Mitteilungsblatt - 8/2005


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MITTEILUNGSBLATT
Jahr 2005
8. Stück
05. Januar 2005

 
Karlsplatz 13
1040 Wien


  • 79. Bevollmächtigungen gemäß § 27 Abs. 2 UG 2002
  • 80. Bevollmächtigungen gemäß § 28 UG 2002
  • 81. Satzungsteil "Richtlinie für das Habilitationsverfahren"
  • 82. Mitteilung des Vizerektors für Forschung betreffend Förderung von Initiativen zur Bildung TU-interner kooperativer, fachübergreifender Forschungsvorhaben
  • 83. Beschluss des Universitätsrates vom 5. November 2004 betreffend eine Pauschal-Genehmigung an das Rektorat zur Gründung von internationalen, vereins- bzw. gesellschaftsartigen Zusammenschlüssen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten in Verbindung mit EU-Forschungsrahmenprogrammen
  • 84. Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden gemäß § 25 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 91 Abs. 8 UG 2002
  • 85. Änderungen des Studienplans der Studienrichtung Bauingenieurwesen
  • 86. Einsetzung von Berufungskommissionen
  • 87. Mitteilungen der Universitätsverwaltung
  • 88. Ausscheiden aus dem Personalstand der Technischen Universität Wien
  • 89. Ausschreibung freier Stellen
     


     

     

    79. Bevollmächtigungen gemäß § 27 Abs. 2 UG 2002


    Die aktuelle Aufstellung der Bevollmächtigungen gemäß § 27 Abs. 2 UG 2002 (Projektleiter/innen) ist unter http://www.tuwien.ac.at/zv/recht/Vollmachten_27.pdf (in der HTML-Version) verfügbar.


    Der Rektor:

    Dr. P. S k a l i c k y e.h.

     

    80. Bevollmächtigungen gemäß § 28 UG 2002


    Die aktuelle Aufstellung der Bevollmächtigungen gemäß § 28 UG 2002 ist unter http://www.tuwien.ac.at/zv/recht/Vollmachten_28.pdf (in der HTML-Version) verfügbar.


    Der Rektor:

    Dr. P. S k a l i c k y e.h.

     

    81. Satzungsteil "Richtlinie für das Habilitationsverfahren"


    Der Senat der Technischen Universität Wien hat in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2004 auf Vorschlag des Rektorats eine Neufassung des Satzungsteils über das Habilitationsverfahren beschlossen

    (kann auch unter www.tuwien.ac.at/zv/recht/info_habil.shtml abgerufen werden):


    § 1 Habilitation

    Habilitation ist das Verfahren zur Erlangung der Lehrbefugnis, mit welcher das Recht verbunden ist, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an der Universität, welche die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Das Rektorat kann gemäß § 103 Abs. 1 UG 2002 die Lehrbefugnis für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach erteilen, welches in den Wirkungsbereich der Universität fällt oder diesen, im Sinne des Entwicklungsplans der Universität sinnvoll ergänzt


    § 2 Voraussetzungen

    (1)Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers (§ 103 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002).

    (2)Das Habilitationsverfahren entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen dient dazu, den Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der Lehrbefugnis zu überprüfen.


    § 3 Antrag

    Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten und in der Rechts- und Organisationsabteilung einzureichen.

    Er muss die

    1. Bezeichnung des Faches, für welches die Lehrbefugnis angestrebt wird, und

    2. die Bezeichnung des zuständigen Fachbereichs und/oder der zuständigen Fakultät

    enthalten.


    § 4 Beilagen

    Gemeinsam mit dem Antrag sind die folgenden Beilagen einzureichen:

    a. Habilitationsschrift

    Diese muss

    1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,

    2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

    3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und

    die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.




    Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen. In diesem Fall hat die Antragstellerin/ der Antragsteller in ihrem/seinem Ansuchen genau zu bestimmen, welche der wissenschaftlichen Arbeiten die Habilitationsschrift und welche die sonstigen wissenschaftliche Arbeiten darstellen. Der thematische Zusammenhang ist schriftlich zu begründen. Weisen wissenschaftliche Arbeiten neben der Antragstellerin/ dem Antragsteller noch weitere Autorinnen und/oder Autoren auf, so ist dem Antrag von der Antragstellerin/ vom Antragsteller eine Erklärung über die Art und das Ausmaß ihres/seines Beitrages zu diesen Veröffentlichungen beizufügen.

    Die Habilitationsschrift selbst bzw. die zur Habilitationsschrift zusammengefassten wissenschaftlichen Publikationen müssen bereits bei einem wissenschaftlichen Verlag erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen sein.

