahrensschritten ein Dreiervorschlag für den Universitätsrat zu erstellen, wonach mit dem in Absatz 11) beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge dieser Personen auf dem zu übermittelnden Dreiervorschlag fortzufahren ist.


6) Im zweiten Verfahrensschritt hat jedes Mitglied des Senats für jede geführte Stimme die Möglichkeit, in einem einzigen Wahlvorgang an bis zu drei Bewerber und Bewerberinnen, die nach dem ersten Verfahrensschritt noch zu berücksichtigen sind, eine Stimme zu vergeben (jede geführte Stimme besitzt drei Stimmen, die vergeben werden dürfen; an eine Bewerberin/einen Bewerber kann maximal eine dieser drei Stimmen vergeben werden). Haben im zweiten Verfahrensschritt drei Personen ein höhere Stimmenzahl als alle anderen Bewerber und Bewerberinnen erhalten, so ist mit dem in Absatz 11) beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge dieser Personen auf dem zu übermittelnden Dreiervorschlag fortzufahren. Haben mehr als drei Personen die höchste Stimmenzahl erreicht, so ist der zweite Verfahrensschritt mit diesen Personen zu wiederholen. Haben auch dann noch immer mehr als drei Personen die höchste Stimmenzahl erreicht, so ist durch Losentscheid festzustellen, welche drei dieser Personen auf den Dreiervorschlag aufgenommen werden.


7) Hat im zweiten Verfahrensschritt nur eine Person ein höhere Stimmenzahl als alle anderen Bewerber und Bewerberinnen erhalten und haben mehr als zwei Personen die zweithöchste Stimmenzahl erhalten, so ist die Person mit der höchsten Stimmenzahl in jedem Fall auf den Dreiervorschlag aufzunehmen. In einem dritten Verfahrensschritt hat jedes Mitglied des Senats für jede geführte Stimme die Möglichkeit, in einem einzigen Wahlvorgang an bis zu zwei Bewerber und Bewerberinnen, die nach dem zweiten Verfahrensschritt noch zu berücksichtigen sind, eine Stimme zu vergeben. Haben im dritten Verfahrensschritt zwei Personen ein höhere Stimmenzahl als alle anderen Bewerber und Bewerberinnen erhalten, so sind diese beiden Personen in den Dreiervorschlag aufzunehmen und es ist mit dem in Absatz 11) beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge dieser Personen auf dem zu übermittelnden Dreiervorschlag fortzufahren. Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erreicht, so ist der dritte Verfahrensschritt mit diesen Personen zu wiederholen. Haben auch dann noch immer mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erreicht, so ist durch Losentscheid festzustellen, welche zwei dieser Personen auf den Dreiervorschlag aufgenommen werden.


8) Haben im zweiten Verfahrensschritt zwei Personen ein höhere Stimmenzahl als alle anderen Bewerber und Bewerberinnen erhalten und hat mehr als eine Personen die dritthöchste Stimmenzahl erhalten, so sind die beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen in jedem Fall auf den Dreiervorschlag aufzunehmen; anschließend ist sofort der vierte Verfahrensschritt mit diesen Personen, welche die dritthöchste Stimmenzahl erhalten haben, durchzuführen.


9) Im vierten Verfahrensschritt hat jedes Mitglied des Senats für jede geführte Stimme die Möglichkeit, in einem einzigen Wahlvorgang an einen Bewerber oder eine Bewerberin, die nach den vorangegangenen Verfahrensschritten noch zu berücksichtigen sind, eine Stimme zu vergeben. Jene Person mit der höchsten Stimmenzahl ist dann als letzte auf den Dreiervorschlag aufzunehmen. Haben im vierten Verfahrensschritt mindestens zwei Personen die höchste Stimmenzahl erreicht, so ist unter diesen Personen mit der höchsten Stimmenzahl durch Losentscheid festzustellen, welche dieser Personen auf den Dreiervorschlag aufgenommen wird.





10) Für die in 6) bis 9) angeführten Losentscheide ist das in der Satzung geregelte Verfahren für Losentscheide in Kollegialorganen anzuwenden.


11) Zur Ermittlung der Reihenfolge der Personen auf dem an den Universitätsrat zu übermittelnden Vorschlag hat jedes Mitglied des Senats für jede geführte Stimme die Möglichkeit, in einem einzigen Wahlvorgang an einen Bewerber oder eine Bewerberin, die nach den vorangegangenen Verfahrensschritten zu berücksichtigen sind, eine Stimme zu vergeben. Die auf den Vorschlag aufzunehmenden Personen sind nach den in diesem letzten Schritt ermittelten Stimmenzahlen zu reihen, wobei ex aequo-Plazierungen möglich sind. Dieser gereihte Vorschlag ist dem Universitätsrat zusammen mit dem Ergebnis der Abstimmung über die Reihung zu übermitteln.


