Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sind Studierende in der Lage - die rechtlichen Grundlagen im Planungs- und vor allem Baurecht zu erfassen und praxisnah anzuwenden; - die Zusammenhänge zwischen Planungs- und Baurecht sowie zwischen raumplanerischen Maßnahmen zu erkennen. - planungs- und baurechtliche Verfahrensschritte, deren Beteilige und deren spezifische Rechtsstellungen zu erkennen.
Gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen des Raumordnungs- und Bodenrechts; Entwicklung des Planungs- und Bodenrechts; Rechtsquellen, Begriffe und Ziele sowie Regelungssystematik; Verhältnis zwischen nominellem und funktionellen Planungsrecht sowie die praktische Relevanz der "Querschnittsmaterie" Raumordnung; grundsätzliches Instrumentarium der räumlichen Planung und Bodennutzung; Ziele, Verfahren, Inhalte und Rechtswirkung des Flächenwidmungsplanes: Voraussetzungen für Planänderungen, Entschädigungsbestimmungen und Eigentumsbeschränkungen; baulandmobilisierende Maßnahmen.
Ausführung von den geltenden Rechtsgrundlagen, insb. verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen, einfachgesetzliche Regelungen und spezifische Verordnungen, Aufzeigen von praxisnahen Fallbeispielen
Schriftliche Prüfung (KEINE MC-PRFÜFUNG)
Wir möchten Sie hiermit auf eine sehr wichtige Änderung in den Studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen die seit dem 05.02.2014 gelten:
Abmeldung von Prüfungen
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.