Mitteilungsblatt - 26/2007
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MITTEILUNGSBLATT
Jahr 2007
26. Stück
21. November 2007
Karlsplatz 13
1040 Wien
- 255. Bevollmächtigungen gemäß § 27 Abs. 2 UG 2002
- 256. Bevollmächtigungen gemäß § 28 UG 2002
- 257. Code of Conduct Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Beschluss des Rektorates vom 23. Oktober 2007 (deutsche und englische Fassung)
- 258. Ausschreibung der Stiftungsstipendien der Technischen Universität Wien
- 259. E-LEARNING AWARD 2008
- 260. Bestellung zum Universitätsprofessor
- 261. Studienkommissionen an der Technischen Universität Wien; Konstituierung Wahl der Vorsitzenden
- 262. Mitteilungen der Universitätsverwaltung
- 263. Einsetzung von Habilitationskommissionen
- 264. Verleihungen der Lehrbefugnis als Privatdozent
- 265. Ausschreibung freier Stellen
- 265.1. Büro der Vizerektoren
- 265.2. PR und Kommunikation
- 265.3. Koordinationsstelle für Frauenförderung und Gender Studies
- 265.4. Fakultät für Architektur und Raumplanung
- 265.5. Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik
- 265.6. Fakultät für Technische Chemie
- 265.7. Fakultät für Mathematik und Geoinformation
- 265.8. Fakultät für Informatik
Die Aufstellung der gem. § 27 Abs.2 UG 2002 erteilten Bevollmächtigungen ist unter folgenden Links verfügbar
Gesamtliste aller jemals erteilten Bevollmächtigungen (Projektleiter/innen)
https://tuwis.tuwien.ac.at/ora/tuwis/bokudok/projekt_vollmachten.vollmachtliste
Liste aller aktuellen Bevollmächtigungen (Projekt noch nicht abgeschlossen)
https://tuwis.tuwien.ac.at/ora/tuwis/bokudok/projekt_vollmachten.vollmachtliste?v_filter=aktiv
Der Rektor:
Dr. P. S k a l i c k y e.h.
Die aktuelle Aufstellung der Bevollmächtigungen gemäß § 28 UG 2002 ist unter http://www.tuwien.ac.at/fileadmin/t/rechtsabt/downloads/Vollmachten_28.pdf
verfügbar.
Der Rektor:
Dr. P. S k a l i c k y e.h.
Code of Conduct - Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
Beschluss des Rektorates vom 23.10.2007Präambel
Wissenschaftliche Redlichkeit und die Beachtung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind unverzichtbare Voraussetzungen wissenschaftlichen Arbeitens, das Erkenntnisgewinn anstrebt und von der Öffentlichkeit entsprechend respektiert werden soll. Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis widersprechen dem Wesen der Wissenschaft.
Die Technische Universität Wien ist der guten wissenschaftlichen Praxis verpflichtet und anerkennt die Pflege guter wissenschaftlicher Praxis und den angemessenen Umgang mit Vorwürfen von Fehlverhalten als ihre institutionelle Aufgabe. Die folgende Richtlinie soll dazu beitragen, wissenschaftliches Fehlverhalten zu vermeiden, und die Qualität wissenschaftlicher Arbeit fördern.
Auch wenn die Unredlichkeit in der Wissenschaft durch ein Regelwerk nicht gänzlich verhindert werden kann, so können doch entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass die Normen guter wissenschaftlicher Praxis allen Beteiligten bewusst gemacht werden.
Die folgenden Grundsätze ersetzen in keinem Punkt bestehende (allgemeine oder fachspezifische) rechtliche Regelungen und ethische Normen, sondern verankern ergänzend allgemeingültige Grundsätze wissenschaftlicher Ethik auf gesamtuniversitärer Ebene.
Die Formulierung des Textes erfolgte in Anlehnung an die Richtlinien der Österreichischen Rektorenkonferenz zur Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis sowie an die Empfehlungen der Kommission Selbstkontrolle in der Wissenschaft der Deutschen Forschungsgemeinschaft (Deutsche Forschungsgemeinschaft, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Weinheim: Wiley-VCH, 1998).§ 1
Allgemeine Prinzipien der wissenschaftlichen PraxisWissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an der Technischen Universität Wien tätig sind, sind verpflichtet lege artis zu arbeiten, d.h. ihre wissenschaftliche Tätigkeit entsprechend den rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und dem aktuellen Stand der Erkenntnisse ihres Faches bzw. ihrer Disziplin durchzuführen, Resultate zu dokumentieren und alle Ergebnisse konsequent kritisch zu hinterfragen, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnerinnen und Partner, Konkurrentinnen und Konkurrenten sowie Vorgängerinnen und Vorgänger zu wahren, wissenschaftliches Fehlverhalten in ihrer eigenen Arbeit und (im Rahmen ihrer Möglichkeiten) in ihrem Umfeld zu vermeiden und ihm vorzubeugen und die im Folgenden beschriebene Grundsätze und Regeln zu beachten.
§ 2
Wissenschaftliches FehlverhaltenWissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird.
