{"id":7534,"jahr":"2005","nummer":"20","datum":"20. Mai 2005","impressum":"Eigent\u0026uuml;mer,\u0026nbsp;Herausgeber\u0026nbsp;und\u0026nbsp;Verleger:\u0026nbsp;Universit\u0026auml;tsverwaltung\u0026nbsp;der\u0026nbsp;Technischen\u0026nbsp;Universit\u0026auml;t\u0026nbsp;Wien\u003cbr/\u003eF\u0026uuml;r\u0026nbsp;den\u0026nbsp;Inhalt\u0026nbsp;verantwortlich:\u0026nbsp;Mag.\u0026nbsp;Irene\u0026nbsp;Stimmer\u003cbr/\u003eDruck:\u0026nbsp;Technische\u0026nbsp;Universit\u0026auml;t\u0026nbsp;Wien,\u0026nbsp;alle\u0026nbsp;1040\u0026nbsp;Wien,\u0026nbsp;Karlsplatz\u0026nbsp;13\u003cbr/\u003eRedaktionsschluss:\u0026nbsp;jeweils\u0026nbsp;Montag\u0026nbsp;vor\u0026nbsp;dem\u0026nbsp;1.\u0026nbsp;und\u0026nbsp;3.\u0026nbsp;Mittwoch\u0026nbsp;jeden\u0026nbsp;Monats\u0026nbsp;um\u0026nbsp;14.00\u0026nbsp;Uhr","knoten":[{"id":7064,"counter":"188.","titel":"Satzungsteil \u0026#34;Studienrechtliche Bestimmungen\u0026#34; - \u0026#196;nderung","inhalt":"\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDer Senat hat am 9. M\u0026#228;rz 2005 \u0026#196;nderungen des Satzungsteils \u0026#34;Studienrechtliche Bestimmungen\u0026#34; in \u0026#167; 1 Abs. 1 Z 18 (lit. n bis p) und in \u0026#167; 6 Abs. 6 beschlossen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDer komplette Text in der aktuellen Fassung ist als PDF-Formular unter \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cA HREF=\"http://www.tuwien.ac.at/zv/recht/Satzung_str.pdf\"\u003e\u003cU\u003ehttp://www.tuwien.ac.at/zv/recht/Satzung_str.pdf\u003c/U\u003e\u003c/A\u003e abrufbar. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003eDer Vorsitzende des Senats: \u003cP ALIGN=CENTER\u003eDr. F. Z e h e t n e r"},{"id":7065,"counter":"189.","titel":"Satzungsteil \u0026#34;Fakult\u0026#228;tsr\u0026#228;te\u0026#34;","inhalt":"\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDer Senat hat in der Sitzung am 9. Mai 2005 den Satzungsteil \u0026#34;Fakult\u0026#228;tsr\u0026#228;te\u0026#34; beschlossen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eSatzungsteil Fakult\u0026#228;tsr\u0026#228;te\u003c/B\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003ePr\u0026#228;ambel\u003c/B\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003eDie Technische Universit\u0026#228;t Wien gliedert sich in Fakult\u0026#228;ten, wobei jede Fakult\u0026#228;t von einer Dekanin oder einem Dekan geleitet wird. \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eFakult\u0026#228;tsrat\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003e \u003cB\u003e\u0026#167; 1\u003c/B\u003e \u003cOL\u003e \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eAn jeder Fakult\u0026#228;t der Technischen Universit\u0026#228;t Wien wird als beratendes Kollegialorgan ein Fakult\u0026#228;tsrat eingerichtet. \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eJeder Fakult\u0026#228;tsrat setzt sich wie folgt zusammen: \u003c/OL\u003e \u003cOL\u003e \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e8 Vertreterinnen und Vertreter der Universit\u0026#228;tsprofessorinnen und Universit\u0026#228;tsprofessoren; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e4 Vertreterinnen und Vertreter der Universit\u0026#228;tsdozentinnen und Universit\u0026#228;tsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e4 Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e2 Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universit\u0026#228;tspersonals. \u003c/OL\u003e \u003cOL START=3\u003e \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDie Vertreterinnen und Vertreter gem\u0026#228;\u0026#223; Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 4 sind von den Angeh\u0026#246;rigen der jeweiligen Personengruppe an der Fakult\u0026#228;t zu w\u0026#228;hlen; die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind vom zust\u0026#228;ndigen Organ der Hochsch\u0026#252;lerinnenschaft an der TU Wien zu entsenden. \u003c/OL\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eAufgaben des Fakult\u0026#228;tsrates\u003c/B\u003e \u003cP\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 2\u003c/B\u003e \u003cOL\u003e \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDie Aufgaben des Fakult\u0026#228;tsrates sind insbesondere: \u003c/OL\u003e \u003cUL\u003e \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eBeratung der Dekanin/des Dekans in allen wichtigen die Fakult\u0026#228;t betreffenden Angelegenheiten, vor allem in Budget- und Personalfragen; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eErstellung von Stellungnahmen zu wichtigen die Fakult\u0026#228;t betreffenden Angelegenheiten, auch auf Anfrage der Dekanin/des Dekans oder eines Organs der Universit\u0026#228;tsleitung (Universit\u0026#228;tsrat, Rektorat, Senat); \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eInformation der Angeh\u0026#246;rigen der Fakult\u0026#228;t. \u003c/UL\u003e \u003cOL START=2\u003e \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDer Fakult\u0026#228;tsrat ist mindestens zweimal pro Semester von der/vom Vorsitzenden des Fakult\u0026#228;tsrates einzuberufen. \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDie Dekanin/Der Dekan der jeweiligen Fakult\u0026#228;t geh\u0026#246;rt dem Fakult\u0026#228;tsrat als st\u0026#228;ndige Auskunftsperson mit Antragsrecht an und hat \u0026#252;berdies das Recht, jederzeit die Einberufung einer Sitzung des Fakult\u0026#228;tsrates innerhalb von zwei Wochen zu verlangen. \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDie Dekanin/Der Dekan hat dem Fakult\u0026#228;tsrat \u0026#252;ber alle wichtigen die Fakult\u0026#228;t betreffenden