    Die Habilitationsschrift ist in fünffacher Ausfertigung einzureichen.


    b. sonstige wissenschaftliche Arbeiten

    Die sonstigen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten sind ebenfalls in fünffacher Ausfertigung vorzulegen.

    c. Lebenslauf

    d. Nachweis über den Abschluss eines Doktoratsstudiums oder einer gleichzuhaltenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation

    e. Publikationsliste

    f. Darstellung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit und Lehrtätigkeit


    § 5 Überprüfung der formalen Voraussetzungen, insbesondere der Zuständigkeit

    Die Rechts- und Organisationsabteilung überprüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit, gemäß den gesetzlichen Vorgaben und den Richtlinien für das Habilitationsverfahren, und schreibt die Gebühren vor.
    Die Entscheidung, ob die beantragte Lehrbefugnis in den Wirkungsbereich der Universität fällt oder diesen sinnvoll, in Sinne des Entwicklungsplans der Universität ergänzt, trifft das Rektorat nach Einholung einer Stellungnahme der/ des Dekans, dessen Fachbereich und/oder Fakultät im Antrag genannt wurde. Ist die Stellungnahme der/ des Dekans negativ, so hat das Rektorat zusätzlich eine Stellungnahme des Fakultätsrats einzuholen. Die Stellungnahme des Fakultätsrates ist von der/ vom Vorsitzenden des Fakultätsrats dem Rektorat zu übermitteln; im Falle einer positiven Stellungnahme ist von der/ vom Vorsitzenden des Fakultätsrats gleichzeitig mit dieser Stellungnahme auch den Vierervorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs für die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter zu übermitteln.


    § 6 Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern

    Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs bzw. der Fakultät vier Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter zwei externe, als Gutachterinnen bzw. Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.


    § 7 Habilitationskommission

    (1) Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission mit folgender Parität einzusetzen:

    Fünf Mitglieder haben der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren anzugehören.

    Zwei Mitglieder haben der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Forschungs- und Lehrbetrieb anzugehören. Diese müssen zumindest ein abgeschlossenes Diplom- oder Magisterstudium nachweisen können.

    Zwei Mitglieder haben der Gruppe der Studierenden anzugehören. Diese müssen in einem einschlägigen Studium Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 120 ECTS Punkten positiv absolviert haben.

    (2) Gutachter gemäß § 6 dieser Richtlinie für die Habilitation sind im selben Verfahren von der Mitgliedschaft in der Kommission ausgeschlossen.

    (3) Die Mitglieder der Habilitationskommission werden durch die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe von Universitätsangehörigen im Senat nach Anhörung der jeweiligen Personengruppe der hauptsächlich betroffenen Fakultät bzw. der hauptsächlich betroffenen Fakultäten entsendet.

    (4) Zusätzlich zu den Mitgliedern der Kommission können von den Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Gruppe von Universitätsangehörigen im Senat auch Ersatzmitglieder nominiert werden.




    § 8 Verfahren der Habilitationskommission

    (1) Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission ist vom an Lebensjahren ältesten Kommissionsmitglied aus der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Technischen Universität Wien einzuberufen und bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden zu leiten. Dieoder der Vorsitzende der Habilitationskommission ist mit einfacher Mehrheit zu wählen.In weiterer Folge sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Kollegialorgane (MBl. Nr. 42-2003/2004) anzuwenden.

    (2) Die organisatorische Abwicklung des Habilitationsverfahrens inklusive der Abfassung des Verleihungsbescheides obliegt dem zuständigen Dekanat.


    § 9 Überprüfung der wissenschaftlichen Qualifikation

    (1) Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission hat die Gutachterinnen und Gutachter mit der Erstellung von Gutachten über die Habilitationsschrift bzw. die als Habilitationsschrift eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten sowie die sonstigen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten zu beauftragen. Die Gutachten sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten zu übermitteln. Liegen nach Ablauf dieser Frist zumindest drei Gutachten vor, so entscheidet die Habilitationskommission auf Grundlage der vorliegenden Gutachten, andernfalls kann die Habilitationskommission die Frist um einen Monat verlängern; nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Habilitationskommission auf Grundlage der vorliegenden Gutachten.

    (2) Der Antragstellerin/ Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, fristgerecht weitere Gutachten über ihre/seine wissenschaftliche Qualifikation vorzulegen.

    (3) Nach Vorlage der erforderlichen Gutachten, spätestens aber nach Ablauf der in Abs. 1 angeführten Fristen hat die/der Vorsitzende der Habilitationskommission die Kommissionsmitglieder, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs sowie die Antragstellerin bzw. den Antragsteller von der Möglichkeit zu verständigen, innerhalb einer Frist von vier Wochen in die Unterlagen Einsicht zu nehmen und Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.

    (4) Nach Einholung der Gutachten und Stellungnahmen ist eine öffentlich zugängliche Aussprache mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller einschließlich einer „defensio“ der Habilitationsschrift abzuhalten.


    § 10 Überprüfung der didaktischen Fähigkeiten

    Zur Prüfung der didaktischen Fähigkeiten sind Gutachten über die bisherige oder im Rahmen des Verfahrens ausreichend erbrachte Lehr- und Vortragstätigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers von Mitgliedern der Habilitationskommission, eines aus dem Kreis der Studierenden, einzuholen. Zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten können von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller auch Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluationen und weitere Gutachten vorgelegt werden.