Als wissenschaftliches Fehlverhalten kommen insbesondere in Betracht:
1. Falschangaben durch
a) Erfinden von Daten
b) Verfälschen von Daten (z.B. durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offenzulegen; durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung)
c) unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen)2. Verletzung geistigen Eigentums
in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren und Forschungsansätze durch
a) unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat)
b) Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachterin oder Gutachter (Ideendiebstahl)
c) Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autoren- oder Mitautorenschaft
d) Verfälschung des Inhalts
e) unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist3. Inanspruchnahme der (Mit-) Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis
4. Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer durch
a) Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstigen Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt)
b) Beseitigung von Primärdaten, insofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder disziplinbezogen anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit oder gegen § 6 der Richtlinie verstoßen wird§ 3
Mitverantwortung für FehlverhaltenEine Mitverantwortung für Fehlverhalten im Sinne des § 2 kann sich insbesondere ergeben durch
1. aktive Beteiligung am Fehlverhalten anderer,
2. Mitwissen um Fälschungen durch andere,
3. Mitautorenschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen, oder
4. grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.§ 4
Leitungsverantwortung und ZusammenarbeitJede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler handelt eigenverantwortlich im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeit. Wer Leitungsaufgaben eines wissenschaftlichen Bereichs (Institut, Arbeitsgruppe, etc) wahrnimmt, trägt zugleich Verantwortung für eine angemessenen Organisation, die sicherstellt, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen und tatsächlich wahrgenommen werden.
Die Leitungsfunktion eines wissenschaftlichen Bereichs verlangt Sachkenntnis, Präsenz und Übersicht. Kann die Leitungsverantwortung aufgrund der Größe der Gruppe oder aus sonstigen Gründen nicht ausreichend wahrgenommen werden, so sind die Leitungsaufgaben zu delegieren.
Das Zusammenwirken in wissenschaftlichen Bereichen muss so beschaffen sein, dass die in spezialisierter Arbeitsteilung erzielten Ergebnisse wechselseitig mitgeteilt, kritisiert und in einen gemeinsamen Kenntnisstand integriert werden können. Dies ist auch für die Ausbildung der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler in der Gruppe zur Selbständigkeit von besonderer Bedeutung. Die wechselseitige Überprüfung der Arbeitsergebnisse ist ebenfalls sicherzustellen, dies auch durch Zurverfügungstellung eigener Ergebnisse.
Jede Leiterin und jeder Leiter eines wissenschaftlichen Bereichs hat sich wissenschaftlich vorbildlich zu verhalten und dafür Sorge zu tragen, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten werden.§ 5
Betreuung des wissenschaftlichen NachwuchsesDie Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist eine der primären Aufgaben einer Universität.
In allen Instituten ist dafür Sorge zu tragen, dass für den wissenschaftlichen Nachwuchs, insbesondere für Diplomandinnen und Diplomanden, Doktoratsstudentinnen und Doktoratsstudenten, post docs sowie auch für Assistentinnen und Assistenten und Habilitandinnen und Habilitanden, eine angemessene Betreuung sichergestellt ist und eine primäre Ansprechperson existiert.
Jede Universitätslehrerin und jeder Universitätslehrer ist aufgefordert, dem wissenschaftlichen Nachwuchs die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis zu vermitteln und wissenschaftliches Fehlverhalten zu thematisieren, um so zur Entwicklung eines Problem- und Verantwortungsbewusstsein beizutragen.§ 6
Sicherung und Aufbewahrung von PrimärdatenPrimärdaten als Grundlage von wissenschaftlichen Veröffentlichungen müssen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen auf haltbaren und gesicherten Trägern in den Instituten, wo sie entstanden sind, für mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Alle wichtigen Ergebnisse müssen eindeutig und nachvollziehbar dokumentiert und protokolliert werden, da wissenschaftliche Ergebnisse nur reproduziert werden können, wenn alle wichtigen Schritte nachvollziehbar sind. Die Protokolle sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren, um auf die Aufzeichnungen zurückgreifen zu können, wenn die veröffentlichten Resultate angezweifelt werden.§ 7
Wissenschaftliche VeröffentlichungAutorinnen und Autoren sind für die wissenschaftliche Verlässlichkeit ihrer Veröffentlichung selbst verantwortlich.
Veröffentlichungen, die über neue wissenschaftliche Ergebnisse berichten, sollen die Ergebnisse und die angewandten Methoden vollständig und nachvollziehbar beschreiben und eigene und fremde Vorarbeiten vollständig und korrekt nachweisen. Bereits früher veröffentlichte Ergebnisse sollen nur in klar ausgewiesener Form und nur insoweit wiederholt werden, als es für das Verständnis des Zusammenhangs notwendig ist.
Sind an einer Forschungsarbeit bzw. an der darauf aufbauenden Publikation mehrere Personen beteiligt, so kann als Mitautorin oder Mitautor nur genannt werden, wer zur Konzeption der Studien oder Experimente, zur Erarbeitung, Analyse und Interpretation der Daten oder zur Formulierung des Manuskriptes selbst wesentlich beigetragen und der Veröffentlichung zugestimmt hat. Die Leitung einer Organisationseinheit, eines Forschungsprojektes oder einer Arbeitsgruppe begründet ebenso wenig eine Autorenschaft wie die Mitwirkung bei der Datenerhebung oder die Finanzierung des Forschungsvorhabens. Die sogenannte Ehrenautorenschaft ist ausgeschlossen.
Alle Mitautorinnen und Mitautoren sollten die Freigabe eines Manuskripts zur Veröffentlichung durch ihre Unterschrift bestätigen. Sofern Art und Umfang der Forschungsarbeit bzw. die Anzahl der beitragenden Autorinnen und Autoren es zulassen, ist auch kenntlich zu machen, welchen Beitrag die einzelne Person geleistet hat.
Werden im Manuskript unveröffentlichte Beobachtungen anderer Personen zitiert oder Befunde anderer Institutionen verwendet, so ist vorbehaltlich anderer anerkannter fachspezifischer Übung vorab deren schriftliches Einverständnis einzuholen.
