Mitteilungsblatt - 22/2003


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MITTEILUNGSBLATT
Jahr 2003
22. Stück
23. Mai 2003

 
Karlsplatz 13
1040 Wien


 


 

 

211. Provisorische Satzung gem. § 121(3) UG 2002


Der Gründungskonvent der Technischen Universität Wien hat am 5. Mai 2003 als Teile der provisorischen Satzung gem. § 121 UG 2002 beschlossen:


- 1. Wahlordnung für die erstmalige Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat der Technischen Universität Wien


- 2. Wahl des Rektorates durch den Universitätsrat


- 3. Verfahren für die Losentscheide in Kollegialorganen


  1. Wahlordnung für die erstmalige Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat der Technischen Universität Wien


    Geltungsbereich


    § 1. Diese Verordnung gilt für die erstmalige Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats der Technischen Universität Wien.


    Wahlgrundsätze


    § 2. (1) Die Mitglieder der im Senat vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der Vertreter/innen der Studierenden sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.


    (2) Die Funktionsperiode des Senats beträgt ab dem Zeitpunkt der Konstituierung drei Jahre. Der Senat setzt sich wie folgt zusammen:


    Vertreter/-innen der Universitätsprofessoren/innen

    Vertreter/-innen der in § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 genannten Gruppe (Universitätsdozenten/-innen sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter/-innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb)

    Vertreter/-innen des allgemeinen Universitätspersonals

    Vertreter/-innen der Studierenden


    (3) Der/Die auf Grund der Bestimmungen des UG 2002 gewählte Rektor/-in hat die Wahlen unverzüglich nach dem 01.10.2003 auszuschreiben. Der/Die Rektor/-in legt den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl fest.


    Aktives und passives Wahlrecht


    § 3. Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag den in § 25 Abs. 3 UG 2002 genannten Personengruppen angehören. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt festgesetzt. Der/Die im Amt befindliche Rektor/-in sowie die im Amt befindlichen Vizerektoren/-innen sind passiv nicht wahlberechtigt.



    Wahlkommissionen


    § 4. (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Senat obliegen den Wahlkommissionen. Es besteht je eine Wahlkommission für folgende Personengruppen:


    1. die Universitätsprofessoren/-innen;

    2. die Vertreter/-innen der in § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 genannten Gruppe (Universitätsdozenten/-innen sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter/-innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb);

    3. das allgemeine Universitätspersonal.


    (2) Als Wahlkommissionen fungieren die nach den Bestimmungen des UOG 1993 eingerichteten Wahlkommissionen.


    (3) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, entscheidet der/die jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Er/Sie hat in der nächsten Sitzung der Wahlkommission darüber zu berichten.


    (4) Der/Die Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich oder schriftlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung zu einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen Einberufung unverzüglich zu verständigen


    Wahlkundmachung


    § 5. Die Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens drei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen (§ 2 Abs 3). Die Ausschreibung hat zu enthalten:

    1. den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl;

    2. den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts;

    3. die Zahl der zu wählenden Vertreter/-innen;

    4. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wähler/-innen- Verzeichnis sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wähler/ -innen-Verzeichnis;

    5. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n zu benennen haben und dass sie spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können;

    6. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge;

    7. die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können.


    Wähler/-innen-Verzeichnis


    § 6. Die Zentrale Verwaltung der Universität hat dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens drei Arbeitstage nach der Ausschreibung der Wahl ein Verzeichnis der am Stichtag aktiv und passiv Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen und eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen. Während dieser Auflagefrist kann gegen das Verzeichnis schriftlich bei dem/der jeweiligen Vorsitzenden Einspruch erhoben werden. Darüber ist von der Wahlkommission längstens zwei Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.


    Wahlvorschläge


    § 7. (1) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n benennen.


    (2) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerber/innen beigefügt sein; diese hat spätestens vier Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist bei dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission einzulangen.


    (3) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerber/-innen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.