    § 11 Entscheidung der Habilitationskommission

    (1)Die Habilitationskommission hat jeweils mit gesondertem Beschluss zu entscheiden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis

    • der hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation für das ganze Fach sowie

    • der didaktischen Fähigkeiten

    erbracht hat.

    (2)Beide Entscheidungen werden insbesondere auf Grundlage der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen (inklusive der Stellungnahmen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs sowie des fachlich nahe stehenden Bereichs) und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der unter § 9 Abs. 4 beschriebenen Aussprache mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller einschließlich der „defensio“ der Habilitationsschrift getroffen. Bei der Entscheidung über den Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag.


    § 12 Erteilung der Lehrbefugnis

    (1) Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

    (2) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden. In diesem Fall hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Rektorats neuerlich zu entscheiden und dabei die vom Rektorat aufgezeigten Verfahrensmängel zu beseitigen.




    (3) Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert .

    (4) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat das Recht nach Erteilung der Lehrbefugnis den Titel Privatdozentin oder Privatdozent zu führen.



    Der Vorsitzende:

    Dr. F. Z e h e t n e r

     

    82. Mitteilung des Vizerektors für Forschung betreffend Förderung von Initiativen zur Bildung TU-interner kooperativer, fachübergreifender Forschungsvorhaben


    Die TU Wien sieht in dem Umstand, dass unterschiedliche aber kooperierende Fachbereiche an der TU Wien "unter einem Dach" angesiedelt sind, eine Stärke gegenüber anderen Universitäten und Kunstuniversitäten. Dieser Stärke entsprechend wurde im Jahr 2002 ein TU-internes Förderinstrument eingerichtet welches auch die laufende "bottom-up"-Entwicklung von übergeordneten TU-Forschungsschwerpunkten unterstützen soll.


    Beschreibung des Förderinstrumentes: Forschergruppen aus zumindest 3 Fakultäten suchen unter Leitung eines/einer namentlich zu nennenden "Koordinators/Koordinatorin" und eines/einer „Sprechers/Sprecherin“ um Förderung des Aufbaus eines vorhabenbezogenen internen "TU-Kooperationszentrums" mit einem oder mehreren definierten kooperativen Forschungsvorhaben an.


    Koordinator/in und Sprecher/in können in Personalunion auftreten; allerdings ist es erforderlich, dass der/die Sprecher/in dem Personenkreis der UG §28-Beauftragten zugehört und das TU-Kooperationszentrum den potentiellen externen Fördermittelgebern gegenüber fachlich und rechtlich vertreten kann; das sind in der Regel die Institutsvorstände.


    Gefördert wird ein Teil des Koordinations- bzw. Steuerungsaufwandes (über Dienstverträge [auch für Teilzeitbeschäftigung] und - in besonders gelagerten Fällen - Werkverträge) zur Bildung der Arbeitsgruppe, zur Definition des/der Forschungsvorhaben/s und dessen/deren Gestaltung sowie zur Erstellung der Anträge zur Finanzierung des/der Forschungsvorhaben/s durch "Dritte" (Fonds, Körperschaften, EU, Wirtschaft ....). Die Forschungsvorhaben selbst sollen nicht unter diesem Titel durch die TU Wien gefördert werden. Diese Ansuchen werden an das Rektorat (VR Forschung) gerichtet und in ein bis zwei Stufen beurteilt und behandelt.


    Anmerkung: Die beiden Begriffe "Ansuchen" und "Antrag" sind mit unterschiedlicher Bedeutung gebraucht. "Ansuchen" haben die TU-interne Förderung der administrativen Aufwände zum Gegenstand, "Anträge" richten sich an externe Fördermittelgeber zur Finanzierung der Durchführung der Forschungsvorhaben.


    Stufe 1: Die Arbeitsgruppe reicht ein Ansuchen beim VR Forschung ein. Dieses Ansuchen bezieht sich auf Förderung von Koordinationsaufwänden zur Schaffung von Voraussetzungen für die Einreichung eines/mehrerer Antrages/Anträge bei Finanzierungs- bzw. Förderungsstellen zur Durchführung des/der Forschungsvorhaben/s. Das Ansuchen beinhaltet ein Grundkonzept zur Bildung des "TU-Kooperationszentrums für **** (Name ist einzufügen)", einschließlich Namen des Koordinators/der Koordinatorin sowie des Sprechers/der Sprecherin (Personalunion ist möglich) und der beteiligten Forscher/innen (mit den Instituten, denen sie zugeordnet sind), schriftliche Absichtserklärungen der beteiligten Forscher/innen und der betroffenen Institutsvorstände, Ideenkonzepte für das/die durchzuführenden Forschungsvorhaben und für die Struktur des TU-Kooperationszentrums, beabsichtigte Partner außerhalb der TU Wien und Art der Einbindung, Grundkonzept zur erforderlichen personellen und gerätemäßigen Zusatzausstattung (zusätzlich zu vorhandenen Ressourcen) sowie zu den ins Auge gefassten Finanzierungsmöglichkeiten für diese Zusatzausstattungen. Dieses Ansuchen soll kompakt und doch ausreichend informativ sein; es soll der administrative Aufwand für die Ansuchenerstellung (der natürlich nicht gefördert wird), gering gehalten werden.