Durch das Einverständnis mit der Nennung als Mitautorin oder als Mitautor wird die Mitverantwortung dafür übernommen, dass die mitautorisierte Publikation wissenschaftlichen Standards entspricht. Dies gilt vor allem für den Bereich, für den die Mitautorin oder der Mitautor einen Beitrag geliefert hat; sie oder er ist sowohl für die Korrektheit des eigenen Beitrags wie auch dafür verantwortlich, dass dieser in wissenschaftlich vertretbarer Weise in die Publikation eingebracht wird.
Veröffentlichungen im Internet und die Verwendung von Internet-Quellen unterliegen denselben Regelungen wie andere Veröffentlichungen und Quellen.§ 8
In-Kraft-TretenDiese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Wien in Kraft.
Code of Conduct Rules to Ensure Good Scientific Practice
Decision by the Chancellor's Office of 23 October 2007Preamble
Scientific honesty and observance of the principles of good scientific practice are indispensable prerequisites for any scientific activity that strives to increase knowledge and accordingly seeks to be respected by the public. Breaches of good scientific practice are contrary to the essence of science.
Vienna University of Technology is committed to good scientific practice and recognises cultivation of good scientific practice and appropriately dealing with accusations of misconduct as its institutional task. The following Guidelines are meant to help avoid scientific misconduct and promote quality in scientific activities.
Even if dishonesty in science cannot be totally prevented by a set of rules, corresponding precautions can still be taken to ensure that the norms of good scientific practice are brought home to all concerned.
The following principles do not in any way replace existing legal regulations and ethical standards (of a general nature or relating to specific disciplines) but additionally establish generally applicable principles of scientific ethics at the level of the university as a whole.
The wording of the text follows closely that of the Austrian Conference of University Chancellors to Ensure Good Scientific Practice as well as the recommendations of the Commission on Self-Regulation in Science of the German Research Foundation (German Research Foundation, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Wiley-VCH, Weinheim, 1998).Article 1
General principles of scientific practiceScientists working at Vienna University of Technology are obliged
o to work artis lege, i.e. to carry out their scientific activities in accordance with legal regulations, ethical standards and the current state of the art of their profession or discipline,
o to document results and consistently subject all results to critical analysis,
o to maintain stringent honesty in regard to contributions made by collaborators, competitors and predecessors,
o to avoid and prevent scientific misconduct in their work and (as far as they are able) in their immediate environment,
o to comply with the principles and rules described below.Article 2
Scientific misconductScientific misconduct is when in any scientific context misinformation is given, either deliberately or through gross negligence, or the intellectual property of others is infringed or their research activities are otherwise impaired.
Particularly likely to be considered scientific misconduct are:
1. Misrepresentation by
a) inventing data
b) falsifying data (e.g. by selecting and rejecting inconvenient results without disclosing this fact; by manipulation of any presentation or illustration)
c) making misrepresentations in any application for employment or grants (including misrepresentations about publication bodies and publications already in print)2. Infringement of intellectual property rights
in regard to any work created by others and protected under copyright or significant scientific insights, hypotheses, doctrines or research approaches derived from others bya) unauthorised use with misrepresentation of authorship (plagiarism)
b) exploitation of research approaches and ideas, in particular as a professional appraiser (theft of ideas)
c) expropriation or unjustified adoption of scientific authorship or co-authorship
d) falsifying contents
e) unauthorised publication and unauthorised disclosure to third parties as long as the work, discovery, hypothesis, doctrine or research approach has not been published3. Claiming the (co-) authorship of others without the latter's consent
4. Impairing the research activities of others by
a) sabotaging research activities (including damaging, destroying or manipulating experimental facilities, equipment, documentation, hardware, software, chemicals or other items required by others to carry out an experiment)
b) eliminating source data wherever this violates statutory regulations or recognised principles of scientific work specific to the particular discipline or article 6 of these GuidelinesArticle 3
Co-responsibility for misconductCo-responsibility for misconduct within the meaning of article 2 may in particular result from
1. actively participating in the misconduct of others,
2. knowledge of falsifications by others,
3. co-authorship of publications tainted by falsification, or
4. grossly neglecting supervisory obligations.Article 4
Management responsibility and cooperationEvery scientist acts on his or her own responsibility in the context of scientific activities. Anyone charged with management of a scientific division (institute, working group, etc) at the same time bears responsibility for appropriate organisation ensuring that the tasks of management, supervision, conflict resolution and quality control are unambiguously allocated and actually exercised.
The management function of a scientific division requires professional knowledge, physical presence and an overall view. Management functions must be delegated where management responsibility cannot be adequately exercised due to the size of the group or for other reasons.
Collaboration in scientific divisions must be structured in such a way that the results obtained through specialised division of labour can be mutually communicated, criticised and integrated into a common stock of knowledge. This is also of particular importance for training new generations of scientists in the group to become independent. The mutual review of work results must likewise be ensured, including by making one's own results available.
Each manager of a scientific division must behave in a scientifically exemplary manner and see to it that the rules of good scientific practice are complied with.Article 5
Responsibility for new generations of scientistsThe training and promotion of new generations of scientists is one of a university's primary tasks.
All institutes must endeavour to ensure that appropriate responsibility is provided for new generations of scientists, in particular for masters and doctoral students, post-doctoral researchers as well as for assistants and those writing post-doctoral theses, and that there is a primary interlocutor available to them.
Every university teacher is called upon to inculcate the principles of good scientific practice in new generations of scientists and to stress the issue of scientific misconduct so as to contribute to their awareness of the problem and their responsibility.Article 6
Securing and retention of source dataSource data, as the basis for scientific publications, and without prejudice to other statutory regulations, must be retained for at least ten years on viable and secured media in the institutes where they were produced wherever this is possible and can reasonably be expected.
