Mitteilungsblatt - 8/2010


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MITTEILUNGSBLATT
Jahr 2010
8. Stück
22. März 2010

 
Karlsplatz 13
1040 Wien


  • 81. Bevollmächtigungen gemäß § 27 Abs. 2 UG 2002
  • 82. Bevollmächtigungen gemäß § 28 UG 2002
  • 83. Ausschreibung der Wahl der Vetreter/innen der Universitätsprofessoren/innen einschließlich der Leiter/innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst,
  • 84. Ausschreibung der Wahl der Vertreter/innen der Universitätsdozenten/innen und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter/innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb in den Senat der TU Wien
  • 85. Ausschreibung der Wahl des/r Vertreters/in des allgemeinen Universitätspersonals in den Senat der TU Wien
  • 86. Änderung des Satzungsteils
  • 87. Änderung des Organisationsplans der Technischen Universität Wien
  • 88. Einsetzung einer Habilitationskommission
  • 89. Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent
  • 90. Kundmachung der Lehrgangsleitung "Nachhaltiges Bauen"
  • 91. Karl - Titze - Preis - Stiftung - Ausschreibung 2010
  • 92. Studienkommission Materialwissenschaften - Wahl zum Vorsitzenden und zur stellvertretenden Vorsitzenden
  • 93. Mitteilungen der Universitätsverwaltung
  • 94. Ausschreibung einer Stelle eines/r Universitätsprofessors/in für
  • 95. Ausschreibung freier Stellen
     


     

     

    81. Bevollmächtigungen gemäß § 27 Abs. 2 UG 2002

    Die Aufstellung der gem. § 27 Abs. 2 UG 2002 erteilten Bevollmächtigungen ist unter folgenden Links verfügbar:

    Gesamtliste aller jemals erteilten Bevollmächtigungen (Projektleiter/innen)
    https://tuwis.tuwien.ac.at/ora/tuwis/bokudok/projekt_vollmachten.vollmachtliste

    Liste aller aktuellen Bevollmächtigungen (Projekt noch nicht abgeschlossen)
    https://tuwis.tuwien.ac.at/ora/tuwis/bokudok/projekt_vollmachten.vollmachtliste?v_filter=aktiv

    Der Rektor:
    Dr. P. S k a l i c k y

     

    82. Bevollmächtigungen gemäß § 28 UG 2002

    Die aktuelle Aufstellung der Bevollmächtigungen gemäß § 28 UG 2002 ist unter
    https://tiss.tuwien.ac.at/mbl/p28vollmachten verfügbar.

    Der Rektor:
    Dr. P. S k a l i c k y

     

     

    83. Ausschreibung der Wahl der Vetreter/innen der Universitätsprofessoren/innen einschließlich der Leiter/innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst,

    die keine Universitätsprofessoren/innen sind in den Senat der Technischen Universität Wien

    Es wird zur Wahl von 13 (dreizehn) Vertretern/innen der in § 25 Abs. 4 Z 1 UG 2002 genannten Personengruppe und deren Ersatzmitglieder in den Senat für die vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2013 (drei Jahre) laufende Funktionsperiode einberufen.

    Zeit: Donnerstag, 06. Mai 2010, 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr
    Ort: Boeckl-Saal, Hauptgebäude, Stiege 1, 1. Stock

    Wahlberechtigt sind alle der Technischen Universität Wien mit Stichtag 22. März 2010 angehörigen Vertreter/innen der obgenannten Personengruppe.
    (Ausnahmen von der passiven Wahlberechtigung: Der Rektor und die Vizerektoren/in sind passiv nicht wahlberechtigt.)

    Wählerverzeichnisse:
    In die Wählerverzeichnisse kann vom 25. März bis 01. April 2010 in der Kanzlei der Universitätsverwaltung während der Dienststunden, d.h. 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Einsicht genommen werden. Während dieser Frist können Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse schriftlich beim Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission p.A. Universitätsverwaltung, Kanzlei, erhoben werden.
    Über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse wird durch die Wahlkommission bis zum 07. April 2010 entschieden. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.