    Zur Unterstützung des Mehraufwandes für die Koordinierungsaufgaben bei der konkreteren Bildung des TU-Kooperationszentrums
    a) bei der Erstellung der im Ansuchen skizzierten Anträge an externe Finanziers bzw.

    b) (bei Großvorhaben) bei der Erstellung eines Konzeptes für Antragstellungen

    wird im Falle einer Genehmigung des Ansuchens ein Betrag von bis zu maximal

    EURO 13.000,-




    zur Finanzierung eines bzw. mehrerer Dienst-/Werkverträge (siehe Absatz 4) mit einer zur Unterstützung der Koordinierungsaufgaben einzubindenden Person bzw. kleinen Arbeitsgruppe dem/der Sprecher/in vom Vizerektor für Finanzen und Administration zugeteilt.


    Die Entscheidung über die Ansuchen in Stufe 1 wird im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung des Rektorates mit den Dekanen, getroffen, wobei folgende Kriterien maßgeblich sind:

    • Kompatibilität mit der Ausrichtung (mit dem Leitbild) der TU und den Entwicklungsplänen der beteiligten (mindestens drei) Fakultäten

    • Originalität und Innovationscharakter des/der Vorhaben/s

    • Fachübergreifender Charakter der Forschergruppe und des/der Vorhaben/s

    • Potential zur Initiierung/Weiterentwicklung eines übergeordneten TU-Schwerpunktes

    • wissenschaftliche Qualität des/der Vorhaben/s

    • wissenschaftliche Exzellenz und sonstige Eignung der Forschergruppe auf den Kooperationsgebieten (unter Miteinbeziehung von Evaluierungsergebnissen)

    • Eignung des Umfeldes (Ausrichtung und Ausstattung der beteiligten Institute)

    • Einschätzung des Erfolges der beabsichtigten Anträge zur Finanzierung des/der Vorhaben/s (auch hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit der zur Finanzierung zu beantragenden Zusatzausstattung)


    Die Stufe 1 soll innerhalb einer Dauer von etwa einem halben Jahr zur Klärung der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe und der Struktur des TU-Kooperationszentrums führen; ferner sollen am Ende der Stufe 1

    a) konkrete Anträge bzw.

    b) (bei Großvorhaben) Konzepte für Antragstellungen vorliegen.


    Nur im Falle (b) - Großvorhaben - kann ein Ansuchen auf teilweise Förderung der Koordinierungs- bzw. Steuerungsaufgaben in unten beschriebener Stufe 2 an das Rektorat (VR Forschung) gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass es auch andere Fördermittelgeber zur Unterstützung von Aufgaben bei Antragstellungen (z.B. das BMBWK mit Anbahnungsfinanzierung bei Anträgen im Rahmen von EU-Projekten) gibt, welche gegebenenfalls unbedingt vor Stellung eines Ansuchens an das Rektorat in Anspruch zu nehmen sind.


    Stufe 2: Die Stufe 2 soll bei Großvorhaben zu Anträgen oder Antragsbündel führen. Eine Förderung durch die TU hängt von einer positiven Beurteilung des Ergebnisses der Stufe 1 (durch das Rektorat) und des Ansuchens in Stufe 2 (durch die Gruppe des Rektorates mit den Dekanen und durch zwei externe Gutachter - siehe unten) ab. In Stufe 2 wird ebenfalls nur die koordinierende bzw. steuernde Unterstützung (über Dienst-/Werkverträge; siehe Absatz 4) gefördert. Die finanzielle Förderung hängt von den zu erwartenden Koordinations- und Steuerungsaufgaben ab und kann bis zu EURO 20.000 betragen. Eine Begutachtung des Ansuchens in Stufe 2 durch zwei (vom Vizerektor für Forschung festzulegende und geheimzuhaltende) externe Peers hat hinsichtlich der folgenden Kriterien zu erfolgen:

    • Originalität und Innovationscharakter des/der Vorhaben/s

    • wissenschaftliche Qualität des/der Vorhaben/s

    • wissenschaftliche Exzellenz und sonstige Eignung der Forschergruppe auf den Kooperationsgebieten

    • Eignung des Umfeldes (Ausrichtung und Ausstattung der beteiligten Institute) Hinsichtlich der anderen o.a. Kriterien erfolgt die Beurteilung durch die Universitätsleitung. Die für dieses Förderinstrument verfügbaren Mittel hängen von der budgetären Situation ab.


    Sowohl für Stufe 1 als auch für Stufe 2 gilt:


    Über die Verwendung der im Falle der Genehmigung des Ansuchens zugewiesenen Fördermittel für Koordinierungsaufgaben ist dem Rektorat (VR Forschung) unaufgefordert spätestens nach 2 Jahren ab Genehmigungsdatum Bericht zu erstatten (einschließlich entsprechender Belege). Dabei soll auch in Kurzform über die innerhalb des TU-Kooperationszentrums angesuchten bzw. durchgeführten Forschungsprojekte berichtet werden.