All important results must be documented in an unambiguous and comprehensible manner and recorded since scientific results can only be replicated if all important steps are comprehensible. Records must be retained for at least ten years in order to be able to fall back on notes if the published results are called into question.Article 7
Scientific publicationAuthors are themselves responsible for the scientific reliability of their publications.
Publications reporting on new scientific results should describe those results and the methods applied completely and comprehensibly and account completely and correctly for prior work by the relevant scientist and by others. Results already published earlier should only be repeated in clearly disclosed form and only where it is necessary for contextual understanding.
Where several persons are involved in research work or in publications based on it then only such persons may be cited as authors and co-authors as have themselves significantly contributed to the design of the studies or experiments, to elaboration, analysis or interpretation of data or to production of the manuscript and have consented to its publication. Management of an organisational unit, of a research project or a working group is no more to be considered authorship than participation in data collection or in financing of the research project. So-called "honorary" authorship is expressly barred.
All co-authors should confirm clearance of a manuscript for publication with their signatures. Where the nature and scope of the research activity or the number of contributing authors so permits it should also be clarified what contribution each individual person has made.
If unpublished observations of other persons are cited in the manuscript, or if findings by other institutions are used then, with reservation made for other recognised practices specific to a particular discipline, their written consent must be obtained in advance.
By consenting to be cited as co-authors, the latter assume a share of responsibility that the co-authored publication meets the requirements of scientific standards. This applies especially to the field to which the co-authors have contributed; they are responsible both for the correctness of their own contribution as well as responsible for the fact that that contribution has been incorporated in the publication in a scientifically defensible manner.
Publications on the Internet and the use of Internet sources are subject to the same regulations as other publications and sources.Article 8
Entry into forceThese Guidelines will enter into force on the day following their publication in the university gazette of Vienna University of Technology.
Für das Rektorat:
Der Rektor:
Dr. P. S k a l i c k y
Auf Grund der Stiftbriefe
der Stipendienstiftung für Hörer der Technischen Universität Wien
der Hofrat Dipl.-Ing. Wilhelm Riedl-Stipendienstiftung für Hörer der Studienrichtung Bauingenieurwesen der Technischen Universität Wien
der Carl Alexander Weidinger'schen technischen Hochschulstiftung für Hörer der Technischen Universität Wien
der Anton und Familie Weiler-Stipendienstiftung für Hörer der Technischen Universität Wien
der Friedrich Brock-Stiftung
der Allgemeinen Stipendienstiftung der Wiener Universitäten
werden für das Studienjahr 2007/2008 Stipendien für ordentliche Studierende der Technischen Universität Wien mit österreichischer Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der sozialen Bedürftigkeit und eines guten Studienerfolges ausgeschrieben, und zwar aus den Mitteln:
a) der Stipendienstiftung für Hörer der Technischen Universität Wien" Stipendien im Gesamtbetrag von 65.000,-
b) der Hofrat Dipl.-Ing. Wilhelm Riedl-Stipendienstiftung für Hörer der Studienrichtung Bauingenieurwesen der Technischen Universität Wien Stipendien im Gesamtbetrag von 5.200 ,-
c) der Carl Alexander Weidinger'schen technischen Hochschulstiftung für Hörer der Technischen Universität Wien" Stipendien im Gesamtbetrag von 13.000,-
d) der Anton und Familie Weiler Stipendienstiftung für Hörer der Technischen Universität Wien Stipendien im Gesamtbetrag von 1.300,-
e) der Friedrich Brock-Stiftung Stipendien im Gesamtbetrag von 1.300,-
f) der Allgemeinen Stipendienstiftung der Wiener Universitäten Stipendien im Gesamtwert von 5.200,-
Es werden Stipendien in der Höhe von 1.300,- im Studienjahr vergeben.
Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so werden Ansuchen auf Grund des Studienerfolges im abgelaufenen Studienjahr gereiht. Die Reihung erfolgt nach einem Punktesystem, wonach für
sehr gut (1) 4 Punkte
gut (2) 3 Punkte
befriedigend (3) 2 Punkte
genügend (4) 1 Punkt
pro Semesterstunde vergeben werden.Soziale Bedürftigkeit
Grundlage für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind die Nettoeinkünfte des Antragstellers/der Antragstellerin zusammen mit den Nettoeinkünften der/des unterhaltspflichtigen Eltern(teils) / Ehegatten im Kalenderjahr 2006 1)
1) Nachweis durch Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid etc.
Von diesem Betrag sind jeweils 10.000 für jede bestehende Unterhaltspflicht abzuziehen. 2)
2) Nachweis durch Kopie des aktuellen Meldezettels
Ergibt diese Berechnung eine Bemessungsgrundlage unter 30.000 , ist die soziale Bedürftigkeit gegeben.Guter Studienerfolg
Ein guter Studienerfolg liegt vor, wenn die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Über das abgelaufene Studienjahr im Zeitraum 12.11.2006 12.11.2007 können Zeugnisse über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 30 Semesterstunden mit einer Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 vorgelegt werden.
Es wird nur jener Studienerfolg gewertet, der bei der Einreichung des Antrages angegeben wird; nachträglich beigebrachte Studienerfolgsnachweise finden keine Berücksichtigung.
Auch Diplomarbeiten werden nicht berücksichtigt.