    Wahlvorschläge:
    Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen bis zum 01. April 2010 schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission p.A. Universitätsverwaltung, Kanzlei, während der Dienststunden (s.o.) eingelangt sein.
    Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerber/innen beigefügt sein. Das Fehlen einzelner Zustimmungserklärungen ist durch die/den Zustellungsbevollmächtigte/n zu begründen. Fehlende Zustimmungserklärungen sind nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzureichen. Es muss ein Zustellungsbevollmächtigter/eine Zustellungsbevollmächtigte benannt sein.
    Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person wird von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen gestrichen. Wahlwerber/-innen, denen die Wählbarkeit fehlt, werden ebenfalls aus dem Wahlvorschlag gestrichen.
    In alle Wahlvorschläge ist eine Quote von mindestens 40% Frauen aufzunehmen (Hauptmitglieder) bzw. eine stichhaltige Begründung für deren Fehlen anzuschließen, widrigenfalls der Wahlvorschlag zur Verbesserung (innerhalb der Einreichfrist!) zurückgewiesen bzw. bei nicht ausreichender Begründung für das Fehlen der 40% Quote nach Prüfung durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Schiedskommission eingeschaltet wird.
    Die Wahlkommission überprüft die überreichten Wahlvorschläge und wird allfällige Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist dem/der Zustellungsbevollmächtigten mitteilen. Eine Verbesserung/Ergänzung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Wahlvorschläge, die keinen Zustellungsbevollmächtigten/keine Zustellungsbevollmächtigte benennen, oder nach Ablauf der Einreichfrist beim Vorsitzenden einlangen werden nicht zugelassen.
    Kommt der/die Einreicher/in eines Wahlvorschlages der Aufforderung zur Verbesserung/Ergänzung bezüglich der 40% - Frauenquote nicht bis zum Ablauf der Einreichfrist nach, wird der Wahlvorschlag als verspätet zurückgewiesen.
    Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.
    Die zugelassenen Wahlvorschläge werden ab 29. April 2010 an der Amtstafel der Universitätsverwaltung kundgemacht.
    Wähler/innen können ihre Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben!


    Der Rektor:
    Dr. P. S k a l i c k y

     

     

    84. Ausschreibung der Wahl der Vertreter/innen der Universitätsdozenten/innen und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter/innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb in den Senat der TU Wien

    Es wird zur Wahl von 6 (sechs) Vertretern/innen der in § 25 Abs. 4 Z 2 UG 2002 genannten Personengruppe und deren Ersatzmitglieder in den Senat für die von 1. Oktober 2010 bis 30. September 2013 laufende Funktionsperiode (drei Jahre) einberufen.

    Zeit: Donnerstag, 06. Mai 2010, 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr
    Ort: Festsaal, Hauptgebäude, Stiege 1, 1. Stock

    Wahlberechtigt sind alle der Technischen Universität Wien mit Stichtag 22. März 2010 angehörigen Vertreter/innen der obgenannten Personengruppe.
    (Ausnahmen von der passiven Wahlberechtigung: Der Rektor und die Vizerektoren sind passiv nicht wahlberechtigt.)

    Wählerverzeichnisse:
    In die Wählerverzeichnisse kann vom 25. März 2010 bis 01. April 2010 in der Kanzlei der Universitätsverwaltung während der Dienststunden, d.h. 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Einsicht genommen werden. Während dieser Frist können Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse schriftlich beim Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission p.A. Universitätsverwaltung, Kanzlei, erhoben werden.
    Über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse wird durch die Wahlkommission bis zum 07. April 2010 entschieden. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.

