Gutachtenhintergrund
Aufgrund des geänderten TROG bzw. der geänderten TBO haben sich die Regelungen im Zusammenhang
mit Widmungsfestlegungen im Zusammenhang mit Seveso-Betrieben geändert. Da insb.
die Regelungen fu¿r die Sicherheitsabstände geändert wurden, können davon nicht nur Neuwidmungen
von Bauland sondern auch bestehende Baulandwidmungen betroffen sein.
Vor dem konkreten Hintergrund des bestehenden Seveso -Betriebes der Donau-Chemie AG in Landeck
wird die geänderte Rechtslage allgemein und grundsätzlich betrachtet.
Inhalt des Gutachtens
Ausgehend von der aktuellen Rechtslage im Raumordnungs- und Baurecht in Tirol werden folgende
Punkte näher bearbeitet:
1. Ausgangslage, Rahmenbedingungen: Der Gutachtenanlass und die zentralen Problemstellung
sowie die rechtlichen Grundlagen fu¿r das Gutachten werden als Ausganglage dargestellt.
2. Allgemeine Widmungssystematik und -kriterien fu¿r Bauland im TROG im Zusammenhang
mit Seveso-Betrieben: Zu pru¿fen ist, inwieweit die Sicherheitsabstandregelungen im Widmungsverfahren
relevant sind bzw. ist der Ermessensumfang der kommunalen Planungsträger
bei Baulandwidmungen in Gefahrenbereichen abzuklären, wobei zu pru¿fen sein wird, ob von
einem grundsätzlichen Widmungsverbot auszugehen ist oder ob Ausnahmetatbestände denkbar
sind.3. Umgang mit bestehenden Baulandwidmungen in den Sicherheitsabständen: Da bestehendes
Bauland in Gefahrenbereichen generell und wohl auch in den die Sicherheitsabständen einen
Widerspruch zur raumordnungsrechtlichen Baulandeignung darstellen, ist zu pru¿fen, wie dieser
Konflikt aufzulösen ist. Insb. wird behandelt, ob Plankorrekturen insb. in Form von Ru¿ckwidmungen
geboten sind, wobei näher ausgefu¿hrt wird, ob raumordnungsrechtliche Differenzierungstatbestände
(etwa Bebautes – unbebautes Bauland, Nutzungsbeschränkungen – Ru¿ckwidmungen,
Sonderregelungen allgemeine Änderungsbestimmungen, obligatorische – fakultative
Anwendung) vorliegen können.
4. Verhältnis der Widmungsbestimmungen zu baurechtlichen Verfahren: Gepru¿ft wird, ob
durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen in baurechtlichen Verfahren die (nunmehr)
fehlende Eignung von Bauland kompensiert werden kann bzw. darf.
5. Schlussfolgerungen: Die wesentlichen Aspekte des Gutachtens werden abschließend zusammengefasst.