Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sind Studierende in der Lage...
... das Österreichische Bau- und Planungsrecht überblicksweise zu erfassen
... die Zuständigkeiten und Kompetenzen in Gesetzgebung und Vollziehung im Bau- und Planungsrecht sowie die Abgrenzung zu anderen Rechtsmaterien einzuordnen;
... die Grundlagen des Baurechts, insbesondere Genehmigungsverfahren und materielles Baurecht sowie Rechtsschutz, in der Verwaltungspraxis anzuwenden;
... Grundzüge des Planungsrechts, insbesondere Regelungssystematik, Ziele und Maßnahmen der überörtlichen und kommunalen Raumplanung, zu verstehen und in der praktischen Anwendung auszulegen;
... Wechselwirkungen zwischen bau- und planungsrechtlichen Vorschriften zu erfassen und umzusetzen;
... die Konsequenzen von rechtswidrigen Bauten (konsenslos und konsenswidrig) zu erkennen.
Das Österreichische Bau- und Planungsrecht im Überblick: Kompetenzverteilung: Abgrenzung zu anderen Rechtsmaterien, Zuständigkeiten in Gesetzgebung und Vollziehung; Grundlagen des Baurechts, insbesondere Genehmigungsverfahren und materielles Baurecht sowie Rechtsschutz; Grundzüge des Planungsrechts, insbesondere Regelungssystematik, Ziele und Maßnahmen der überörtlichen und kommunalen Raumplanung; Wechselwirkungen zwischen bau- und planungsrechtlichen Vorschriften.
COVID 19-Informationen: Aufgrund der für Vorlesungen geschlossenen Hörsäle an der TU Wien werde ich meine Vorlesung in diesem Sommersemester nun ausschließlich via „Distance Learing“ abhalten. Ich bedauere sehr, dass ich nicht im Hörsaal mit den Studierenden kommunizieren kann, möchte aber den Studierenden dennoch die Möglichkeit bieten, sich den VO-Stoff anzueignen.
Für die einzelnen VO-Einheiten werden drei Unterlagen im TUWEL zur Verfügung gestellt:
- Power-Point-Folien für die einzelnen Einheiten, die ich in kürzere Blöcke gliedern werde
- Textliche Zusammenfassung zu den Vorlesungseinheiten
- Audiotechnische Unterstützung: Ich werde die Vorlesungen und Folien verbal kommentieren (der entsprechende Link und das erforderliche Passwort ist in TUWEL ersichtlich).
Ich hoffe diese neue Situation hilft den Studierenden und für alle Schwierigkeiten und Frustrationen möchte ich mich entschuldigen, wobei die Situation und Vorgangsweise auch für mich neu ist.
Für allfällige Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Im Sommersemester erfolgt die Prüfung bis auf weiteres als Online-Test in TUWEL. Siehe dazu die Online-Prüfungsordnung unter "Unterlagen"
Bitte beachten Sie die technischen Voraussetzungen für die Prüfung, die in der Prüfungsordnung angegeben sind.
Studierende, die für die Teilnahme an der Prüfung z.B. nicht über die erforderlichen technischen oder räumlichen Voraussetzungen verfügen, können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen die Prüfung persönlich in Räumlichkeiten und mit der Infrastruktur der TU Wien unter persönlicher Aufsicht absolvieren. Die Studierenden haben diesen Bedarf im Rahmen der Prüfungsanmeldung den Prüfer_innen mitzuteilen.
Sollten sich die Rahmenbedingungen ändern, kann der Prüfungsmodus auf eine normale schriftliche Präsenzprüfung geändert werden. Dies wird rechtzeitig bekanntgegeben.
KEINE OPEN-BOOK PRÜFUNG
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Wir möchten Sie hiermit auf eine sehr wichtige Änderung in den Studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen die seit dem 05.02.2014 gelten:
Abmeldung von Prüfungen
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.
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