12) Über bei der Erstellung des Vorschlags auftretende Streitfragen entscheidet der/die Vorsitzende des Senats. Gegen eine solche Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.



§ 2 Wahl des Rektorates durch den Universitätsrat


1) Die Rektorin/Der Rektor ist durch den Universitätsrat aus einem Vorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die Vizerektoren/-innen sind durch den Universitätsrat auf Vorschlag des Rektors/der Rektorin nach Anhörung des Senats für eine Funktionsperiode zu wählen, die der der Rektorin/des Rektors entspricht.


2) Für die Wahl ist die persönliche Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Universitätsrates erforderlich. Die Wahl ist schriftlich und geheim durchzuführen; das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.


3) Liegt ein Vorschlag mit nur einer Person vor, so gilt diese Person als gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht hat, andernfalls ist der Senat bzw. die Rektorin/der Rektor aufzufordern, einen neuerlichen Vorschlag vorzulegen.


4) Liegt ein Vorschlag mit zwei Personen vor, so gilt im ersten Wahlgang jene Person als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht hat, andernfalls ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem die relative Mehrheit für die Wahl ausreicht. Erhalten im zweiten Wahlgang beide Personen die gleiche Anzahl an Stimmen, so ist ein Losentscheid herbeizuführen.


5) Liegt ein Vorschlag mit (mindestens) drei Personen vor, so gilt im ersten Wahlgang jene Person als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, ist in einer Stichwahl zwischen jenen beiden Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so ist ein Losentscheid herbeizuführen. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erreicht, so ist durch Losentscheid festzustellen, welche zwei dieser Personen bei der Stichwahl berücksichtigt werden.


6) Für die in 4) und 5) angeführten Losentscheide ist das in der Satzung geregelte Verfahren für Losentscheide in Kollegialorganen anzuwenden.


7) Über bei der Wahl auftretende Streitfragen entscheidet jenes Mitglied des Universitätsrates, das zu diesem Zeitpunkt die Sitzung leitet. Gegen eine solche Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.



4. Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvetrtretenden Vorsitzenden von Kollegialorganen


§ 1 Geltungsbereich


1) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Wahlen der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden sämtlicher gemäß Universitätsgesetz UG 2002 und der Satzung der TU Wien eingerichteten Kollegialorgane.





§ 2 Wahlgrundsätze


1) Die Wahl obliegt dem jeweiligen Kollegialorgan im Rahmen einer Sitzung, die von der/dem bisherigen Vorsitzenden des Kollegialorganes einzuberufen und zu leiten ist. In Ermangelung einer bzw. eines bisherigen Vorsitzenden sind diese Aufgaben durch das an Lebensjahren älteste und für die Vorsitz wählbare Mitglied des Kollegialorganes wahrzunehmen.


2) Die Wahl ist gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend sind. Die Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.


3) Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los.


4) Über bei der Wahl auftretende Streitfragen, im speziellen die Gültigkeit von Stimmen, entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter der Sitzung des wählenden Kollegialorgans endgültig. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist nicht zulässig.


5) Für die Abberufung der/des Vorsitzenden bzw. der/des stellvertretenden Vorsitzenden vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit. Stimmübertragungen sind dabei unzulässig. Nach erfolgter Abberufung ist binnen zwei Wochen die Neuwahl der/des Vorsitzenden bzw. der/des stellvertretenden Vorsitzenden zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.


6) Das Ergebnis jeder Wahl ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Wien zu verlautbaren.



5. Verfahren für die Losentscheide in Kollegialorganen


§ 1 Grundsätze


1) Bei Losentscheiden in Kollegialorganen sind Methode und Durchführung durch Mehrheitsbeschluss festzulegen.


2) Tritt bei der Abstimmung über Methode und Durchführung eines Losentscheids eine Situation ein, bei der wiederum ein Losentscheid vorzunehmen wäre, so entscheidet in diesem Falle abweichend von sonstigen Festlegungen die Stimme jenes Mitglieds des Kollegialorgans, das zu diesem Zeitpunkt die Sitzung des Kollegialorgans leitet.


3) Über bei der Durchführung des Losentscheids auftretende Streitfragen entscheidet jenes Mitglied des Kollegialorgans, das zu diesem Zeitpunkt die Sitzung des Kollegialorgans leitet. Gegen eine solche Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Der Vorsitzende des Senats:

Dr. F. Z e h e t n e r


 

Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Universitätsverwaltung der Technischen Universität Wien
Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Irene Stimmer
Druck: Technische Universität Wien, alle 1040 Wien, Karlsplatz 13
Redaktionsschluss: jeweils Montag vor dem 1. und 3. Mittwoch jeden Monats um 14.00 Uhr

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