§ 16 Vlbg RplG bestimmt mit beträchtlicher Regelungsdichte die raumplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung bzw. Nutzung von Ferienwohnungen in Vorarlberg, wobei insb. Kriterien für spezifische Widmungen im Rahmen der kommunalen Flächenwidmungsplanung geregelt werden. Ergänzend dazu verpflichtet der Gesetzgeber in § 16a Abs. 4 Vlbg RplG die Landesregierung – unter näher bestimmten Voraussetzungen – durch Verordnung den höchstzulässigen Anteil der Ferienwohnungen je Gemeinde festzulegen (Ferienwohnungsquote). Der Gesetzgeber sieht im Zusammenhang mit der Ferienwohnungsquote die Möglichkeit einer Abstufung zwischen Gemeinden vor: „In dieser Verordnung kann für strukturschwache Gemeinden, wie Gemeinden mit rückläufiger Bevölkerungsentwicklung, etwa ein höherer Anteil festgelegt werden, wenn dadurch die mit der Ferienwohnungsquote verfolgten Ziele nicht gefährdet werden.“
Eine Ferienwohnungsquote je Gemeinde wurde bislang von der Vlbg Landesregierung (noch) nicht verordnet. Nachdem die inhaltlichen Kriterien für die Festlegung der konkreten Ferienwohnungsquoten durch die Landesregierung in § 16a Abs. 4 Vlbg RplG sehr allgemein gehalten sind („soweit dies zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2, insbesondere zur Sicherstellung der für einen ganzjährig gegebenen Wohnbedarf benötigten Flächen“), ist grundsätzlich von einem Planungsspielraum der Landesregierung auszugehen, wobei entsprechend dem Sachlichkeitsgebot fachliche Begründungen für quantitative Quotenvorgaben erforderlich sind.
In der angebotenen Studie sollen – ausgehend von einem Vergleich der entsprechenden Regelungen in ausgewählten Bundesländern sowie im deutschsprachigen Ausland – Vorschläge für mögliche Ferienwohnungsquoten ausgearbeitet werden.
Neben den Begründungen für die jeweiligen Schwellenwellenwerte für Ferienwohnungen sollen die bisherigen Erfahrungen mit festgelegten Ferienwohnungsquoten erfasst werden, um daraus Empfehlungen für Vorarlberg abzuleiten.