2. a Die erste Diplomprüfung in dreigliedrigen Studien wurde in der im Studienplan vorgesehenen Zeit abgelegt,
oder
b die zweite Diplomprüfung in dreigliedrigen Studien, oder die erste Diplomprüfung in zweigliedrigen Studien oder das Bakkalaureatsstudium wurde in der im Studienplan vorgesehenen Zeit zuzüglich eines Semesters abgelegt,
und
c bei allen Diplomstudien sowie bei Bakkalaureatsstudien in Verbindung mit dem darauffolgenden Magisterstudium übersteigt die Gesamtstudienzeit 11 Semester nicht (Wirtschaftsinformatik: 10 Semester).Für Doktoratsstudien werden keine Stipendien gewährt.
Das Antragsformular ist unter http://www.tuwien.ac.at/ud/formulare/sekud/Antrag_Stiftungsstipendien.pdf abrufbar.
Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen die Sekretärinnen der Universitätsdirektorin von Mo. Fr. von 9.00 12.00 Uhr und von 13.30 15.00 Uhr bzw. unter der Telefonnummer 01/58801/41001 oder 41002 oder unter clachmann@zv.tuwien.ac.at und dkerschbaumer@zv.tuwien.ac.at zur Verfügung.Vorzulegende Nachweise
1. Die soziale Bedürftigkeit ist
a. entweder mit einer Kopie des positiven Bescheides der Studienbeihilfenbehörde für das laufende Studienjahr nachzuweisen,
b. oder mittels der Berechnung auf dem Antragsformular und den entsprechenden Nachweisen (siehe Fußnoten) zu belegen.2. Der Studienerfolg ist durch einen von der Studien- und Prüfungsabteilung der Technischen Universität Wien ausgestellten "Nachweis über den Studienerfolg" (Sammelzeugnis) zu belegen. (Die Ausstellung dauert maximal 8 Tage.)
3. Nachweis des ordentlichen Studiums (Studienbuchblatt)
Frist
Die Ansuchen sind bis zum 15. Februar 2008 im Büro der Universitätsdirektorin, Stiege 1, 3. Stock, während des Parteinverkehrs (Mo. Fr. von 9.00 - 12.00 Uhr und von 13.30 15.00 Uhr) einzureichen.
Der Rektor:
Dr. P. S k a l i c k y
Das Rektorat der TU Wien schreibt zum zweiten Mal den E-Learning Award aus, mit dem exzellente Leistungen in der Lehrentwicklung unter Nutzung digitaler Medien ausgezeichnet werden. Die Preisverleihung wird am E-Learning Tag 2008 am 14. März 2008 stattfinden.
PREISGELD: in Summe EUR 10.000,-
Das Preisgeld kann durch die Jury auf maximal 4 Einreichungen aufgeteilt werden.
Teilnahmeberechtigt sind alle Lehrenden bzw. LVA-Teams der TU Wien mit ihren Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2007 bzw. Wintersemester 2007/08.
DETAILS ZUR EINREICHUNG:
Ihre Einreichung besteht aus
* Lehrveranstaltungskonzept
* Durchführungsbericht
* Zugangsdaten zu Ihrem online-Kurs bzw. Ihrer LVA-Website
* Nennung von mindestens 2 TeilnehmerInnen als AuskunftspersonenWeitere Informationen, benötigte Vorlagen und elektronische Einreichung unter:
https://tuwel.tuwien.ac.at/el-award08EINREICHSCHLUSS: Dienstag, 8. Jänner 2008, 23:55
Für Veranstaltungen im WS 2007/08 kann der Durchführungsbericht bis Montag, 8. Februar 2008 nachgereicht werden.
JURY UND KRITERIEN:
Die Jury - bestehend aus Mitgliedern des E-Learning Beirats der TU Wien und externen ExpertInnen - wird Ihre Einreichung nach folgenden Kriterien bewerten:
A) Effektivität (Verbesserung der Lernmöglichkeiten und/oder Lernergebnisse der Studierenden)
B) Effizienz (Verbesserung der Input-Output-Bilanz für die Lehrenden)
C) Transferierbarkeit (Möglichkeit, das Konzept auf vergleichbare LVA zu übertragen)
D) Innovation (Neuheit bzw. Originalität des Konzepts)
E) technische Umsetzung (Auswahl, Einsatz bzw. Entwicklung von Tools)Die in die Endauswahl gekommenen Projekte werden Ende Februar / Anfang März 2008 von der Jury zu einer 10-minütigen Präsentation eingeladen.
O.Univ.Prof. Dr. Adalbert Prechtl Univ.Prof. Dr. Johannes Fröhlich
Vizerektor für Lehre Vorsitzender des E-Learning Beirats
Der Rektor hat Herrn Dipl.-Ing. Arch. Christian KERN mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zum Universitätsprofessor für Dreidimensionales Gestalten und Modellbau an der Technischen Universität Wien bestellt.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Herr Univ.Prof. Dr. Christian KERN dem Institut für Kunst und Gestaltung der Technischen Universität Wien angehört.Der Rektor:
Dr. P. S k a l i c k y
Studienkommission Masterstudium Biomedical Engineering:
Am 9. November 2007 wurden Herr Univ.Prof. Dr. Philippe ZYSSET zum Vorsitzenden und Herr Univ.Prof. Dr. Ewald BENES zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.Der Vorsitzende des Senats:
Dr. F. Z e h e t n e r e.h.