Angelegenheiten zu berichten und ihm zumindest in wichtigen Budget- und Personalfragen die M\u0026#246;glichkeit zur Stellungnahme zu geben. \u003c/OL\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eFunktionsperiode\u003c/B\u003e \u003cP\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 3\u003c/B\u003e \u003cOL\u003e \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDie Funktionsperiode des Fakult\u0026#228;tsrates betr\u0026#228;gt vier Jahre, endet aber jedenfalls mit der Funktion der jeweiligen Dekanin/des jeweiligen Dekans. \u003c/OL\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cOL START=2\u003e \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eIm Falle dass die jeweilige Dekanin/ der jeweilige Dekan von ihrer/seiner Funktion enthoben wird, sie/er ihre/seine Funktion zur\u0026#252;cklegt oder ihre/seine Zugeh\u0026#246;rigkeit zur TU Wien erlischt, so sind von der Rektorin/ vom Rektor unverz\u0026#252;glich Neuwahlen f\u0026#252;r den Fakult\u0026#228;tsrat auszuschreiben; bis zur Konstituierung des neuen Fakult\u0026#228;tsrates \u0026#252;bt der alte Fakult\u0026#228;tsrat seine Funktion weiter aus. \u003c/OL\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eGesch\u0026#228;ftsordnung\u003c/B\u003e \u003cP\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 4\u003c/B\u003e \u003cP\u003eF\u0026#252;r jeden Fakult\u0026#228;tsrat gilt die Gesch\u0026#228;ftsordnung f\u0026#252;r Kollegialorgane der Technischen Universit\u0026#228;t Wien. \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eWahlordnung\u003c/B\u003e \u003cP\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 5\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003eF\u0026#252;r jeden Fakult\u0026#228;tsrat gilt die Wahlordnung f\u0026#252;r Kollegialorgane der Technischen Universit\u0026#228;t Wien, wobei sich die passive bzw. aktive Wahlberechtigung nach der Zugeh\u0026#246;rigkeit zur jeweiligen Fakult\u0026#228;t richtet; die Rektorin/der Rektor und die Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie die Dekanin/der Dekan der jeweiligen Fakult\u0026#228;t sind f\u0026#252;r den Fakult\u0026#228;tsrat nicht passiv wahlberechtigt. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003eDer Vorsitzende des Senats: \u003cP ALIGN=CENTER\u003eDr. F. Z e h e t n e r"},{"id":7066,"counter":"190.","titel":"Satzungsteil \u0026#34;Wahlordnung\u0026#34;","inhalt":"\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDer Senat hat in der Sitzung am 9. Mai 2005 den Satzungsteil \u0026#34;Wahlordnung\u0026#34; beschlossen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003eWahlordnung der Technischen Universit\u0026#228;t Wien\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003e \u003cBR\u003e \u003cP\u003e1. Wahlordnung f\u0026#252;r die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder \u003cP\u003ein den Senat der Technischen Universit\u0026#228;t Wien \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003eBeschluss des Senats vom 9. Mai 2005 \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 1 Geltungsbereich\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDiese Verordnung gilt f\u0026#252;r die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats der Technischen Universit\u0026#228;t Wien. \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 2 Wahlgrunds\u0026#228;tze\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e1) Die Mitglieder der im Senat vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der Vertreter/-innen der Studierenden sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und pers\u0026#246;nlichen Wahlrechts nach den Grunds\u0026#228;tzen des Verh\u0026#228;ltniswahlrechts zu w\u0026#228;hlen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e2) Die Funktionsperiode des Senats betr\u0026#228;gt ab dem Zeitpunkt der Konstituierung drei Jahre. Der Senat setzt sich wie folgt zusammen: \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e13 Vertreter/-innen der Universit\u0026#228;tsprofessoren/innen \u003cP\u003e 4 Vertreter/-innen der in \u0026#167; 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 genannten Gruppe (Universit\u0026#228;tsdozenten/-innen sowie wissenschaftliche und k\u0026#252;nstlerische Mitarbeiter/-innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb) \u003cP\u003e 1 Vertreter/-in des allgemeinen Universit\u0026#228;tspersonals \u003cP\u003e 6 Vertreter/-innen der Studierenden \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e3) Die amtierende Rektorin/ Der amtierende Rektor hat die Wahlen zeitgerecht vor Ablauf der Funktionsperiode auszuschreiben und legt den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl fest. \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 3 Aktives und passives Wahlrecht\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDas aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag den in \u0026#167; 25 Abs. 3 UG 2002 genannten Personengruppen angeh\u0026#246;ren. Als der f\u0026#252;r das aktive und passive Wahlrecht ma\u0026#223;gebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt festgesetzt. Die amtierende Rektorin/ Der amtierende Rektor, die im Amt befindlichen Vizerektoren/-innen sowie die im Amt befindlichen Dekan/-innen sind passiv nicht wahlberechtigt. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 4 Wahlkommissionen\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e1) Die Vorbereitung und Durchf\u0026#252;hrung der Wahlen zum Senat obliegen den Wahlkommissionen. Es besteht je eine Wahlkommission f\u0026#252;r folgende Personengruppen: \u003cOL\u003e \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003edie Universit\u0026#228;tsprofessoren/-innen; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003edie Vertreter/-innen der in \u0026#167; 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 genannten Gruppe (Universit\u0026#228;tsdozenten/-innen sowie wissenschaftliche und k\u0026#252;nstlerische Mitarbeiter/-innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb); \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003edas allgemeine Universit\u0026#228;tspersonal. \u003c/OL\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e2) Die Wahlkommissionen setzen sich zusammen aus den Vertretern/-innen der jeweiligen Personengruppe im Senat und in den Fakult\u0026#228;tsr\u0026#228;ten (Hauptmitglieder). \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDie der Wahlkommission angeh\u0026#246;renden Personen w\u0026#228;hlen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDer/Dem Vorsitzenden steht es frei, auch andere nicht der Wahlkommission angeh\u0026#246;rende Personen derselben Personengruppe zu im Zuge von Wahlen erforderlichen Vorbereitungs- und Durchf\u0026#252;hrungst\u0026#228;tigkeiten heranzuziehen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e3) Die Wahlkommission ist beschlussf\u0026#228;hig, wenn wenigstens die H\u0026#228;lfte der Mitglieder pers\u0026#246;nlich anwesend ist. Beschl\u0026#252;sse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussf\u0026#228;hig, entscheidet die/der jeweilige Vorsitzende f\u0026#252;r die Wahlkommission. Sie/Er hat in der n\u0026#228;chsten Sitzung der Wahlkommission dar\u0026#252;ber zu berichten. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e4) Die/Der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverz\u0026#252;glich m\u0026#252;ndlich oder schriftlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung zu einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen Einberufung unverz\u0026#252;glich zu verst\u0026#228;ndigen \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 5 Wahlkundmachung\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDie Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt der Universit\u0026#228;t sp\u0026#228;testens drei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen. Die Ausschreibung hat zu enthalten: \u003cOL\u003e \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eden Tag, den Ort und die Zeit der Wahl; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eden Stichtag f\u0026#252;r das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003edie Zahl der zu w\u0026#228;hlenden Vertreter/-innen; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eden Zeitraum und den Ort f\u0026#252;r die Einsichtnahme in das W\u0026#228;hler/-innen-Verzeichnis sowie f\u0026#252;r die Erhebung eines Einspruchs gegen das W\u0026#228;hler/-innen-Verzeichnis; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003edie Aufforderung, dass Wahlvorschl\u0026#228;ge eine/n Zustellungsbevollm\u0026#228;chtigte/n zu benennen haben und dass sie sp\u0026#228;testens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein m\u0026#252;ssen, widrigenfalls sie nicht ber\u0026#252;cksichtigt werden k\u0026#246;nnen; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eden Zeitraum und den Ort f\u0026#252;r die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschl\u0026#228;ge; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003edie Vorschrift, dass Stimmen g\u0026#252;ltig nur f\u0026#252;r zugelassene Wahlvorschl\u0026#228;ge abgegeben werden k\u0026#246;nnen. \u003c/OL\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 6 W\u0026#228;hler/-innen-Verzeichnis\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eDie Universit\u0026#228;tsverwaltung hat der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission sp\u0026#228;testens drei Arbeitstage nach der Ausschreibung der Wahl ein Verzeichnis der am Stichtag aktiv und passiv Wahlberechtigten zur Verf\u0026#252;gung zu stellen und eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen. W\u0026#228;hrend dieser Auflagefrist kann gegen das Verzeichnis schriftlich bei der/dem jeweiligen Vorsitzenden Einspruch erhoben werden. Dar\u0026#252;ber ist von der Wahlkommission bzw. der/dem Vorsitzenden (gem. \u0026#167; 4 Abs. 3) l\u0026#228;ngstens zwei Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung der Wahlkommission bzw. der/des Vorsitzenden ist endg\u0026#252;ltig. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 7 Wahlvorschl\u0026#228;ge\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e1) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschl\u0026#228;ge einbringen. Diese m\u0026#252;ssen sp\u0026#228;testens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine/n Zustellungsbevollm\u0026#228;chtigte/n benennen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e2) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserkl\u0026#228;rung aller darauf angef\u0026#252;hrten Wahlwerber/-innen beigef\u0026#252;gt sein; diese hat sp\u0026#228;testens vier Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzulangen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e3) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzul\u0026#228;ssig. Eine mehrfach angef\u0026#252;hrte Person ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschl\u0026#228;gen zu streichen. Wahlwerber/-innen, denen die W\u0026#228;hlbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e4) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschl\u0026#228;ge unverz\u0026#252;glich zu pr\u0026#252;fen und vorhandene Bedenken sp\u0026#228;testens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages der/dem Zustellungsbevollm\u0026#228;chtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ebenso ist die/der Zustellungsbevollm\u0026#228;chtigte \u0026#252;ber das Vorliegen eines Falles gem. \u0026#167; 7 Abs. 3 zu informieren sowie ihr/ihm Gelegenheit zur Erg\u0026#228;nzung des Wahlvorschlages zu geben. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Die Entscheidung der Wahlkommission bzw. der/des Vorsitzenden (gem. \u0026#167; 4 Abs. 3) betreffend die Zulassung von Wahlvorschl\u0026#228;gen ist endg\u0026#252;ltig. Die zugelassenen Wahlvorschl\u0026#228;ge sind sp\u0026#228;testens eine Woche vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e5) Die Wahlkommission hat unverz\u0026#252;glich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle zugelassenen Wahlvorschl\u0026#228;ge in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzunehmen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschl\u0026#228;ge vorzunehmen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 8 Durchf\u0026#252;hrung der Wahl\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e1) Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission oder ein von der Wahlkommission nominiertes Mitglied (Wahlleiter/-in) hat f\u0026#252;r die ordnungsgem\u0026#228;\u0026#223;e Durchf\u0026#252;hrung der Wahl zu sorgen. Der/Die von der Wahlkommission bestellte Protokollf\u0026#252;hrer/-in hat \u0026#252;ber den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu f\u0026#252;hren. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten: die Zahl der Wahlberechtigten, Zahl der Wahlberechtigten, die in einem vollbesch\u0026#228;ftigten Dienstverh\u0026#228;ltnis zur TU Wien stehen, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der g\u0026#252;ltigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschl\u0026#228;ge entfallenden Stimmen und Mandate sowie die Namen der gew\u0026#228;hlten Personen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e2) Die Wahlen sind geheim durchzuf\u0026#252;hren. Die Wahl wird durch pers\u0026#246;nliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Der/Die W\u0026#228;hler/-in hat dem/der Wahlleiter/-in seine/ihre Stimmberechtigung erforderlichenfalls nachzuweisen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e3) Der/Die W\u0026#228;hler/-in kann seine/ihre Stimme g\u0026#252;ltig nur f\u0026#252;r einen der zugelassenen Wahlvorschl\u0026#228;ge abgeben. Der Stimmzettel ist g\u0026#252;ltig ausgef\u0026#252;llt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der/die W\u0026#228;hler/-in w\u0026#228;hlen wollte. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e4) Eine Briefwahl ist unzul\u0026#228;ssig. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e5) Eine Wahl ist nur dann g\u0026#252;ltig, wenn die Anzahl der abgegebenen Stimmen mindestens 15% der Anzahl jener Wahlberechtigten, die in einem vollbesch\u0026#228;ftigten Dienstverh\u0026#228;ltnis zur TU Wien stehen, ausmacht. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 9 Ermittlung des Wahlergebnisses\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e1) Unmittelbar nach Beendigung der f\u0026#252;r die Stimmabgabe gem\u0026#228;\u0026#223; \u0026#167; 5 Z 1 vorgesehenen Wahlzeit durch den/die Wahlleiter/-in hat diese/r im Beisein des/der Protokollf\u0026#252;hrers/-in die Wahlurne zu \u0026#246;ffnen, die G\u0026#252;ltigkeit der Stimmzettel zu pr\u0026#252;fen und nach Ausz\u0026#228;hlung der Stimmen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ung\u0026#252;ltigen Stimmen und die Zahl der f\u0026#252;r jeden zugelassenen Wahlvorschlag g\u0026#252;ltig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Stimmzettel sind danach der Wahlkommission zu \u0026#252;bergeben. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e2) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschl\u0026#228;ge entfallenden Vertreter/-innen mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist in Bruchzahlen wie folgt zu berechnen: Die Summen der f\u0026#252;r jeden Wahlvorschlag g\u0026#252;ltig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Gr\u0026#246;\u0026#223;e geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre H\u0026#228;lfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr F\u0026#252;nftel, Sechstel usw. zu schreiben. Ist ein/e Vertreter/in zu w\u0026#228;hlen, so gilt als Wahlzahl die gr\u0026#246;\u0026#223;te, sind zwei Vertreter/innen zu w\u0026#228;hlen, so gilt als Wahlzahl die zweitgr\u0026#246;\u0026#223;te usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der f\u0026#252;r ihn g\u0026#252;ltig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschl\u0026#228;ge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e3) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber/-innen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt (Hauptmitglieder). Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerber/-innen, die auf dem Wahlvorschlag den gew\u0026#228;hlten Vertreter/-innen folgen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind die auf dem Wahlvorschlag gereihten Wahlwerber/-innen gew\u0026#228;hlt, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerber/-innen entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen (Hauptmitglieder). Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerber/-innen, die auf dem Wahlvorschlag den gew\u0026#228;hlten Vertreter/-innen folgen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e5) Ersatzmitglieder treten bei einer Verhinderung von gew\u0026#228;hlten Vertreter/-innen f\u0026#252;r die Dauer der Verhinderung sowie im Falle des Erl\u0026#246;schens der Mitgliedschaft (\u0026#167; 11) von gew\u0026#228;hlten Vertreter/-innen f\u0026#252;r den Rest der Funktionsperiode an deren Stelle, und zwar nach der Reihe ihrer Nennung auf dem Wahlvorschlag, sofern der Wahlvorschlag nicht vorsieht, dass jedes Hauptmitglied direkt (ad personam) jenes Ersatzmitglied ausw\u0026#228;hlen kann, welches das Hauptmitglied bei einer Verhinderung vertritt oder im Falle des Erl\u0026#246;schens der Mitgliedschaft (\u0026#167; 11) f\u0026#252;r den Rest der Funktionsperiode an dessen Stelle tritt und das Hauptmitglied von dieser M\u0026#246;glichkeit auch Gebrauch macht. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eIm Falle des Erl\u0026#246;schens der Mitgliedschaft (\u0026#167; 11) von gew\u0026#228;hlten Vertreter/-innen f\u0026#252;r den Rest der Funktionsperiode sowie beim dauerhaften Wegfall von Ersatzmitgliedern aus den in \u0026#167; 11 angef\u0026#252;hrten Gr\u0026#252;nden k\u0026#246;nnen von der wahlwerbenden Gruppe binnen einer Woche nach Aufforderung der/des Vorsitzenden der Wahlkommission Ersatzmitglieder nachzunominiert werden. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e6) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen und unverz\u0026#252;glich im Mitteilungsblatt der Universit\u0026#228;t zu verlautbaren. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 10 Wahlanfechtung\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e1) Begr\u0026#252;ndete Einspr\u0026#252;che wegen Verletzung der Bestimmungen \u0026#252;ber das Wahlverfahren k\u0026#246;nnen bis sp\u0026#228;testens 10 Werktage nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt von jedem/jeder aktiv und passiv Wahlberechtigten bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden. Diese/r hat sie mit einer Stellungnahme und zusammen mit einer allf\u0026#228;lligen Stellungnahme des/der Wahlleiters/in der Wahlkommission zur Entscheidung vorzulegen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e2) Die Wahlkommission hat die Wahl aufzuheben, wenn wesentliche Bestimmungen verletzt wurden und wenn bei Einhaltung dieser Bestimmungen ein anderes Ergebnis h\u0026#228;tte zustande kommen k\u0026#246;nnen. Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die zahlenm\u0026#228;\u0026#223;ige Ermittlung des Wahlergebnisses oder gegen rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung, hat die Wahlkommission den Einspruch zu pr\u0026#252;fen und unrichtige Ermittlungen richtig zu stellen, die erfolgten Verlautbarungen erforderlichenfalls zu widerrufen sowie das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e3) Einspr\u0026#252;che gem\u0026#228;\u0026#223; Abs. 1 und 2 haben im Hinblick auf die Rechtsg\u0026#252;ltigkeit und Rechtswirksamkeit der Wahl keine aufschiebende Wirkung. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e4) Nach rechtskr\u0026#228;ftiger Aufhebung hat die Wahlkommission innerhalb von 4 Wochen eine neue Wahl auszuschreiben. \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 11 Erl\u0026#246;schen der Mitgliedschaft/Ersatzmitgliedschaft\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e1) Die Mitgliedschaft/Ersatzmitgliedschaft zum Senat endet in folgenden F\u0026#228;llen: \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003e 1. durch begr\u0026#252;ndeten R\u0026#252;cktritt; \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003e 2. durch Verlust der Zugeh\u0026#246;rigkeit zur betreffenden Personengruppe gem\u0026#228;\u0026#223; \u0026#167; 4 Abs. 1 Z 1 bis 3; \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003e 3. durch Tod. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e2) Eine R\u0026#252;cktrittserkl\u0026#228;rung ist gegen\u0026#252;ber dem/der Vorsitzenden des Senats abzugeben. Der/die Vorsitzende des Senats hat den/die Vorsitzende/n der jeweiligen Wahlkommission unverz\u0026#252;glich \u0026#252;ber ein Vorliegen eines Grundes nach Z 1 bis 3 zu informieren. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e2. Wahlordnung f\u0026#252;r die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003ein die Fakult\u0026#228;tsr\u0026#228;te der Technischen Universit\u0026#228;t Wien\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 1 Geltungsbereich\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP\u003e \u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003e1) Diese Verordnung gilt f\u0026#252;r die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fakult\u0026#228;tsr\u0026#228;te an den Fakult\u0026#228;ten der Technischen Universit\u0026#228;t Wien. \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003e\u003cB\u003e\u003cU\u003e\u0026#167; 2 Wahlgrunds\u0026#228;tze\u003c/U\u003e\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003e1) Die Mitglieder der in jedem Fakult\u0026#228;tsrat vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der Vertreter/-innen der Studierenden sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und pers\u0026#246;nlichen Wahlrechts nach den Grunds\u0026#228;tzen des Verh\u0026#228;ltniswahlrechts zu w\u0026#228;hlen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003e2) Die Rektorin/Der Rektor hat die Wahlen in die Fakult\u0026#228;tsr\u0026#228;te auszuschreiben und legt den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl fest. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003e3) Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag den in \u0026#167; 120 Abs. 2 UG 2002 genannten Personengruppen angeh\u0026#246;ren und der jeweiligen Fakult\u0026#228;t zugeordnet sind. Als der f\u0026#252;r das aktive und passive Wahlrecht ma\u0026#223;gebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt festgesetzt. Die Rektorin/Der Rektor und die Vizerektoren/-innen sowie die jeweilige Dekanin/der jeweilige Dekan sind passiv nicht wahlberechtigt.