{"id":7470,"jahr":"2003","nummer":"22","datum":"23. Mai 2003","impressum":"Eigent\u0026uuml;mer,\u0026nbsp;Herausgeber\u0026nbsp;und\u0026nbsp;Verleger:\u0026nbsp;Universit\u0026auml;tsverwaltung\u0026nbsp;der\u0026nbsp;Technischen\u0026nbsp;Universit\u0026auml;t\u0026nbsp;Wien\u003cbr/\u003eF\u0026uuml;r\u0026nbsp;den\u0026nbsp;Inhalt\u0026nbsp;verantwortlich:\u0026nbsp;Mag.\u0026nbsp;Irene\u0026nbsp;Stimmer\u003cbr/\u003eDruck:\u0026nbsp;Technische\u0026nbsp;Universit\u0026auml;t\u0026nbsp;Wien,\u0026nbsp;alle\u0026nbsp;1040\u0026nbsp;Wien,\u0026nbsp;Karlsplatz\u0026nbsp;13\u003cbr/\u003eRedaktionsschluss:\u0026nbsp;jeweils\u0026nbsp;Montag\u0026nbsp;vor\u0026nbsp;dem\u0026nbsp;1.\u0026nbsp;und\u0026nbsp;3.\u0026nbsp;Mittwoch\u0026nbsp;jeden\u0026nbsp;Monats\u0026nbsp;um\u0026nbsp;14.00\u0026nbsp;Uhr","knoten":[{"id":6019,"counter":"211.","titel":"Provisorische Satzung gem. \u0026#167; 121(3) UG 2002","inhalt":"\u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003eDer Gr\u0026#252;ndungskonvent der Technischen Universit\u0026#228;t Wien hat am 5. Mai 2003 als Teile der provisorischen Satzung gem. \u0026#167; 121 UG 2002 beschlossen: \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e - 1. Wahlordnung f\u0026#252;r die erstmalige Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat der Technischen Universit\u0026#228;t Wien \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e- 2. Wahl des Rektorates durch den Universit\u0026#228;tsrat \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e- 3. Verfahren f\u0026#252;r die Losentscheide in Kollegialorganen \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cOL\u003e \u003cLI\u003e\u003cP\u003e\u003cB\u003e\u003cU\u003eWahlordnung f\u0026#252;r die erstmalige Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat der\u003c/U\u003e \u003cU\u003eTechnischen Universit\u0026#228;t Wien\u003c/U\u003e\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eGeltungsbereich\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 1. \u003c/B\u003eDiese Verordnung gilt f\u0026#252;r die erstmalige Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats der Technischen Universit\u0026#228;t Wien. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eWahlgrunds\u0026#228;tze\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 2. \u003c/B\u003e(1) Die Mitglieder der im Senat vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der Vertreter/innen der Studierenden sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und pers\u0026#246;nlichen Wahlrechts nach den Grunds\u0026#228;tzen des Verh\u0026#228;ltniswahlrechts zu w\u0026#228;hlen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(2) Die Funktionsperiode des Senats betr\u0026#228;gt ab dem Zeitpunkt der Konstituierung drei Jahre. Der Senat setzt sich wie folgt zusammen: \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003eVertreter/-innen der Universit\u0026#228;tsprofessoren/innen \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003eVertreter/-innen der in \u0026#167; 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 genannten Gruppe (Universit\u0026#228;tsdozenten/-innen sowie wissenschaftliche und k\u0026#252;nstlerische Mitarbeiter/-innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb) \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003eVertreter/-innen des allgemeinen Universit\u0026#228;tspersonals \u003cP ALIGN=JUSTIFY \u003eVertreter/-innen der Studierenden \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(3) Der/Die auf Grund der Bestimmungen des UG 2002 gew\u0026#228;hlte Rektor/-in hat die Wahlen unverz\u0026#252;glich nach dem 01.10.2003 auszuschreiben. Der/Die Rektor/-in legt den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl fest. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eAktives und passives Wahlrecht\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 3. \u003c/B\u003eDas aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag den in \u0026#167; 25 Abs. 3 UG 2002 genannten Personengruppen angeh\u0026#246;ren. Als der f\u0026#252;r das aktive und passive Wahlrecht ma\u0026#223;gebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt festgesetzt. Der/Die im Amt befindliche Rektor/-in sowie die im Amt befindlichen Vizerektoren/-innen sind passiv nicht wahlberechtigt. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eWahlkommissionen\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 4. \u003c/B\u003e(1) Die Vorbereitung und Durchf\u0026#252;hrung der Wahlen zum Senat obliegen den Wahlkommissionen. Es besteht je eine Wahlkommission f\u0026#252;r folgende Personengruppen: \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cOL\u003e \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003edie Universit\u0026#228;tsprofessoren/-innen; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003edie Vertreter/-innen der in \u0026#167; 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 genannten Gruppe (Universit\u0026#228;tsdozenten/-innen sowie wissenschaftliche und k\u0026#252;nstlerische Mitarbeiter/-innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb); \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003edas allgemeine Universit\u0026#228;tspersonal. \u003c/OL\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(2) Als Wahlkommissionen fungieren die nach den Bestimmungen des UOG\u0026#160;1993 eingerichteten Wahlkommissionen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(3) Die Wahlkommission ist beschlussf\u0026#228;hig, wenn wenigstens die H\u0026#228;lfte der Mitglieder pers\u0026#246;nlich anwesend ist. Beschl\u0026#252;sse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussf\u0026#228;hig, entscheidet der/die jeweilige Vorsitzende f\u0026#252;r die Wahlkommission. Er/Sie hat in der n\u0026#228;chsten Sitzung der Wahlkommission dar\u0026#252;ber zu berichten. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(4) Der/Die Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverz\u0026#252;glich m\u0026#252;ndlich oder schriftlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung zu einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen Einberufung unverz\u0026#252;glich zu verst\u0026#228;ndigen \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eWahlkundmachung\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 5. \u003c/B\u003eDie Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt der Universit\u0026#228;t sp\u0026#228;testens drei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen (\u0026#167; 2 Abs 3). Die Ausschreibung hat zu enthalten: \u003cOL\u003e \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eden Tag, den Ort und die Zeit der Wahl; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eden Stichtag f\u0026#252;r das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003edie Zahl der zu w\u0026#228;hlenden Vertreter/-innen; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eden Zeitraum und den Ort f\u0026#252;r die Einsichtnahme in das W\u0026#228;hler/-innen- Verzeichnis sowie f\u0026#252;r die Erhebung eines Einspruchs gegen das W\u0026#228;hler/ -innen-Verzeichnis; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003edie Aufforderung, dass Wahlvorschl\u0026#228;ge eine/n Zustellungsbevollm\u0026#228;chtigte/n zu benennen haben und dass sie sp\u0026#228;testens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein m\u0026#252;ssen, widrigenfalls sie nicht ber\u0026#252;cksichtigt werden k\u0026#246;nnen; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eden Zeitraum und den Ort f\u0026#252;r die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschl\u0026#228;ge; \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003edie Vorschrift, dass Stimmen g\u0026#252;ltig nur f\u0026#252;r zugelassene Wahlvorschl\u0026#228;ge abgegeben werden k\u0026#246;nnen. \u003c/OL\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eW\u0026#228;hler/-innen-Verzeichnis\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 6. \u003c/B\u003eDie Zentrale Verwaltung der Universit\u0026#228;t hat dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission sp\u0026#228;testens drei Arbeitstage nach der Ausschreibung der Wahl ein Verzeichnis der am Stichtag aktiv und passiv Wahlberechtigten zur Verf\u0026#252;gung zu stellen und eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen. W\u0026#228;hrend dieser Auflagefrist kann gegen das Verzeichnis schriftlich bei dem/der jeweiligen Vorsitzenden Einspruch erhoben werden. Dar\u0026#252;ber ist von der Wahlkommission l\u0026#228;ngstens zwei Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endg\u0026#252;ltig. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eWahlvorschl\u0026#228;ge\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 7. \u003c/B\u003e(1) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschl\u0026#228;ge einbringen. Diese m\u0026#252;ssen sp\u0026#228;testens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine/n Zustellungsbevollm\u0026#228;chtigte/n benennen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e(2) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserkl\u0026#228;rung aller darauf angef\u0026#252;hrten Wahlwerber/innen beigef\u0026#252;gt sein; diese hat sp\u0026#228;testens vier Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist bei dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission einzulangen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(3) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzul\u0026#228;ssig. Eine mehrfach angef\u0026#252;hrte Person ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschl\u0026#228;gen zu streichen. Wahlwerber/-innen, denen die W\u0026#228;hlbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e(4) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschl\u0026#228;ge unverz\u0026#252;glich zu pr\u0026#252;fen und vorhandene Bedenken sp\u0026#228;testens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages dem/der Zustellungsbevollm\u0026#228;chtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschl\u0026#228;ge, bei denen ein Fall des Abs. 3 vorliegt, den jeweiligen Zustellungsbevollm\u0026#228;chtigten zur Erg\u0026#228;nzung des Wahlvorschlages r\u0026#252;ckzu\u0026#252;bermitteln. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Die Entscheidung der Wahlkommission betreffend die Zulassung von Wahlvorschl\u0026#228;gen ist endg\u0026#252;ltig. Die zugelassenen Wahlvorschl\u0026#228;ge sind sp\u0026#228;testens eine Woche vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(5) Die Wahlkommission hat unverz\u0026#252;glich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle zugelassenen Wahlvorschl\u0026#228;ge in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzunehmen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschl\u0026#228;ge vorzunehmen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eDurchf\u0026#252;hrung der Wahl\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 8. \u003c/B\u003e(1) Der/die Vorsitzende der Wahlkommission oder ein von der Wahlkommission nominiertes Mitglied (Wahlleiter/in) hat f\u0026#252;r die ordnungsgem\u0026#228;\u0026#223;e Durchf\u0026#252;hrung der Wahl zu sorgen. Der/die von der Wahlkommission bestellte Protokollf\u0026#252;hrer/in hat \u0026#252;ber den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu f\u0026#252;hren. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten: die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der g\u0026#252;ltigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschl\u0026#228;ge entfallenden Stimmen und Mandate sowie die Namen der gew\u0026#228;hlten Personen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(2) Die Wahlen sind geheim durchzuf\u0026#252;hren. Die Wahl wird durch pers\u0026#246;nliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Der/die W\u0026#228;hler/-in hat dem/der Wahlleiter/-in seine/ihre Stimmberechtigung erforderlichenfalls nachzuweisen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(3) Der/Die W\u0026#228;hler/-in kann seine/ihre Stimme g\u0026#252;ltig nur f\u0026#252;r einen der zugelassenen Wahlvorschl\u0026#228;ge abgeben. Der Stimmzettel ist g\u0026#252;ltig ausgef\u0026#252;llt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der/die W\u0026#228;hler/-in w\u0026#228;hlen wollte. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e(4) Eine Briefwahl ist unzul\u0026#228;ssig. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e(5) Eine Wahl ist nur dann g\u0026#252;ltig, wenn die Anzahl der abgegebenen Stimmen mindestens 15% der Anzahl jener Wahlberechtigten, die in einem vollbesch\u0026#228;ftigten Dienstverh\u0026#228;ltnis zur TU Wien stehen, ausmacht. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eErmittlung des Wahlergebnisses\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 9.\u003c/B\u003e (1) Unmittelbar nach Beendigung der f\u0026#252;r die Stimmabgabe gem\u0026#228;\u0026#223; \u0026#167; 5 Z 1 vorgesehenen Wahlzeit durch den/die Wahlleiter/in hat diese/r im Beisein des/der Protokollf\u0026#252;hrers/in die Wahlurne zu \u0026#246;ffnen, die G\u0026#252;ltigkeit der Stimmzettel zu pr\u0026#252;fen und nach Ausz\u0026#228;hlung der Stimmen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ung\u0026#252;ltigen Stimmen und die Zahl der f\u0026#252;r jeden zugelassenen Wahlvorschlag g\u0026#252;ltig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Stimmzettel sind danach der Wahlkommission zu \u0026#252;bergeben. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(2) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschl\u0026#228;ge entfallenden Vertreter/-innen mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der f\u0026#252;r jeden Wahlvorschlag g\u0026#252;ltig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Gr\u0026#246;\u0026#223;e geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre H\u0026#228;lfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr F\u0026#252;nftel, Sechstel usw. zu schreiben. Die Wahlzahl ist in Bruchzahlen zu errechnen. Ist ein/e Vertreter/in zu w\u0026#228;hlen, so gilt als Wahlzahl die gr\u0026#246;\u0026#223;te, sind zwei Vertreter/innen zu w\u0026#228;hlen, so gilt als Wahlzahl die zweitgr\u0026#246;\u0026#223;te usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der f\u0026#252;r ihn g\u0026#252;ltig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschl\u0026#228;ge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(3) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber/-innen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerber/-innen, die auf dem Wahlvorschlag den gew\u0026#228;hlten Vertreter/innen nach der Reihe ihrer Nennung folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerber/-innen als Ersatzmitglieder vorsieht. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind die auf dem Wahlvorschlag gereihten Wahlwerber/-innen gew\u0026#228;hlt, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerber/-innen entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerber/-innen, die auf dem Wahlvorschlag den gew\u0026#228;hlten Vertreter/-innen nach der Reihe ihrer Nennung folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerber/-innen als Ersatzmitglieder vorsieht. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e(5) Ersatzmitglieder treten bei einer Verhinderung von gew\u0026#228;hlten Vertreter/-innen f\u0026#252;r die Dauer der Verhinderung sowie im Falle des Erl\u0026#246;schens der Mitgliedschaft (\u0026#167; 11) von gew\u0026#228;hlten Vertreter/-innen f\u0026#252;r den Rest der Funktionsperiode an deren Stelle. Im letztgenannten Falle sowie beim dauerhaften Wegfall von Ersatzmitgliedern aus den in \u0026#167; 11 angef\u0026#252;hrten Gr\u0026#252;nden sind von der wahlwerbenden Gruppe binnen einer Woche nach Aufforderung des/der Vorsitzenden der Wahlkommission Ersatzmitglieder nachzunominieren. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(6) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen und unverz\u0026#252;glich im Mitteilungsblatt der Universit\u0026#228;t zu verlautbaren. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eWahlanfechtung\u003c/B\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 10.\u003c/B\u003e (1) Begr\u0026#252;ndete Einspr\u0026#252;che wegen Verletzung der Bestimmungen \u0026#252;ber das Wahlverfahren k\u0026#246;nnen bis sp\u0026#228;testens 10 Werktage nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt von jedem/jeder aktiv und passiv Wahlberechtigten bei dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden. Diese/r hat sie mit einer Stellungnahme und zusammen mit einer allf\u0026#228;lligen Stellungnahme des/der Wahlleiters/in der Wahlkommission zur Entscheidung vorzulegen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(2) Die Wahlkommission hat die Wahl aufzuheben, wenn wesentliche Bestimmungen verletzt wurden und wenn bei Einhaltung dieser Bestimmungen ein anderes Ergebnis h\u0026#228;tte zustande kommen k\u0026#246;nnen. Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die zahlenm\u0026#228;\u0026#223;ige Ermittlung des Wahlergebnisses oder gegen rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung, hat die Wahlkommission den Einspruch zu pr\u0026#252;fen und unrichtige Ermittlungen richtigzustellen, die erfolgten Verlautbarungen erforderlichenfalls zu widerrufen sowie das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(3) Einspr\u0026#252;che gem\u0026#228;\u0026#223; Abs. 1 und 2 haben im Hinblick auf die Rechtsg\u0026#252;ltigkeit und Rechtswirksamkeit der Wahl keine aufschiebende Wirkung. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(4) Nach rechtskr\u0026#228;ftiger Aufhebung hat die Wahlkommission innerhalb von 4 Wochen eine neue Wahl auszuschreiben. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003e\u003cB\u003eErl\u0026#246;schen der Mitgliedschaft/Ersatzmitgliedschaft\u003c/B\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cB\u003e\u0026#167; 11.\u003c/B\u003e (1) Die Mitgliedschaft/Ersatzmitgliedschaft zum Senat endet in folgenden F\u0026#228;llen: \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e1. durch begr\u0026#252;ndeten R\u0026#252;cktritt; \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e2. durch Verlust der Zugeh\u0026#246;rigkeit zur betreffenden Personengruppe gem\u0026#228;\u0026#223; \u0026#167; 4 Abs. 1 Z 1 bis 3; \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e3. durch Tod. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e(2) Eine R\u0026#252;cktrittserkl\u0026#228;rung ist gegen\u0026#252;ber dem/der Vorsitzenden des Senats abzugeben. Der/die Vorsitzende des Senats hat den/die Vorsitzende/n der jeweiligen Wahlkommission unverz\u0026#252;glich \u0026#252;ber ein Vorliegen eines Grundes nach Z 1 bis 3 zu informieren. \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cLI\u003e\u003cP\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003eWahl des Rektorates durch den Universit\u0026#228;tsrat\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e1) Der Rektor/Die Rektorin ist durch den Universit\u0026#228;tsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats bzw. erstmalig aus einem Vorschlag des Gr\u0026#252;ndungskonvents f\u0026#252;r eine Funktionsperiode von vier Jahren zu w\u0026#228;hlen.\u003cBR\u003eDie Vizerektoren/-innen sind durch den Universit\u0026#228;tsrat auf Vorschlag des Rektors/der Rektorin nach Anh\u0026#246;rung des Senats bzw. des Gr\u0026#252;ndungskonvents f\u0026#252;r eine Funktionsperiode zu w\u0026#228;hlen, die der des Rektors/der Rektorin entspricht.\u003cBR\u003e\u003cBR\u003e2) F\u0026#252;r die Wahl ist die pers\u0026#246;nliche Anwesenheit von mehr als der H\u0026#228;lfte der Mitglieder des Universit\u0026#228;tsrates erforderlich. Die Wahl ist schriftlich und geheim durchzuf\u0026#252;hren; das Wahlrecht ist pers\u0026#246;nlich auszu\u0026#252;ben.\u003cBR\u003e\u003cBR\u003e3) Liegt ein Vorschlag mit nur einer Person vor, so gilt diese Person als gew\u0026#228;hlt, wenn sie mehr als die H\u0026#228;lfte der abgegebenen Stimmen erreicht hat, andernfalls ist der Gr\u0026#252;ndungskonvent bzw. der Rektor/die Rektorin aufzufordern, einen neuerlichen Vorschlag vorzulegen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e4) Liegt ein Vorschlag mit zwei Personen vor, so gilt im ersten Wahlgang jene Person als gew\u0026#228;hlt, die mehr als die H\u0026#228;lfte der abgegebenen Stimmen erreicht hat, andernfalls ist ein zweiter Wahlgang durchzuf\u0026#252;hren, bei dem die relative Mehrheit f\u0026#252;r die Wahl ausreicht. Erhalten im zweiten Wahlgang beide Personen die gleiche Anzahl an Stimmen, so ist ein Losentscheid herbeizuf\u0026#252;hren. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e5) Liegt ein Vorschlag mit (mindestens) drei Personen vor, so gilt im ersten Wahlgang jene Person als gew\u0026#228;hlt, die mehr als die H\u0026#228;lfte der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, ist in einer Stichwahl zwischen jenen beiden Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die h\u0026#246;chsten Stimmenzahlen erreicht haben. F\u0026#252;hrt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so ist ein Losentscheid herbeizuf\u0026#252;hren. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die h\u0026#246;chste Stimmenzahl erreicht, so ist durch Losentscheid festzustellen, welche zwei dieser Personen bei der Stichwahl ber\u0026#252;cksichtigt werden. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e6) F\u0026#252;r die in 4) und 5) angef\u0026#252;hrten Losentscheide ist das in der Satzung geregelte Verfahren f\u0026#252;r Losentscheide in Kollegialorganen anzuwenden. \u003cP\u003e\u003cBR\u003e7) \u0026#220;ber bei der Wahl auftretende Streitfragen entscheidet jenes Mitglied des Universit\u0026#228;tsrates, das zu diesem Zeitpunkt die Sitzung leitet. Gegen eine solche Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zul\u0026#228;ssig. \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003cLI\u003e\u003cP\u003e\u003cU\u003e\u003cB\u003eVerfahren f\u0026#252;r die Losentscheide in Kollegialorganen\u003c/B\u003e\u003c/U\u003e \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cOL\u003e \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eBei Losentscheiden in Kollegialorganen sind Methode und Durchf\u0026#252;hrung vorab durch Mehrheitsbeschluss festzulegen. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003eTritt bei der Abstimmung \u0026#252;ber Methode und Durchf\u0026#252;hrung eines Losentscheids eine Situation ein, bei der wiederum ein Losentscheid vorzunehmen w\u0026#228;re, so entscheidet in diesem Falle abweichend von sonstigen Festlegungen die Stimme jenes Mitglieds des Kollegialorgans, das zu diesem Zeitpunkt die Sitzung des Kollegialorgans leitet. \u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u003cBR\u003e \u003cLI\u003e\u003cP ALIGN=JUSTIFY\u003e\u0026#220;ber bei der Durchf\u0026#252;hrung des Losentscheids auftretende Streitfragen entscheidet jenes Mitglied des Kollegialorgans, das zu diesem Zeitpunkt die Sitzung des Kollegialorgans leitet. Gegen eine solche Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zul\u0026#228;ssig. \u003c/OL\u003e \u003cP\u003e\u003cBR\u003e \u003c/OL\u003e \u003cP ALIGN=CENTER\u003eDer Vorsitzende des Gr\u0026#252;ndungskonvents: \u003cP ALIGN=CENTER\u003eDr. G. B a d u r e k e.h."}]}