    (4) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und vorhandene Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages dem/der Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, bei denen ein Fall des Abs. 3 vorliegt, den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten zur Ergänzung des Wahlvorschlages rückzuübermitteln. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Die Entscheidung der Wahlkommission betreffend die Zulassung von Wahlvorschlägen ist endgültig. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen.


    (5) Die Wahlkommission hat unverzüglich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzunehmen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschläge vorzunehmen.


    Durchführung der Wahl


    § 8. (1) Der/die Vorsitzende der Wahlkommission oder ein von der Wahlkommission nominiertes Mitglied (Wahlleiter/in) hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen. Der/die von der Wahlkommission bestellte Protokollführer/in hat über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten: die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und Mandate sowie die Namen der gewählten Personen.


    (2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Wahl wird durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Der/die Wähler/-in hat dem/der Wahlleiter/-in seine/ihre Stimmberechtigung erforderlichenfalls nachzuweisen.


    (3) Der/Die Wähler/-in kann seine/ihre Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der/die Wähler/-in wählen wollte.


    (4) Eine Briefwahl ist unzulässig.


    (5) Eine Wahl ist nur dann gültig, wenn die Anzahl der abgegebenen Stimmen mindestens 15% der Anzahl jener Wahlberechtigten, die in einem vollbeschäftigten Dienstverhältnis zur TU Wien stehen, ausmacht.


    Ermittlung des Wahlergebnisses


    § 9. (1) Unmittelbar nach Beendigung der für die Stimmabgabe gemäß § 5 Z 1 vorgesehenen Wahlzeit durch den/die Wahlleiter/in hat diese/r im Beisein des/der Protokollführers/in die Wahlurne zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und nach Auszählung der Stimmen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Stimmzettel sind danach der Wahlkommission zu übergeben.


    (2) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreter/-innen mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben. Die Wahlzahl ist in Bruchzahlen zu errechnen. Ist ein/e Vertreter/in zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreter/innen zu wählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.


    (3) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber/-innen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerber/-innen, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreter/innen nach der Reihe ihrer Nennung folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerber/-innen als Ersatzmitglieder vorsieht.


    (4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind die auf dem Wahlvorschlag gereihten Wahlwerber/-innen gewählt, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerber/-innen entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerber/-innen, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreter/-innen nach der Reihe ihrer Nennung folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerber/-innen als Ersatzmitglieder vorsieht.



    (5) Ersatzmitglieder treten bei einer Verhinderung von gewählten Vertreter/-innen für die Dauer der Verhinderung sowie im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft (§ 11) von gewählten Vertreter/-innen für den Rest der Funktionsperiode an deren Stelle. Im letztgenannten Falle sowie beim dauerhaften Wegfall von Ersatzmitgliedern aus den in § 11 angeführten Gründen sind von der wahlwerbenden Gruppe binnen einer Woche nach Aufforderung des/der Vorsitzenden der Wahlkommission Ersatzmitglieder nachzunominieren.


    (6) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen und unverzüglich im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.


    Wahlanfechtung


    § 10. (1) Begründete Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren können bis spätestens 10 Werktage nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt von jedem/jeder aktiv und passiv Wahlberechtigten bei dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden. Diese/r hat sie mit einer Stellungnahme und zusammen mit einer allfälligen Stellungnahme des/der Wahlleiters/in der Wahlkommission zur Entscheidung vorzulegen.


    (2) Die Wahlkommission hat die Wahl aufzuheben, wenn wesentliche Bestimmungen verletzt wurden und wenn bei Einhaltung dieser Bestimmungen ein anderes Ergebnis hätte zustande kommen können. Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die zahlenmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses oder gegen rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung, hat die Wahlkommission den Einspruch zu prüfen und unrichtige Ermittlungen richtigzustellen, die erfolgten Verlautbarungen erforderlichenfalls zu widerrufen sowie das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.


    (3) Einsprüche gemäß Abs. 1 und 2 haben im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit und Rechtswirksamkeit der Wahl keine aufschiebende Wirkung.