Für Auskünfte in Angelegenheiten von Stipendien- und Preisausschreibungen stehen an den Dekanaten und bei der HTU zur Verfügung:
Dekanatszentrum der Fakultäten für Informatik, Mathematik und Geoinformation, Physik und Technische Chemie, Herr Heinz-Dieter HUEMAYER, Tel.: 58801-10002
Dekanat für Architektur und Raumplanung, Frau Tamara HORWATH, Tel.: 58801-25005
Dekanat für Bauingenieurwesen, Frau Ramona SCHNEIDER, Tel.: 58801-20010
Dekanat für Maschinenwesen und Betriebswissenschaften, Frau Elfriede TITZER, Tel.: 58801-30012
Dekanat für Elektrotechnik und Informationstechnik, Frau Dietlinde EGGER, Tel.: 58801-35001
Ansprechpersonen an der HTU, Frau Helga BAUER, Tel.: 58801-49501
Vor dem Hintergrund der UNB-Bildungsdekade für eine nachhaltige Entwicklung wurde von BMFLUWund BMWF der österreichische Sustainability Award für Universitäten, Fachhochschulen und pädagogische Hochschulen ins Leben gerufen. Prämiert werden sollen Innovationen, Initiativen oder Projekte, die eine nachhaltige Entwicklung im Hochschulalltag verankern und weiter vorantreiben. Das Spektrum an möglichen Wettbewerbsbeiträgen ist vielfältig und interdisziplinär und reicht von speziellen Forschungsschwerpunkten über Kinderbetreuungseinrichtungen für Studierende bis hin zu einer innovativen Hochschuldidaktik und zu einem ökologischen Beschaffungswesen.
Im Rahmen des Sustainability Awards werden Universitäten,/Hochschulen/Fachhochschulen herzlich dazu eingeladen, sich für die einzelnen Kategorien des Awards zu bewerben. Nähere Informationen über den Award mit seinen Kategorien und das Formular zur Online-Einreichung unter: http://www.nachhaltige-uni.at
Einsendeschluss ist der 15. Jänner 2008. Der Termin für die Veranstaltung wird auf der oben genannten Website bekannt gegeben.Mag. E. U r b a n
An der Akademie der bildenden Künste in Wien ist die Stelle für eine/n Systemadministrator/in ausgeschrieben.
Bewerbungsfrist: 3. Dezember 2007
Nähere Informationen unter dem Link www.akbild.ac.at/Portal/akademie/aktuelles/jobs (Jobbörse) oder bei Frau Eva Moor, Assistentin der Rechts- und Personalabteilung, Akademie der bildenden Künste Wien, Schillerplatz 3, 1010 Wien, Tel.: +43 1 58 16-276, Fax: +43 1 58 16-275, e-mail: e-moor@akbild.ac.atMag. E. U r b a n
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 2007 gemäß § 103 Abs. 7 UG 2002 zur Durchführung des Habilitationsverfahrens von Herrn Dipl.-Ing. Dr.techn. Shuhei YOSHIDA, Fachgebiet "Theoretische Physik, eine Habilitationskommission eingesetzt.
In der konstituierenden Sitzung am 11. Oktober 2007 wurde Herr O.Univ.Prof. Dr. Joachim BURGDÖRFER zum Vorsitzenden gewählt.Der Dekan:
Dr. G. B a d u r e k
Der Vizerektor für Lehre hat auf Grund des Beschlusses der gemäß § 103 Abs. 7 UG 2002 eingesetzten Habilitationskommission vom 17. September 2007 Herrn Dipl.-Ing. Dr.techn. Peter PIVONKA die Lehrbefugnis als Privatdozent für das Fach Kontinuumsmechanik und Biochmechanik verliehen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Z 7 UG 2002 i.V.m. der Geschäftsordnung des Rektorats hat der Rektor die Zuordnung von Herrn Privatdozent Dr. Peter PIVONKA zum Institut für Mechanik der Werkstoffe und Strukturen verfügt.Der Vizerektor für Lehre hat auf Grund des Beschlusses der gemäß § 103 Abs. 7 UG 2002 eingesetzten Habilitationskommission vom 21. September 2007 Herrn Dipl.-Ing. Dr.techn. Johann MARTON die Lehrbefugnis als Privatdozent für das Fach Experimentalphysik verliehen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Z 7 UG 2002 i.V.m. der Geschäftsordnung des Rektorats hat der Rektor die Zuordnung von Herrn Privatdozent Dr. Johann MARTON zum Atominstitut der Österreichischen Universitäten verfügt.Der Vizerektor für Lehre hat auf Grund des Beschlusses der gemäß § 103 Abs. 7 UG 2002 eingesetzten Habilitationskommission vom 3. Juli 2007 Herrn Dipl.-Chem. Dr.rer.nat. Andrey PROKOVIEFdie Lehrbefugnis als Privatdozent für das Fach Materialwissenschaft verliehen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Z 7 UG 2002 i.V.m. der Geschäftsordnung des Rektorats hat der Rektor die Zuordnung von Herrn Privatdozent Dr. Andrey PROKOVIEF zum Institut für Festkörperphysik verfügt.Der Vizerektor für Lehre hat auf Grund des Beschlusses der gemäß § 103 Abs. 7 UG 2002 eingesetzten Habilitationskommission vom 14. Mai 2007 Herrn DDr. Alfred BARTH die Lehrbefugnis als Privatdozent für das Fach Arbeitswissenschaft verliehen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Z 7 UG 2002 i.V.m. der Geschäftsordnung des Rektorats hat der Rektor die Zuordnung von Herrn Privatdozent DDr. Alfred BARTH zum Institut für Managementwissenschaften verfügt.Der Vizerektor für Lehre:
Dr. H. K a i s e r
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig aufgenommen, soferne nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Behinderte Menschen mit entsprechender Qualifikation werden ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.
Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
1 Stelle für eine/n Assistenten/in des Vizerektors für Außenbeziehungen (Ersatzkraft), Arbeitsplatzwertigkeit v2
Erfordernisse:
- hervorragende Englischkenntnisse (Wort und Schrift), weitere Fremdsprachen erwünscht
- gute Kenntnisse von MS-Office-Produkten (Word, Excel, PowerPoint) und versierte Internetbenutzung (e-mail, WWW, Suchmaschinen)
- Organisations- und Managementkenntnisse
- Selbständigkeit
- Verlässlichkeit
- Belastbarkeit
- Flexibilität
- Teamfähigkeit
Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das allgemeine Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.
1 Stelle für eine Sekretariatskraft für das Büro der Vizerektoren, Arbeitsplatzwertigkeit v3
Aufnahmebedingungen:
gute MS-Office-Kenntnisse (Word, Excel, PowerPoint);
selbständiges Arbeiten, Organisationstalent, Verlässlichkeit, Belastbarkeit, Flexibilität, Teamfähigkeit;
Englisch- sowie SAP-Kenntnisse von Vorteil
Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das allgemeine Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.Der Rektor:
Dr. P. S k a l i c k y
1 Stelle für der/die Leiter/in, Arbeitsplatzwertigkeit v1/3
Erfordernisse:
abgeschlossene einschlägige universitäre Ausbildung; mehrjährige einschlägige Berufserfahrung; gute Kenntnisse des Universitätsbetriebs; Kenntnisse in Konzeption, Planung und Evaluation von Kommunikationsmaßnahmen; gute IT-Kenntnisse (CMS Typo3, MS Office); sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse
Bewerbungsfrist: 3 Wochen
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das allgemeine Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.Der Rektor:
Dr. P. S k a l i c k y
1 Stelle Administration Frauenförderung (20 Stunden, Teilzeit), Arbeitsplatzwertigkeit v2/1
Erfordernisse:
Matura, Kenntnisse in Erstellung und Wartung von Webseiten mittels CMS, MS-Office, Büroerfahrung, Fähigkeit zur selbständigen Büroorganisation, Engagement und Erfahrung in der Frauenförderung, Kommunikationsfähigkeit, hohe Stressresistenz sowie Freude an organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten erforderlich
Bewerbungsfrist: 3 Wochen
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das allgemeine Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.1 Stelle für eine Koordinatorin Frauenförderung, Arbeitsplatzwertigkeit v1/1
Erfordernisse:
abgeschlossenes Hochschulstudium, Erfahrungen in der Auseinandersetzung mit Genderfragen, Bereitschaft zur intensiven Auseinandersetzung mit dem Themenbereich Frauen in Naturwissenschaft und Technik, Erfahrung im Projekt- und Veranstaltungsmanagement, Kenntnisse der universitären Strukturen und des UG 2002 wünschenswert, hohe soziale Kompetenz, Kommunikationsfähigkeit und freudigkeit, Konfliktfähigkeit und Frustrationstoleranz, Teamfähigkeit und Kooperationsbereitschaft
Bewerbungsfrist: 3 Wochen
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das allgemeine Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.Der Rektor:
Dr. P. S k a l i c k y
1 Stelle für eine/n System- und Netzwerkadministrator/in (30 Wochenstunden) am Institut für Architekturwissenschaften, Abteilung Digitale Architektur und Raumplanung
Erfordernisse:
System- und Netzwerkadministrator/in für Windows (Client und Serversysteme, XP, Vista, 2003), OS X (10.4, 10.5), Linux; Serverbetreuung (Web, Mail, File, SFtp, CMS-Systeme, Backup); Wartung der Netzwerkinfrastruktur (Router, W-Lan, Security, File-, Plot-, Print-, Backup-Services);
Spezialkenntnisse im Bereich CAD, CAM, GIS, DTP, VR, Office-Anwendungen sowie in Photo- und Videotechniken; Programmierkenntnisse im Bereich CAD, GIS, Computergrafik, VR sowie Webbereich; Programmierung und Administration von Datenbanken (Filemaker, Access, MySql, CMS-Systeme und dgl.)
Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das allgemeine Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.1 Stelle für eine/n Studienassistent/in (7 Wochenstunden) am Institut für Architekturwissenschaften, Fachbereich Architekturtheorie
Erfordernisse:
EDV Kenntnisse: Erfahrung mit Website Erstellung und Betreuung von Wiki´s.
Tätigkeiten umfassen Betreuung der Institutswebsite und des Institutswiki, EDV-Archiv, graphische Tätigkeiten
Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das allgemeine Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.Der Rektor:
Dr. P. S k a l i c k y
1 Stelle für eine/n teilbeschäftigte/n Assistenten/in (25 Wochenstunden) am Institut für Automatisierungs- und Regelungstechnik, ab 1. Februar 2008 auf die Dauer von 4 Jahren
Aufnahmebedingungen:
abgeschlossenes Master- oder Diplomstudium der Fachrichtung Elektrotechnik bzw. gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland
Sonstige Voraussetzungen:
Fachkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Automatisierungstechnik mit dem Fachschwerpunkt verteilte Steuerungstechnik, verteilte Intelligenz und mechatronische Konzepte.
Der Kandidat/die Kandidatin soll bereits mit Systemen nach IEC 61131-3 und IEC 61499 gearbeitet haben und Programmiererfahrung in C/C++ und JAVA mitbringen. Erwünscht sind weiters Kenntnisse über Embedded Systems in der Automatisierungstechnik und Erfahrungen in der Lehre.
Fremdsprachenkenntnisse: Englisch in Wort und Schrift.
Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das wissenschaftliche Personal der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.1 Stelle für eine/n vollbeschäftigte/n Assistenten/in am Institut für Nachrichtentechnik und Hochfrequenztechnik, ab 2. November 2007 bis 31. Oktober 2008
Aufnahmebedingungen:
einschlägiges abgeschlossenes Doktoratsstudium bzw. eine gleichwertige wissenschaftliche Befähigung
Sonstige Voraussetzungen:
Profunde Kenntnisse im Bereich Funkübertragung bzw. Multimediale Signalverbeitung
Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das wissenschaftliche Personal der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.1 Stelle für eine/n vollbeschäftigte/n Assistenten/in am Institut für Grundlagen und Theorie der Elektrotechnik, ab sofort bis voraussichtlich November 2009
Aufnahmebedingungen:
einschlägiges abgeschlossenes Doktoratsstudium Elektrotechnik oder Physik bzw. eine gleichwertige wissenschaftliche Befähigung
Sonstige Voraussetzungen:
Erfahrungen mit dem Entwurf (CADENCE) analoger deep-sub-µm und nanometer CMOS-Schaltungen, hohes Engagement in der Grundlagen-Lehre
Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das wissenschaftliche Personal der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.1 Stelle für eine/n vollbeschäftigte/n Assistenten/in am Institut für Festkörperelektronik, ab 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008
Aufnahmebedingungen:
einschlägiges abgeschlossenes Doktoratsstudium Elektrotechnik oder Physik oder in vergleichbaren Fächern bzw. eine gleichwertige wissenschaftliche Befähigung
Sonstige Voraussetzungen:
Forschungs- und Entwicklungskompetenzen in den Bereichen Optoelektronische Bauelemente, Heterostrukturen, Halbleitertechnologie, insbesondere MBE von III/V Halbleitern, sowie Quantenkaskadenlasern und selbstorganisierenden Quantenpunktstrukturen.
Da der Bewerber/die Bewerberin in die laufenden Forschungsprojekte eingebunden werden soll und eine Einschulungsphase den Projektrahmen zeitlich sprengen würde, ist ein Bewerber / eine Bewerberin mit bereits vorhandenen einschlägigen Erfahrungen unumgänglich.
Die Arbeiten werden zum größten Teil in hochmoderner Reinraumumgebung durchgeführt und erfordern daher die Bereitschaft, unter diesen Bedingungen zu arbeiten.
Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das wissenschaftliche Personal der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.Der Rektor:
Dr. P. S k a l i c k y
1 Stelle für eine/n vollbeschäftigte/n Sekretär/in am Institut für Materialchemie, Arbeitsplatzwertigkeit v3/3
Erfordernisse:
Selbstständige Bearbeitung verwaltungstechnischer Angelegenheiten; Grundkenntnisse in Buchhaltung und SAP; Kenntnisse im Universitätsbetrieb und in der Betreuung/Abrechnung von Drittmittelprojekten von Vorteil; Organisation und Beratung im Studienbetrieb; Bearbeitung wissenschaftlicher Publikationen und Berichte; Englisch in Wort und Schrift
Bewerbungsfrist: 3 Wochen
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das allgemeine Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.1 Stelle für eine/n teilbeschäftigte/n Assistenten/in (25 Wochenstunden) am Institut für Angewandte Synthesechemie, Fachbereich Makromolekulare Chemie, ehestmöglich auf die Dauer von 3 Jahren
Aufnahmebedingungen:
abgeschlossenes Master- oder Diplomstudium der Fachrichtung Chemie bzw. gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland
Sonstige Kenntnisse:
Kenntnisse auf dem Gebiet der Makromolekularen Chemie insbesondere Photopolymere, Bioplymere und Rapid Prototyping
Bewerbungsfrist: 3 Wochen
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das wissenschaftliche Personal der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.Der Rektor:
Dr. P. S k a l i c k y
1 Stelle für eine/n teilbeschäftigte/n EDV-Techniker/in (Projektmitarbeiter/in, 20 Wochenstunden) am Institut für Photogrammetrie und Fernerkundung, Arbeitsplatzwertigkeit v2/2 (Bruttoanfangsgehalt 900,-- bis 1.100,-- Euro / Monat)
Erfordernisse:
Reifeprüfung; Administrationskenntnisse in Windows (XP & Server) und Linux; Kenntnisse in PC Hard- und Software und Netzwerktechnik; kommunikativ und lernbereit
Aufgaben:
Mitverantwortlich für den Betrieb der IT-Infrastruktur. Dazu zählt selbständiges Arbeiten, Troubleshooting, Support für Studierende und Mitarbeiter/innen, Einkauf und Inbetriebnahme von EDV-Systemen sowie die Betreuung eines Windows Active Directories mit Terminalserver und Fileserver sowie von Linux Systemen, die als Workstations und für Internetservices zum Einsatz kommen.
Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n
Bewerbungen schriftlich an Institut für Photogrammetrie und Fernerkundung der Technischen Universität Wien, Gußhausstraße 27-29, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.Der Rektor:
Dr. P. S k a l i c k y
1 Stelle für eine/n halbbeschäftigte/n Techniker/in am Institut für Rechnergestützte Automation, Arbeitsplatzwertigkeit v2/2
Erfordernisse:
Matura, gute Programmierkenntnisse, Linux- und Windowserfahrung, Tätigkeiten zur Netzwerkadministration, Hardwarekenntnisse, Teamfähigkeit, organisatorische Qualitäten
Bewerbungsfrist: 3 Wochen
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das allgemeine Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.Der Rektor:
Dr. P. S k a l i c k y
Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Universitätsverwaltung der Technischen Universität Wien
Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Irene Stimmer
Druck: Technische Universität Wien, alle 1040 Wien, Karlsplatz 13
Redaktionsschluss: jeweils Montag vor dem 1. und 3. Mittwoch jeden Monats um 14.00 Uhr - 265.1. Büro der Vizerektoren