    Wahlvorschläge:
    Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen bis zum 01. April 2010 schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission p.A. Universitätsverwaltung, Kanzlei, während der Dienststunden (s.o.) eingelangt sein.
    Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerber/innen beigefügt sein. Das Fehlen einzelner Zustimmungserklärungen ist durch die/den Zustellungsbevollmächtigte/n zu begründen. Fehlende Zustimmungserklärungen sind nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzureichen. Es muss ein Zustellungsbevollmächtigter/eine Zustellungsbevollmächtigte benannt sein.
    Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person wird von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen gestrichen. Wahlwerber/innen, denen die Wählbarkeit fehlt, werden ebenfalls aus dem Wahlvorschlag gestrichen. In alle Wahlvorschläge ist eine Quote von mindestens 40% Frauen aufzunehmen (Hauptmitglieder) bzw. eine stichhaltige Begründung für deren Fehlen anzuschließen, widrigenfalls der Wahlvorschlag zur Verbesserung (innerhalb der Einreichfrist!) zurückgewiesen bzw. bei nicht ausreichender Begründung für das Fehlen der 40% Quote nach Prüfung durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Schiedskommission eingeschaltet wird.
    Die Wahlkommission überprüft die überreichten Wahlvorschläge und wird allfällige Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist dem/der Zustellungsbevollmächtigten mitteilen. Eine Verbesserung/Ergänzung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen beim Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen.
    Wahlvorschläge, die keinen Zustellungsbevollmächtigten/keine Zustellungsbevollmächtigte benennen, oder nach Ablauf der Einreichfrist bei dem Vorsitzenden einlangen werden nicht zugelassen.
    Kommt der/die Einreicher/in eines Wahlvorschlages der Aufforderung zur Verbesserung/Ergänzung bezüglich der 40% - Frauenquote nicht bis zum Ablauf der Einreichfrist nach, wird der Wahlvorschlag als verspätet zurückgewiesen.
    Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.
    Die zugelassenen Wahlvorschläge werden ab 29. April 2010 an der Amtstafel der Universitätsverwaltung kundgemacht.
    Wähler/innen können ihre Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben!


    Der Rektor:
    Dr. P. S k a l i c k y

     

     

    85. Ausschreibung der Wahl des/r Vertreters/in des allgemeinen Universitätspersonals in den Senat der TU Wien

    Es wird zur Wahl von 1 (einem/r) Vertreter/in der in § 25 Abs. 4 Z 3 UG 2002 genannten Personengruppe und Ersatzmitgliedern in den Senat für die von 1. Oktober 2010 bis 30. September 2013 laufende Funktionsperiode (drei Jahre) einberufen.

    Zeit: Donnerstag, 06. Mai 2010, 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
    Ort: Kleines Sitzungszimmer, Hauptgebäude, 1. Stock, (zwischen Stiege 1 und Stiege 2)

    Wahlberechtigt sind alle der Technischen Universität Wien mit Stichtag 22. März 2010 angehörigen Vertreter/innen der obgenannten Personengruppe.

    Wählerverzeichnisse:
    In die Wählerverzeichnisse kann vom 25. März 2010 bis 01. April 2010 in der Kanzlei der Universitätsverwaltung während der Dienststunden, d.h. 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Einsicht genommen werden. Während dieser Frist können Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse schriftlich beim Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission p.A. Universitätsverwaltung, Kanzlei, erhoben werden.
    Über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse wird durch die Wahlkommission bis zum 07. April 2010 entschieden. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.

    Wahlvorschläge:
    Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen bis zum 01. April 2010 schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission p.A. Universitätsverwaltung, Kanzlei, während der Dienststunden (s.o.) eingelangt sein.
    Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerber/-innen beigefügt sein. Es muss ein Zustellungsbevollmächtigter/eine Zustellungs-bevollmächtigte benannt sein.
    Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person wird von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen gestrichen. Wahlwerber/innen, denen die Wählbarkeit fehlt, werden ebenfalls aus dem Wahlvorschlag gestrichen. In alle Wahlvorschläge ist eine Quote von mindestens 40% Frauen aufzunehmen (Hauptmitglieder) bzw. eine stichhaltige Begründung für deren Fehlen anzuschließen, widrigenfalls der Wahlvorschlag zur Verbesserung (innerhalb der Einreichfrist!) zurückgewiesen bzw. bei nicht ausreichender Begründung für das Fehlen der 40% Quote nach Prüfung durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Schiedskommission eingeschaltet wird.
    Die Wahlkommission überprüft die überreichten Wahlvorschläge und wird allfällige Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist dem/der Zustellungsbevollmächtigten mitteilen. Eine Verbesserung/Ergänzung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen beim Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen.
    Wahlvorschläge, die keinen Zustellungsbevollmächtigten/keine Zustellungsbevollmächtigte benennen, oder nach Ablauf der Einreichfrist bei dem Vorsitzenden einlangen werden nicht zugelassen.
    Kommt der/die Einreicher/in eines Wahlvorschlages der Aufforderung zur Verbesserung/Ergänzung bezüglich der 40% - Frauenquote nicht bis zum Ablauf der Einreichfrist nach, wird der Wahlvorschlag als verspätet zurückgewiesen.
    Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.
    Die zugelassenen Wahlvorschläge werden ab 29. April 2010 an der Amtstafel der Universitätsverwaltung kundgemacht.
    Wähler/innen können ihre Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben!