    Der Vizerektor für Forschung

    Dr. F. R a m m e r s t o r f e r

     

    83. Beschluss des Universitätsrates vom 5. November 2004 betreffend eine Pauschal-Genehmigung an das Rektorat zur Gründung von internationalen, vereins- bzw. gesellschaftsartigen Zusammenschlüssen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten in Verbindung mit EU-Forschungsrahmenprogrammen


    Der Universitätsrat der Technischen Universität Wien hat am 5. November 2004 auf Antrag des Vizerektors für Forschung, Herrn O.Univ.Prof. Dr. Franz RAMMERSTORFER, dem Rektorat eine Pauschal-Genehmigung zur Gründung von internationalen, vereins- bzw. gesellschaftsartigen Zusammenschlüssen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten in Verbindung mit EU-Forschungsrahmenprogrammen mit folgender Auflage erteilt:

    "Bei wirtschaftlicher Auswirkung Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer sowie Bericht an den Universitätsrat über diese Aktivitäten."


    Der Vorsitzende des Universitätsrats:

    Dipl.-Ing. O. P ü h r i n g e r

     

    84. Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden gemäß § 25 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 91 Abs. 8 UG 2002


    Der Senat gem. UG 2002 hat in der Sitzung am 13. Dezember 2004 einstimmig

    • die Kategorien für die Wahl zur Zweckwidmung der Studienbeiträge

    sowie

    • die Unter- und Obergrenzen (pro Jahr) nach Zweckwidmungskategorien


    beschlossen.


    Dieser Beschluss gilt befristet für ein Studienjahr.


    Kategorien für die Wahl zur Zweckwidmung der Studienbeiträge


    1. Soziales und Beratung

    Ober- und Untergrenze pro Jahr: 150.000,-- bis 300.000,--


    Studierende aus Entwicklungsländern

    Für Studierende aus Entwicklungsländern, die bisher keine Gebühren zahlten, sollte dies weiterhin sichergestellt werden; als Voraussetzung für die Weiterführung der Refundierung könnte eine Leistungsvorgabe gestellt werden.

    Neu inskribierende Studierende aus Entwicklungsländern könnten insofern gefördert werden, dass die zu bezahlende Summe ungefähr den im Heimatland zu bezahlenden Gebühren entspricht.


    Beratung

    Unterstützung und Erweiterung des Beratungsangebotes der HTU

    • Inskriptionsberatung

    Beratung von Studienanfängern; Maturantenberatung direkt an den Schulen; Studienführer; Informationsveranstaltungen (Tag der offenen Tür; YO! Einstein; BeST; etc.)

    • Sozialberatung

    studieren mit Behinderung; berufstätige Studierende; studieren mit Kind; Stipendien und Beihilfen; ausländische Studierende; Sozialversicherung; Zivil- und Wehrdiensberatung

    • Rechtsberatung

    Mietrechtsberatung; Steuerberatung


    Härtefonds

    Fonds zur Unterstützung nachgewiesen sozial bedürftiger Studierender.






    2. Hörsäle und Seminarräume

    Ober- und Untergrenze pro Jahr: 200.000,-- bis 400.000,--


    Hörsaalrenovierung

    Hörsaal- und Seminarraumausstattung

    • Projektoren

    • Tafeln

    • Tische, Sessel

    • weitere (technische) Hilfsmittel



    3. Laborausstattung

    Ober- und Untergrenze pro Jahr: 2,500.000,-- bis 3,500.000,--


    Laboreinrichtungen

    • Verbesserung und Reparatur der Einrichtung/Ausstattung von Labors

    • Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen

    • Ankauf neuer/aktueller Geräte



    4. Infrastruktur

    Ober- und Untergrenze pro Jahr: 80.000,-- bis 200.000,--


    Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur

    • Bereitstellung - eventuell anmieten – und Einrichtung von Lernbereichen/räumen im Bereich der Universität

    • Ausstattung der EDV-Benutzerräume

    • Aufstellen von Fahrradständern, Wickeltischen u.ä.;

    • Förderung von Projekten der Studierenden zur Verbesserung der Infrastruktur der TU Wien


    5. Lehrveranstaltungen

    Ober- und Untergrenze pro Jahr: 1,000.000,-- bis 1,300.000,--


    Internationalisierung des Lehrbetriebs


    Softskill-Lehrveranstaltungen

    Für Studierende aller Studienrichtungen zugängliche LVen (Vorlesungen, Seminare, evtl. kompakt geblockt) zu Themen wie

    • Rhetorik/Sprechtechnik

    • Sprachkurse

    • Präsentationstechnik


    Technikrelevante, alternative Lehrveranstaltungen

    • Philosphie/Ethik – Technik und Gesellschaft

    • Gender Studies

    • Umweltschutz und Entwicklungszusammenarbeit

    • Lehrveranstaltungen zur Vermittlung sonstiger technikrelevanten, alternativen Kenntnisse


    Tutorien

    Ausbau des Angebotes an Tutorien, möglichst kleine Gruppen, Sicherstellung angemessener Entlohnung