    (4) Nach rechtskräftiger Aufhebung hat die Wahlkommission innerhalb von 4 Wochen eine neue Wahl auszuschreiben.


    Erlöschen der Mitgliedschaft/Ersatzmitgliedschaft


    § 11. (1) Die Mitgliedschaft/Ersatzmitgliedschaft zum Senat endet in folgenden Fällen:

    1. durch begründeten Rücktritt;

    2. durch Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3;

    3. durch Tod.


    (2) Eine Rücktrittserklärung ist gegenüber dem/der Vorsitzenden des Senats abzugeben. Der/die Vorsitzende des Senats hat den/die Vorsitzende/n der jeweiligen Wahlkommission unverzüglich über ein Vorliegen eines Grundes nach Z 1 bis 3 zu informieren.


  2. Wahl des Rektorates durch den Universitätsrat


    1) Der Rektor/Die Rektorin ist durch den Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats bzw. erstmalig aus einem Vorschlag des Gründungskonvents für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen.
    Die Vizerektoren/-innen sind durch den Universitätsrat auf Vorschlag des Rektors/der Rektorin nach Anhörung des Senats bzw. des Gründungskonvents für eine Funktionsperiode zu wählen, die der des Rektors/der Rektorin entspricht.

    2) Für die Wahl ist die persönliche Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Universitätsrates erforderlich. Die Wahl ist schriftlich und geheim durchzuführen; das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

    3) Liegt ein Vorschlag mit nur einer Person vor, so gilt diese Person als gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht hat, andernfalls ist der Gründungskonvent bzw. der Rektor/die Rektorin aufzufordern, einen neuerlichen Vorschlag vorzulegen.


    4) Liegt ein Vorschlag mit zwei Personen vor, so gilt im ersten Wahlgang jene Person als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht hat, andernfalls ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem die relative Mehrheit für die Wahl ausreicht. Erhalten im zweiten Wahlgang beide Personen die gleiche Anzahl an Stimmen, so ist ein Losentscheid herbeizuführen.



    5) Liegt ein Vorschlag mit (mindestens) drei Personen vor, so gilt im ersten Wahlgang jene Person als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, ist in einer Stichwahl zwischen jenen beiden Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so ist ein Losentscheid herbeizuführen. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erreicht, so ist durch Losentscheid festzustellen, welche zwei dieser Personen bei der Stichwahl berücksichtigt werden.


    6) Für die in 4) und 5) angeführten Losentscheide ist das in der Satzung geregelte Verfahren für Losentscheide in Kollegialorganen anzuwenden.


    7) Über bei der Wahl auftretende Streitfragen entscheidet jenes Mitglied des Universitätsrates, das zu diesem Zeitpunkt die Sitzung leitet. Gegen eine solche Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


  3. Verfahren für die Losentscheide in Kollegialorganen


    1. Bei Losentscheiden in Kollegialorganen sind Methode und Durchführung vorab durch Mehrheitsbeschluss festzulegen.


    2. Tritt bei der Abstimmung über Methode und Durchführung eines Losentscheids eine Situation ein, bei der wiederum ein Losentscheid vorzunehmen wäre, so entscheidet in diesem Falle abweichend von sonstigen Festlegungen die Stimme jenes Mitglieds des Kollegialorgans, das zu diesem Zeitpunkt die Sitzung des Kollegialorgans leitet.


    3. Über bei der Durchführung des Losentscheids auftretende Streitfragen entscheidet jenes Mitglied des Kollegialorgans, das zu diesem Zeitpunkt die Sitzung des Kollegialorgans leitet. Gegen eine solche Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Der Vorsitzende des Gründungskonvents:

Dr. G. B a d u r e k e.h.


 

Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Universitätsverwaltung der Technischen Universität Wien
Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Irene Stimmer
Druck: Technische Universität Wien, alle 1040 Wien, Karlsplatz 13
Redaktionsschluss: jeweils Montag vor dem 1. und 3. Mittwoch jeden Monats um 14.00 Uhr

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