    Der Rektor:
    Dr. P. S k a l i c k y

     

     

    86. Änderung des Satzungsteils

    Der Senat gem. UG 2002 hat in der Sitzung am 15. März 2010 mit Stimmenmehrheit die Novellierung des Satzungsteils „Wahlordnung der Technischen Universität Wien" beschlossen:

    1. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat der Technischen Universität Wien

    Beschluss des Senats vom 15. März 2010

    § 1 Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats der Technischen Universität Wien.

    § 2 Wahlgrundsätze

    1) Die Mitglieder der im Senat vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der Vertreter/-innen der Studierenden sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.

    2) Die Funktionsperiode des Senats beträgt ab dem 1. Oktober 2010 jeweils drei Jahre. Der Senat setzt sich wie folgt zusammen:

    Z.1 Dreizehn Vertreter/innen der Universitätsprofessoren/innen einschließlich der Leiter/innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessor/innen sind;
    Z.2 Sechs Vertreter/innen der in § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 genannten Gruppe (Universitätsdozenten/innen sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter/innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb)
    Z.3 Ein/e Vertreter/in des allgemeinen Universitätspersonals
    Z.4 Sechs Vertreter/innen der Studierenden

    3) Die amtierende Rektorin/ Der amtierende Rektor hat die Wahlen zeitgerecht vor Ablauf der Funktionsperiode auszuschreiben und legt den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl fest.

    § 3 Aktives und passives Wahlrecht

    1) Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag den in § 25 Abs. 3 UG 2002 genannten Personengruppen angehören. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt festgesetzt. Die amtierende Rektorin/ Der amtierende Rektor, die im Amt befindlichen Vizerektoren/innen sowie die im Amt befindlichen Dekan/innen sind passiv nicht wahlberechtigt.

    2) Das aktive und passive Stimmrecht darf nur in demselben Wahlkörper ausgeübt werden. Gehört eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mehr als einer Personengruppe gemäß § 25 Abs.2 UG 2002 an, so hat diese bzw. dieser der bzw. dem Vorsitzenden der Wahlkommission bis zum Ende der Auflagefrist des Verzeichnisses der Wahlberechtigten jenen Wahlkörper bekannt zu geben, in welchem das Wahlrecht ausgeübt werden wird. Wird dies unterlassen, so ist sie oder er (ausschließlich) in jenem Wahlkörper wahlberechtigt, der die vergleichsweise niedrigere Ordnungszahl in § 2 Abs.2 aufweist.

    § 4 Wahlkommissionen

    1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Senat obliegen den Wahlkommissionen. Es besteht je eine Wahlkommission für folgende Personengruppen:
    1. die Universitätsprofessoren/innen einschließlich der Leiter/innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessor/innen sind;
    2. die Vertreter/innen der in § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 genannten Gruppe;
    3. das allgemeine Universitätspersonal.

    2) Die Wahlkommissionen setzen sich zusammen aus den Vertretern/innen der jeweiligen Personengruppe im Senat und in den Fakultätsräten (Hauptmitglieder).
    Die der Wahlkommission angehörenden Personen wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
    Der/Dem Vorsitzenden steht es frei, auch andere nicht der Wahlkommission angehörende Personen derselben Personengruppe zu im Zuge von Wahlen erforderlichen Vorbereitungs- und Durchführungstätigkeiten heranzuziehen.

    3) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, entscheidet die/der jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie/Er hat in der nächsten Sitzung der Wahlkommission darüber zu berichten.

    4) Die/Der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich oder schriftlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung zu einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen Einberufung unverzüglich zu verständigen

    § 5 Wahlkundmachung

    Die Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag kundzumachen. Die Ausschreibung hat zu enthalten:
    1. den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl;
    2. den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts;
    3. die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen;
    4. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wähler/innen-Verzeichnis sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wähler/innen-Verzeichnis;
    5. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n zu benennen haben und dass sie spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können;
    6. Die Aufforderung, dass in allen Wahlvorschlägen mindestens 40% Frauen aufzunehmen sind (Hauptmitglieder) bzw. eine stichhaltige Begründung für deren Fehlen anzuschließen ist, widrigenfalls der Wahlvorschlag zur Verbesserung (innerhalb der Einreichfrist!) zurückgewiesen wird bzw. bei nicht ausreichender Begründung für das Fehlen der 40% Quote nach Prüfung durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Schiedskommission eingeschaltet wird.
    7. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge;
    8. die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können.

