Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sind Studierende in der Lage, die Grundstrukturen des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts und der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (inkl. EuGH und EGMR) zu beschreiben und zu erklären. Sie haben diverse Rechtsfragen mit Blick auf die allgemeinen Prinzipien behördlichen Handelns, die behördlichen Zuständigkeiten, das Ermittlungsverfahren, das Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts kennengelernt. Die Studierenden sind in der Lage, in der Praxis verwaltungsverfahrensrechtlich problematische Aspekte frühzeitig zu erkennen und richtig einordnen zu können. Sie sind fähig mit Fachjurist*innen darüber kompetent zu diskutieren.
Prinzipien der Vollziehung; verfahrensrelevante Grundrechte; Grundsätze der Verwaltung und des Verwaltungsverfahrens; Bundesverwaltung; Landesverwaltung; Gemeindeverwaltung; behördliche Zuständigkeiten; Ablauf des Ermittlungsverfahrens; subjektiv öffentliche Rechte; spezielles Verfahren zur Erlassung einer Verordnung; Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die verfahrensrechtlichen Aspekte werden auf Grundlage der nachfolgenden Materiengesetze bearbeitet: Raumordnungsrecht, Baurecht; Anlagenrecht; Strategische Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung; Naturschutz-, Forst- und Wasserrecht.
Der Lehrstoff wird von den Studierenden anhand konkreter Fallstudien und dazu formulierter Rechtsfragen vorbereitet. Im Rahmen der LV-Einheit wird die Falllösung im Detail unter Zuhilfenahme von online-Recherchetools und unter Anwendung der entsprechenden Gesetzestexte gemeinsam erarbeitet und diskutiert.
Schriftliche Prüfung: multiple-choice in Kombination mit offenen Fragen.
Wir möchten Sie hiermit auf eine sehr wichtige Änderung in den Studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen die seit dem 05.02.2014 gelten:
Abmeldung von Prüfungen
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben
Wichtig: Zur Prüfung dieser VO werden ausschließlich jene Studierenden zugelassen, die zu dieser VO zuvor in TISS gültig angemeldet waren!