    Exkursionen

    Zuschüsse für nicht anderweitig finanzierbare Exkursionen


    Förderung von e-learning und e-teaching Methoden




    6. Konkrete Studienunterstützung

    Ober- und Untergrenze pro Jahr: 2,000.000,-- bis 3,000.000,--


    Lehrmittelförderung

    • Ausbau des Angebotes an ZID-Software für Studierende

    • Verbilligte Kopierkarten (Grafisches Zentrum)

    • Verbilligte


    Bücherankauf

    • Ankauf neuer Bücher

    • Ankauf von Lehrbüchern, die in Pflichtvorlesungen verwendet werden

    • (Re-)Abonnierung von Fachzeitschriften für die Bibliothek


    7. International

    Ober- und Untergrenze pro Jahr: 70.000,-- bis 100.000,--


    Exchange-Programme

    Austauschprogramme mit ausländischen Partneruniversitäten, z.B. im Rahmen von „Exchange-Wochen“


    Mobilitätsunterstützung

    Unterstützung für Studierende der TU-Wien, die einen Studienaufenthalt im Ausland antreten und ausländische Studierende auf Austausch an der TU-Wien.


    Unterstützung der studentischen Initiativen „Buddy-Network“ und „BEST“

    Für ihre Projekte sollen diese beiden Organisationen eine Unterstützung z.B. zur Erstellung von Informationsmaterial und die Durchführung von Veranstaltungen erhalten.


    Der Vorsitzende:

    Dr. F. Z e h e t n e r

     

    85. Änderungen des Studienplans der Studienrichtung Bauingenieurwesen


    Der Senat hat in der Sitzung am 13. Dezember 2004 einstimmig folgende - von der Studienkommission für Bauingenieurwesen vorgeschlagenen - Korrekturen (Änderungen, Facheinschlägige Praxis sowie Neuaufnahmen in den Wahlfachkatalog) im Studienplan der Studienrichtung Bauingenieurwesen beschlossen:


    Änderungen:

    Änderung des Lehrveranstaltungstitels und Typs:

    International Construction, SE, 1.5 SSt (statt Construction Abroad, VO, 1.5 SSt)


    Änderung des Semesterstundenausmaßes:

    Straßenbautechnisches Seminar, SE, 3.0 SSt (statt 1.5 SSt)


    Facheinschlägige Praxis: Studienplan 2002 §9. Praxis

    „Ein Antrag auf Anerkennung der Praxistätigkeit als freies Wahlfach und ein technischer Bericht über die Tätigkeit in der Praxis ist beim fachlich zuständigen Professor (statt Vorstand eines fachverwandten Institutes) einzureichen.“


    Neuaufnahmen in den Wahlfachkatalog:

    Geologie und Landformenkunde, VO, 2.0 SSt

    Exkursion zur Baustoffauswahl, EX, 2.0 SSt

    Experimentalhydraulik, SV, 4.5 SSt

    Mediation im Planungsprozess, VO, 2.0 SSt

    Prozessorientierte Baukoordination, VO, 2.0 SSt


    Der Vorsitzende:

    Dr. F. Z e h e t n e r

     

    86. Einsetzung von Berufungskommissionen


    Der Senat hat in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2004 gemäß § 98 Abs. 4 UG 2002 i.V.m. dem Satzungsteil "Richtlinie für das Berufungsverfahren" (MBl.Nr. 255-2003/04) eine Berufungskommission zur Durchführung des Berufungsverfahrens für die Universitätsprofessur "Embedded Systems" eingesetzt.

    In der konstituierenden Sitzung am 1. Dezember 2004 wurde Herr O.Univ.Prof. Dr. Dietmar DIETRICH zum Vorsitzenden gewählt.


    Der Senat hat in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2004 gemäß § 98 Abs. 4 UG 2002 i.V.m. dem Satzungsteil "Richtlinie für das Berufungsverfahren" (MBl.Nr. 255-2003/04) eine Berufungskommission zur Durchführung des Berufungsverfahrens für die Universitätsprofessur "Photonische Höchstleistungsquellen" eingesetzt.

    In der konstituierenden Sitzung am 7. Dezember 2004 wurde Herr O.Univ.Prof. Dr. Arnold SCHMIDT zum Vorsitzenden gewählt.


    Der Dekan:

    Dr. S. S e l b e r h e r r

     

    87. Mitteilungen der Universitätsverwaltung


    Für Auskünfte in Angelegenheiten von Stipendien- und Preisausschreibungen stehen an den Dekanaten und bei der HTU zur Verfügung:


    Dekanatszentrum der Fakultäten für Informatik, Mathematik und Geoinformation, Physik und Technische Chemie

    Herr Heinz-Dieter HUEMAYER

    Tel.: 58801-10002


    Dekanat für Maschinenbau:

    Frau Elfriede TITZER

    Tel.: 58801-30012


    Dekanat für Bauingenieurwesen:

    Frau Mag. Heidrun HEINZL

    Tel.: 58801-20010


    Dekanat für Elektrotechnik und Informationstechnik:

    Frau Mag. Gabriele OPPENHEIM

    Tel.: 58801-35000


    Dekanat für Architektur und Raumplanung:

    Frau Andrea WÖLFER

    Tel.: 58801-25003


    Ansprechpersonen an der HTU:

    Frau Helga BAUER

    Tel.: 58801-49501


     

    87.1. betreffend Statistisches Taschenbuch 2004


    Das vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur herausgegebene Statistische Taschenbuch 2004 liegt in der Universitätsbibliothek auf und kann weiters unter der Telefonnummer 01/53120-6271 bei Frau Martina Scheindel (e-mail: martina.scheindel@bmbwk.gv.at) angefordert werden.