    § 6 Wähler/innen-Verzeichnis

    Die Universitätsverwaltung hat der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens drei Arbeitstage nach der Ausschreibung der Wahl ein Verzeichnis der am Stichtag aktiv und passiv Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen und eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen. Während dieser Auflagefrist kann gegen das Verzeichnis schriftlich bei der/dem jeweiligen Vorsitzenden Einspruch erhoben werden. Darüber ist von der Wahlkommission bzw. der/dem Vorsitzenden (gem. § 4 Abs. 3) längstens zwei Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung der Wahlkommission bzw. der/des Vorsitzenden ist endgültig.

    § 7 Wahlvorschläge

    1) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n benennen.

    2) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerber/innen bzw. eine Begründung für deren Fehlen durch die/den Zustellungsbevollmächtigte/n beigefügt sein; fehlende Zustimmungserklärungen sind, nach Wegfall des Hinderungsgrundes, unverzüglich nachzureichen.

    3) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerber/innen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

    4) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens 40% Frauen enthalten. Ist die Erfüllung dieser Quote im Einzelfall nicht möglich, hat die/der Zustellungsbevollmächtigte dies stichhaltig zu begründen.

    5) Die Wahlkommission hat die fristgerecht eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und allfällige Bedenken bzw. Einwände unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der Einreichfrist der/dem Zustellungsbevollmächtigten mit dem Auftrag zur Verbesserung mitzuteilen. Ebenso ist die /der Zustellungsbevollmächtigte über das Vorliegen eines Falles gem. § 7 Abs. 3 zu informieren sowie ihm Gelegenheit zur Ergänzung des Wahlvorschlages zu geben. Eine Verbesserung bzw. Ergänzung ist spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichfrist bei der/dem Vorsitzenden einzubringen. Verbesserungen bzw. Ergänzungen gemäß § 7 Abs. 4 sind bis spätestens zum Ablauf der Einreichfrist einzubringen, widrigenfalls die betroffenen Wahlvorschläge als verspätetet zurückgewiesen werden.

    6) Sämtliche Wahlvorschläge sind am nächsten Werktag bzw. im Falle der Einbringung von verbesserten/ergänzten Wahlvorschlägen am dritten Werktag nach Ablauf der Einreichfist, versehen mit allfälligen ergänzenden Unterlagen, gesammelt dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zwecks Überprüfung der Bedingungen gem. § 7 Abs. 4 zu übermitteln.

    7) Dieser hat die Wahlkommission spätestens eine Woche nach Erhalt der Wahlvorschläge darüber in Kenntnis zu setzen, ob die Schiedskommission gem. § 25 Abs. 4a UG 2002 eingeschaltet wird. Die Schiedskommission hat ihre Entscheidung unverzüglich, spätestens nach Ablauf von zwei Wochen ab Übermittlung des beanstandeten Wahlvorschlages/der beanstandeten Wahlvorschläge der Wahlkommission mitzuteilen. Wenn die Schiedskommission entschieden hat, dass der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Einrede zu recht erhoben hat, hat die Wahlkommission den betreffenden Wahlvorschlag oder die betreffenden Wahlvorschläge zurückzuverweisen und die bzw. den Zustellungsbevollmächtigte/n zur Verbesserung innerhalb von zwei Arbeitstagen aufzufordern. Wird der neue Wahlvorschlag nicht innerhalb dieser Frist eingebracht, wurde der Entscheidung der Schiedskommission nicht Rechnung getragen oder leidet der Wahlvorschlag nunmehr an einem der in § 7 Abs. 1 bis 3 angeführten Mängel, so ist der Wahlvorschlag durch die Wahlkommission endgültig zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung der Wahlkommission gibt es kein Rechtsmittel. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind eine Woche zur Einsicht aufzulegen.

    8) Die Wahlkommission hat unverzüglich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzunehmen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschläge vorzunehmen.