\u0026#160; \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e4) Betreffend Wahlkommissionen, Wahlkundmachung, W\u0026#228;hler/-innen-Verzeichnis, Wahlvorschl\u0026#228;ge, Durch-f\u0026#252;hrung der Wahl, Ermittlung des Wahlergebnisses, Wahlanfechtung, Erl\u0026#246;schen der Mitgliedschaft/ Ersatzmitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Wahlordnung f\u0026#252;r die Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat der Technischen Universit\u0026#228;t Wien. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e5) Die/Der amtierende Vorsitzende bzw. bei deren/dessen Verhinderung das an Lebensjahren \u0026#228;lteste und f\u0026#252;r den Vorsitz w\u0026#228;hlbare Mitglied hat unverz\u0026#252;glich nach der Wahl der Mitglieder die konstituierende Sitzung einzuberufen und bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden zu leiten. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e3. Wahl des Rektorates\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cB\u003e\u003cU\u003e\u0026#167; 1 Erstellung eines Vorschlags durch den Senat f\u0026#252;r Wahl der Rektorin/des Rektors durch den Universit\u0026#228;tsrat\u003c/U\u003e\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e1)\u0026#160;Der Rektor/Die Rektorin ist durch den Universit\u0026#228;tsrat aus einem Vorschlag des Senats f\u0026#252;r eine Funktionsperiode von vier Jahren zu w\u0026#228;hlen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e2)\u0026#160;Zur endg\u0026#252;ltigen Erstellung eines gereihten Vorschlages des Senats f\u0026#252;r die Wahl des Rektors/der Rektorin durch den Universit\u0026#228;tsrat werden zuerst die auf den Vorschlag aufzunehmenden Personen ermittelt und diese dann nach dem in Absatz 11) beschriebenen Verfahren gereiht. Ergibt sich in diesem Verfahren kein Dreiervorschlag (\u0026#167; 25 Absatz 1 Zi 5), so ist dies vom Senat besonders zu begr\u0026#252;nden. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e3)\u0026#160;In einem ersten Verfahrensschritt des Verfahrens f\u0026#252;r die Ermittlung der auf den Vorschlag f\u0026#252;r die Wahl des Rektors/der Rektorin der Technischen Universit\u0026#228;t Wien durch den Universit\u0026#228;tsrat aufzunehmenden Personen ist in einem einzigen Vorgang \u0026#252;ber jede noch in Frage kommende Person abzustimmen, ob sie auf einen Vorschlag des Senats f\u0026#252;r die Wahl durch den Universit\u0026#228;tsrat aufgenommen werden k\u0026#246;nnte. Jede Person, die in den weiteren Verfahrensschritten Ber\u0026#252;cksichtigung finden soll, hat bei dieser Abstimmung die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erreichen. Erh\u0026#228;lt kein Bewerber/keine Bewerberin die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist unverz\u0026#252;glich eine Neuausschreibung f\u0026#252;r die Funktion des Rektors/der Rektorin vorzunehmen. Im weiteren Verfahren sind auch alle fr\u0026#252;heren Bewerbungen zu ber\u0026#252;cksichtigen; Erg\u0026#228;nzungen der Bewerbungsunterlagen sind zul\u0026#228;ssig. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e4)\u0026#160;Hat nur eine Person in dem in Absatz 3) beschriebenen Verfahrensschritt die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so ist das Verfahren beendet und dem Universit\u0026#228;tsrat ein Vorschlag mit dieser Person vorzulegen. Haben zwei oder h\u0026#246;chstens drei Personen im ersten Verfahrensschritt die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so ist mit dem in Absatz 11) beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge dieser Personen auf dem zu \u0026#252;bermittelnden Vorschlag fortzufahren. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e5)\u0026#160;Haben mehr als drei Personen im ersten Verfahrensschritt die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so ist vom Senat nach folgenden in 6) bis 10) angef\u0026#252;hrten Verfahrensschritten ein Dreiervorschlag f\u0026#252;r den Universit\u0026#228;tsrat zu erstellen, wonach mit dem in Absatz 11) beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge dieser Personen auf dem zu \u0026#252;bermittelnden Dreiervorschlag fortzufahren ist. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e6)\u0026#160;Im zweiten Verfahrensschritt hat jedes Mitglied des Senats f\u0026#252;r jede gef\u0026#252;hrte Stimme die M\u0026#246;glichkeit, in einem einzigen Wahlvorgang an bis zu drei Bewerber und Bewerberinnen, die nach dem ersten Verfahrensschritt noch zu ber\u0026#252;cksichtigen sind, eine Stimme zu vergeben (jede gef\u0026#252;hrte Stimme besitzt drei Stimmen, die vergeben werden d\u0026#252;rfen; an eine Bewerberin/einen Bewerber kann maximal eine dieser drei Stimmen vergeben werden). Haben im zweiten Verfahrensschritt drei Personen ein h\u0026#246;here Stimmenzahl als alle anderen Bewerber und Bewerberinnen erhalten, so ist mit dem in Absatz 11) beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge dieser Personen auf dem zu \u0026#252;bermittelnden Dreiervorschlag fortzufahren. Haben mehr als drei Personen die h\u0026#246;chste Stimmenzahl erreicht, so ist der zweite Verfahrensschritt mit diesen Personen zu wiederholen. Haben auch dann noch immer mehr als drei Personen die h\u0026#246;chste Stimmenzahl erreicht, so ist durch Losentscheid festzustellen, welche drei dieser Personen auf den Dreiervorschlag aufgenommen werden. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e7)\u0026#160;Hat im zweiten Verfahrensschritt nur eine Person ein h\u0026#246;here Stimmenzahl als alle anderen Bewerber und Bewerberinnen erhalten und haben mehr als zwei Personen die zweith\u0026#246;chste Stimmenzahl erhalten, so ist die Person mit der h\u0026#246;chsten Stimmenzahl in jedem Fall auf den Dreiervorschlag aufzunehmen. In einem dritten Verfahrensschritt hat jedes Mitglied des Senats f\u0026#252;r jede gef\u0026#252;hrte Stimme die M\u0026#246;glichkeit, in einem einzigen Wahlvorgang an bis zu zwei Bewerber und Bewerberinnen, die nach dem zweiten Verfahrensschritt noch zu ber\u0026#252;cksichtigen sind, eine Stimme zu vergeben. Haben im dritten Verfahrensschritt zwei Personen ein h\u0026#246;here Stimmenzahl als alle anderen Bewerber und Bewerberinnen erhalten, so sind diese beiden Personen in den Dreiervorschlag aufzunehmen und es ist mit dem in Absatz 11) beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge dieser Personen auf dem zu \u0026#252;bermittelnden Dreiervorschlag fortzufahren. Haben mehr als zwei Personen die h\u0026#246;chste Stimmenzahl erreicht, so ist der dritte Verfahrensschritt mit diesen Personen zu wiederholen. Haben auch dann noch immer mehr als zwei Personen die h\u0026#246;chste Stimmenzahl erreicht, so ist durch Losentscheid festzustellen, welche zwei dieser Personen auf den Dreiervorschlag aufgenommen werden. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e8)\u0026#160;Haben im zweiten Verfahrensschritt zwei Personen ein h\u0026#246;here Stimmenzahl als alle anderen Bewerber und Bewerberinnen erhalten und hat mehr als eine Personen die dritth\u0026#246;chste Stimmenzahl erhalten, so sind die beiden Personen mit den h\u0026#246;chsten Stimmenzahlen in jedem Fall auf den Dreiervorschlag aufzunehmen; anschlie\u0026#223;end ist sofort der vierte Verfahrensschritt mit diesen Personen, welche die dritth\u0026#246;chste Stimmenzahl erhalten haben, durchzuf\u0026#252;hren. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e9)\u0026#160;Im vierten Verfahrensschritt hat jedes Mitglied des Senats f\u0026#252;r jede gef\u0026#252;hrte Stimme die M\u0026#246;glichkeit, in einem einzigen Wahlvorgang an einen Bewerber oder eine Bewerberin, die nach den vorangegangenen Verfahrensschritten noch zu ber\u0026#252;cksichtigen sind, eine Stimme zu vergeben. Jene Person mit der h\u0026#246;chsten Stimmenzahl ist dann als letzte auf den Dreiervorschlag aufzunehmen. Haben im vierten Verfahrensschritt mindestens zwei Personen die h\u0026#246;chste Stimmenzahl erreicht, so ist unter diesen Personen mit der h\u0026#246;chsten Stimmenzahl durch Losentscheid festzustellen, welche dieser Personen auf den Dreiervorschlag aufgenommen wird. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e10)\u0026#160;F\u0026#252;r die in 6) bis 9) angef\u0026#252;hrten Losentscheide ist das in der Satzung geregelte Verfahren f\u0026#252;r Losentscheide in Kollegialorganen anzuwenden. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e11)\u0026#160;Zur Ermittlung der Reihenfolge der Personen auf dem an den Universit\u0026#228;tsrat zu \u0026#252;bermittelnden Vorschlag hat jedes Mitglied des Senats f\u0026#252;r jede gef\u0026#252;hrte Stimme die M\u0026#246;glichkeit, in einem einzigen Wahlvorgang an einen Bewerber oder eine Bewerberin, die nach den vorangegangenen Verfahrensschritten zu ber\u0026#252;cksichtigen sind, eine Stimme zu vergeben. Die auf den Vorschlag aufzunehmenden Personen sind nach den in diesem letzten Schritt ermittelten Stimmenzahlen zu reihen, wobei ex aequo-Plazierungen m\u0026#246;glich sind. Dieser gereihte Vorschlag ist dem Universit\u0026#228;tsrat zusammen mit dem Ergebnis der Abstimmung \u0026#252;ber die Reihung zu \u0026#252;bermitteln. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e12)\u0026#160;\u0026#220;ber bei der Erstellung des Vorschlags auftretende Streitfragen entscheidet der/die Vorsitzende des Senats. Gegen eine solche Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zul\u0026#228;ssig. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cB\u003e\u003cU\u003e\u0026#167; 2 Wahl des Rektorates durch den Universit\u0026#228;tsrat\u003c/U\u003e\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e1) Die Rektorin/Der Rektor ist durch den Universit\u0026#228;tsrat aus einem Vorschlag des Senats f\u0026#252;r eine Funktionsperiode von vier Jahren zu w\u0026#228;hlen. Die Vizerektoren/-innen sind durch den Universit\u0026#228;tsrat auf Vorschlag des Rektors/der Rektorin nach Anh\u0026#246;rung des Senats f\u0026#252;r eine Funktionsperiode zu w\u0026#228;hlen, die der der Rektorin/des Rektors entspricht. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e2) F\u0026#252;r die Wahl ist die pers\u0026#246;nliche Anwesenheit von mehr als der H\u0026#228;lfte der Mitglieder des Universit\u0026#228;tsrates erforderlich. Die Wahl ist schriftlich und geheim durchzuf\u0026#252;hren; das Wahlrecht ist pers\u0026#246;nlich auszu\u0026#252;ben. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e3) Liegt ein Vorschlag mit nur einer Person vor, so gilt diese Person als gew\u0026#228;hlt, wenn sie mehr als die H\u0026#228;lfte der abgegebenen Stimmen erreicht hat, andernfalls ist der Senat bzw. die Rektorin/der Rektor aufzufordern, einen neuerlichen Vorschlag vorzulegen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e4) Liegt ein Vorschlag mit zwei Personen vor, so gilt im ersten Wahlgang jene Person als gew\u0026#228;hlt, die mehr als die H\u0026#228;lfte der abgegebenen Stimmen erreicht hat, andernfalls ist ein zweiter Wahlgang durchzuf\u0026#252;hren, bei dem die relative Mehrheit f\u0026#252;r die Wahl ausreicht. Erhalten im zweiten Wahlgang beide Personen die gleiche Anzahl an Stimmen, so ist ein Losentscheid herbeizuf\u0026#252;hren. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e5) Liegt ein Vorschlag mit (mindestens) drei Personen vor, so gilt im ersten Wahlgang jene Person als gew\u0026#228;hlt, die mehr als die H\u0026#228;lfte der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, ist in einer Stichwahl zwischen jenen beiden Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die h\u0026#246;chsten Stimmenzahlen erreicht haben. F\u0026#252;hrt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so ist ein Losentscheid herbeizuf\u0026#252;hren. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die h\u0026#246;chste Stimmenzahl erreicht, so ist durch Losentscheid festzustellen, welche zwei dieser Personen bei der Stichwahl ber\u0026#252;cksichtigt werden. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e6) F\u0026#252;r die in 4) und 5) angef\u0026#252;hrten Losentscheide ist das in der Satzung geregelte Verfahren f\u0026#252;r Losentscheide in Kollegialorganen anzuwenden. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e7) \u0026#220;ber bei der Wahl auftretende Streitfragen entscheidet jenes Mitglied des Universit\u0026#228;tsrates, das zu diesem Zeitpunkt die Sitzung leitet. Gegen eine solche Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zul\u0026#228;ssig. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e4. Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvetrtretenden Vorsitzenden von Kollegialorganen\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cB\u003e\u003cU\u003e\u0026#167; 1 Geltungsbereich\u003c/U\u003e\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e1) Die folgenden Bestimmungen gelten f\u0026#252;r die Wahlen der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden s\u0026#228;mtlicher gem\u0026#228;\u0026#223; Universit\u0026#228;tsgesetz UG 2002 und der Satzung der TU Wien eingerichteten Kollegialorgane. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cB\u003e\u003cU\u003e\u0026#167; 2 Wahlgrunds\u0026#228;tze\u003c/U\u003e\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e1) Die Wahl obliegt dem jeweiligen Kollegialorgan im Rahmen einer Sitzung, die von der/dem bisherigen Vorsitzenden des Kollegialorganes einzuberufen und zu leiten ist. In Ermangelung einer bzw. eines bisherigen Vorsitzenden sind diese Aufgaben durch das an Lebensjahren \u0026#228;lteste und f\u0026#252;r die Vorsitz w\u0026#228;hlbare Mitglied des Kollegialorganes wahrzunehmen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e2) Die Wahl ist g\u0026#252;ltig, wenn wenigstens die H\u0026#228;lfte der Mitglieder des jeweils zust\u0026#228;ndigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend sind. Die Wahlen sind geheim durchzuf\u0026#252;hren, das Wahlrecht ist pers\u0026#246;nlich auszu\u0026#252;ben. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e3) Gew\u0026#228;hlt ist jene Person, die mehr als die H\u0026#228;lfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden h\u0026#246;chsten Stimmenzahlen erhalten haben. F\u0026#252;hrt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e4) \u0026#220;ber bei der Wahl auftretende Streitfragen, im speziellen die G\u0026#252;ltigkeit von Stimmen, entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter der Sitzung des w\u0026#228;hlenden Kollegialorgans endg\u0026#252;ltig. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist nicht zul\u0026#228;ssig. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e5) F\u0026#252;r die Abberufung der/des Vorsitzenden bzw. der/des stellvertretenden Vorsitzenden vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zust\u0026#228;ndig, welches die Wahl durchgef\u0026#252;hrt hat. Der Beschluss \u0026#252;ber die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit. Stimm\u0026#252;bertragungen sind dabei unzul\u0026#228;ssig. Nach erfolgter Abberufung ist binnen zwei Wochen die Neuwahl der/des Vorsitzenden bzw. der/des stellvertretenden Vorsitzenden zum ehestm\u0026#246;glichen Zeitpunkt anzuberaumen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e6) Das Ergebnis jeder Wahl ist zum ehestm\u0026#246;glichen Zeitpunkt im Mitteilungsblatt der Technischen Universit\u0026#228;t Wien zu verlautbaren. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003e5. Verfahren f\u0026#252;r die Losentscheide in Kollegialorganen\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cB\u003e\u003cU\u003e\u0026#167; 1 Grunds\u0026#228;tze\u003c/U\u003e\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e1)\u0026#160;Bei Losentscheiden in Kollegialorganen sind Methode und Durchf\u0026#252;hrung durch Mehrheitsbeschluss festzulegen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e2)\u0026#160;Tritt bei der Abstimmung \u0026#252;ber Methode und Durchf\u0026#252;hrung eines Losentscheids eine Situation ein, bei der wiederum ein Losentscheid vorzunehmen w\u0026#228;re, so entscheidet in diesem Falle abweichend von sonstigen Festlegungen die Stimme jenes Mitglieds des Kollegialorgans, das zu diesem Zeitpunkt die Sitzung des Kollegialorgans leitet. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e3)\u0026#160;\u0026#220;ber bei der Durchf\u0026#252;hrung des Losentscheids auftretende Streitfragen entscheidet jenes Mitglied des Kollegialorgans, das zu diesem Zeitpunkt die Sitzung des Kollegialorgans leitet. Gegen eine solche Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zul\u0026#228;ssig. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003eDer Vorsitzende des Senats: \u003cP ALIGN=CENTER\u003eDr. F. Z e h e t n e r"}]}