     

    87.2. betreffend Ausschreibung für den Loschmidt-Preis 2005


    Die Chemisch-Physikalische Gesellschaft schreibt zur Förderung junger Studierender der Physik und Chemie an österreichischen Universitäten einen Förderungspreis für das Jahr 2005 aus (Altergrenze 35 Jahre).

    Es ist ein Förderungspreis in der Höhe von € 1.500,-- für eine Dissertation mit der Benotung "Sehr gut" vorgesehen (Approbation in den letzten drei Jahren).

    Bewerbungen sind bis spätestens 13. Mai 2005 an das Sekretariat der Chemisch-Physikalischen Gesellschaft, c/o Institut für Experimentalphysik der Universität Wien, Boltzmanngasse 5, A-1090 Wien, zu richten. Der Bewerbung sind ein Exemplar der Arbeit, eine Publikationsliste, ein Lebenslauf und eine Bestätigung des Betreuers, dass die Arbeit mit "Sehr gut" beurteilt wurde, beizulegen.

     

    87.3. betreffend Dr. Alois Mock-Europa Stiftung; Vergabe eines Dr. Alois Mock-Wissenschaftspreises und von Dr. Alois Mock-Förderpreisen


    Der Dr. Alois Mock-Wissenschaftspreis in Höhe von € 2.500,-- zur einmaligen Förderung einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation, Habilitation o.ä.) sowie die Dr. Alois Mock-Förderpreise in Höhe von € 500,-- zur einmaligen Förderung der Verfassung einer wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines Studiums (Diplomarbeit o.ä.) werden für europarelevante Themen vergeben, die sich insbesondere mit der Idee der friedlichen Integration der Völker Europas im Rahmen gesamteuropäischer Institutionen mit der Zielrichtung der dauerhaften Sicherung von Frieden und Wohlstand in Europa beschäftigen.

    Einreichung für die Preise bis 15. Februar 2005 (Poststempel)

    Weitere Informationen sind unter www.european-academy.at abrufbar.

     

    87.4. betreffend Hochschuljubiläumsstiftung der Stadt Wien; Ausschreibung der Fördermittel 2005


    Die Hochschuljubiläumsstiftung der Stadt Wien zur Förderung der Wissenschaft ist für kleinere, selbständige wissenschaftliche Projekte insbesondere der Wiener Universitätsinstitute gedacht. In Einzelfällen können auch wissenschaftlichen Vereinigungen oder entsprechend qualifizierten Einzelpersonen, die in Wien tätig oder ansässig sind, Förderungsbeiträge zuerkannt werden.

    Diplomarbeiten und Dissertationen werden nicht gefördert.

    Einreichschluss ist der 31. März des laufenden Jahres.

    Die Bewerbungen sind im Sekretariat der Hochschuljubiläumsstiftung der Stadt Wien, Magistratsabteilung 8 – Wiener Stadt- und Landesarchiv, Wien 11, Guglgasse 14, Gasometer D (Postanschrift: 1082 Wien, Rathaus, Fax 4000/7238, e-mail cse@m08magwien.gv.at) einzureichen.

    Weitere Informationen unter www.wien.gv.at/ma08/hjs0.htm oder

    Telefonische Auskünfte unter (01) 4000 84812.


    Die Universitätsdirektorin:

    Mag. E. U r b a n

     

    88. Ausscheiden aus dem Personalstand der Technischen Universität Wien


    Mit 31. Dezember 2004 ist Frau Univ.Prof. Dr. Petra MUTZEL aus dem Personalstand der Technischen Universität Wien ausgeschieden.


    Der Rektor:

    Dr. P. S k a l i c k y

     

    89. Ausschreibung freier Stellen


    Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig aufgenommen, soferne nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.


    Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

     

    89.1. Universitätsbibliothek


    1 Stelle für eine/n vollbeschäftigte/n Mitarbeiter/in (Arbeitsplatzwertigkeit v4/1) in der Benützungsabteilung/Haustechnik

    Erfordernisse: Österr. Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates, bei männlichen Bewerbern: abgeleisteter Präsenz- oder Zivildienst.

    Handwerkliches Geschick (abgeschlossene Ausbildung eines Facharbeiters/Facharbeiterin) für kleine Reparaturen, selbständiges Arbeiten, Schreibmaschinkenntnisse (EDV-Grundwissen), Genauigkeit, Bereitschaft für Magazinstätigkeit (Regalmontage) und Lastentransport.

    Bewerbungsfrist: 3 Wochen

    Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für allgemeines Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.



    1 Stelle für eine/n vollbeschäftigte/n Mitarbeiter/in (Ersatzkraft, Arbeitsplatzwertigkeit v4) in der Zeitschriftenabteilung

    Voraussetzungen: EDV-Grundkenntnisse (Office), Genauigkeit

    Bewerbungsfrist: 3 Wochen

    Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für allgemeines Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.


    Für den Rektor:

    Mag. E. U r b a n

     

    89.2. Fakultät für Architektur und Raumplanung


    2 Stellen für eine/n halbbeschäftigte/n Institutssekretär/in (Ersatzkraft) am Institut für Architektur und Entwerfen, Arbeitsplatzwertigkeit v3/3

    Erfordernisse: Schulabschluss (Handelsschule odgl.), Buchhaltung, EDV

    Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n

    Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das allgemeine Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.


    Der Rektor:

    Dr. P. S k a l i c k y

     

    89.3. Fakultät für Bauingenieurwesen


    1 Stelle für eine/n Spezialarbeiter/in (Arbeitsplatzwertigkeit h2/3) am Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie

    Erfordernisse: abgeschlossene Ausbildung als Feinmechaniker/in, Werkzeugmacher/in oder Schlosser/in

    Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n

    Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das allgemeine Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.


    1 Stelle für eine/n teilbeschäftigte/n Assistenten/in (25 Wochenstunden) am Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie, Abteilung Ingenieurhydrologie, voraussichtlich ab 1. Februar 2005 auf die Dauer von 4 Jahren

    Aufnahmebedingungen: abgeschlossenes Magister- oder Diplomstudium der Fachrichtung Bauingenieurwesen bzw. gleichwertiges Universitätsstudium im
    In- oder Ausland

    Sonstige Voraussetzungen: Vertiefung in Hydrologie und Wasserwirtschaft

    Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n

    Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das wissenschaftliche Personal der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.


    Der Rektor:

    Dr. P. S k a l i c k y

     

    89.4. Fakultät für Mathematik und Geoinformation


    1 Stelle für eine halbbeschäftigte (50 %) Sekretariatskraft am Institut für Statistik und Wahrscheinlichkeitstheorie, Arbeitsplatzwertigkeit v3/2

    Erfordernisse: Betreuung von Studierenden sowie Organisationstalent; Beherrschung von zeitgemäßen Text- und Korrespondenzsystemen; Englischkenntnisse für die Korrespondenz; Genauigkeit bei Abrechnungen und Manuskripterstellungen

    Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n

    Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das allgemeine Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.


    Der Rektor:

    Dr. P. S k a l i c k y

     

    89.5. Fakultät für Informatik


    1 Stelle für eine/n teilbeschäftigte/n Assistenten/in (25 Wochenstunden), am Institut für Technische Informatik (Arbeitsbereich Real Time Systems), voraussichtlich ab 1. Jänner 2005 auf die Dauer von 4 Jahren

    Aufnahmebedingungen: abgeschlossenes Magister- oder Diplomstudium der Fachrichtung (Technische) Informatik, Elektrotechnik bzw. gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland

    Sonstige Voraussetzungen: Interesse für hardwarenahe Problemstellungen der Informatik

    Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n

    Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das wissenschaftliche Personal der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.


    1 Stelle für eine/n teilbeschäftigte/n Assistenten/in (25 Wochenstunden), am Institut für Technische Informatik (Arbeitsbereich Real Time Systems), voraussichtlich ab 1. März 2005 auf die Dauer von 4 Jahren

    Aufnahmebedingungen: abgeschlossenes Magister- oder Diplomstudium der Fachrichtung (Technische) Informatik, Elektrotechnik bzw. gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland

    Sonstige Voraussetzungen: Interesse für hardwarenahe Problemstellungen der Informatik

    Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n

    Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das wissenschaftliche Personal der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.


    Der Rektor:

    Dr. P. S k a l i c k y

     

    89.6. Fakultät für Physik / Außeninstitut


    1 Stelle für eine/n teilbeschäftigte Verwaltungsassistent/in (8 Wochenstunden) am Institut für Festkörperphysik und Außeninstitut, Arbeitsplatzwertigkeit v1

    Voraussetzungen: Erfahrung in der Organisation der Mobilität von Studierende (Sokrates, TIME), Vertrautheit mit dem Bologna Prozess und den TU internen Arbeitsabläufen, insbesondere zwischen Dekanatszentrum, Außeninstitut, Physik- und Chemie-Instituten, sowie HTU.

    Studienabschluss: Doktorat der technischen Wissenschaften bevorzugt.

    Bewerbungsfrist: 3 W o c h e n

    Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung II der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.


    Für den Rektor:

    Mag. E. U r b a n


     

    Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Universitätsverwaltung der Technischen Universität Wien
    Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Irene Stimmer
    Druck: Technische Universität Wien, alle 1040 Wien, Karlsplatz 13
    Redaktionsschluss: jeweils Montag vor dem 1. und 3. Mittwoch jeden Monats um 14.00 Uhr

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