    § 8 Durchführung der Wahl

    1) Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission oder ein von der Wahlkommission nominiertes Mitglied (Wahlleiter/in) hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen. Der/Die von der Wahlkommission bestellte Protokollführer/in hat über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten: die Zahl der Wahlberechtigten, Zahl der Wahlberechtigten, die in einem vollbeschäftigten Dienstverhältnis zur TU Wien stehen, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und Mandate sowie die Namen der gewählten Personen.

    2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Wahl wird durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Der/Die Wähler/in hat dem/der Wahlleiter/in seine/ihre Stimmberechtigung erforderlichenfalls nachzuweisen.

    3) Der/Die Wähler/in kann seine/ihre Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der/die Wähler/in wählen wollte.

    4) Eine Briefwahl ist unzulässig.

    5) Eine Wahl ist nur dann gültig, wenn die Anzahl der abgegebenen Stimmen mindestens 15% der Anzahl jener Wahlberechtigten, die in einem vollbeschäftigten Dienstverhältnis zur TU Wien stehen, ausmacht.


    § 9 Ermittlung des Wahlergebnisses

    1) Unmittelbar nach Beendigung der für die Stimmabgabe gemäß § 5 Z 1 vorgesehenen Wahlzeit durch den/die Wahlleiter/in hat diese/r im Beisein des/der Protokollführers/in die Wahlurne zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und nach Auszählung der Stimmen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Stimmzettel sind danach der Wahlkommission zu übergeben.

    2) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreter/innen mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist in Bruchzahlen wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben. Ist ein/e Vertreter/in zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreter/innen zu wählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.

    3) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber/innen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt (Hauptmitglieder). Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerber/innen, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreter/innen folgen.

    4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind die auf dem Wahlvorschlag gereihten Wahlwerber/innen gewählt, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerber/innen entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen (Hauptmitglieder). Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerber/innen, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreter/innen folgen.

    5) Ersatzmitglieder treten bei einer Verhinderung von gewählten Vertreter/innen für die Dauer der Verhinderung sowie im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft (§ 11) von gewählten Vertreter/innen für den Rest der Funktionsperiode an deren Stelle, und zwar nach der Reihe ihrer Nennung auf dem Wahlvorschlag, sofern der Wahlvorschlag nicht vorsieht, dass jedes Hauptmitglied direkt (ad personam) jenes Ersatzmitglied auswählen kann, welches das Hauptmitglied bei einer Verhinderung vertritt oder im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft (§ 11) für den Rest der Funktionsperiode an dessen Stelle tritt und das Hauptmitglied von dieser Möglichkeit auch Gebrauch macht. Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft (§ 11) von gewählten Vertreter/innen für den Rest der Funktionsperiode sowie beim dauerhaften Wegfall von Ersatzmitgliedern aus den in § 11 angeführten Gründen können von der wahlwerbenden Gruppe binnen einer Woche nach Aufforderung der/des Vorsitzenden der Wahlkommission Ersatzmitglieder nachnominiert werden.

    6) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen und unverzüglich im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.

    § 10 Wahlanfechtung

    1) Begründete Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren können bis spätestens 10 Werktage nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt von jedem/jeder aktiv und passiv Wahlberechtigten bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden. Diese/r hat sie mit einer Stellungnahme und zusammen mit einer allfälligen Stellungnahme des/der Wahlleiters/in der Wahlkommission zur Entscheidung vorzulegen.

    2) Die Wahlkommission hat die Wahl aufzuheben, wenn wesentliche Bestimmungen verletzt wurden und wenn bei Einhaltung dieser Bestimmungen ein anderes Ergebnis hätte zustande kommen können. Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die zahlenmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses oder gegen rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung, hat die Wahlkommission den Einspruch zu prüfen und unrichtige Ermittlungen richtig zu stellen, die erfolgten Verlautbarungen erforderlichenfalls zu widerrufen sowie das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.

    3) Einsprüche gemäß Abs. 1 und 2 haben im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit und Rechtswirksamkeit der Wahl keine aufschiebende Wirkung.

    4) Nach rechtskräftiger Aufhebung hat die Wahlkommission innerhalb von 4 Wochen eine neue Wahl auszuschreiben.

    § 11 Erlöschen der Mitgliedschaft/Ersatzmitgliedschaft

    1) Die Mitgliedschaft/Ersatzmitgliedschaft zum Senat endet in folgenden Fällen:
    1. durch begründeten Rücktritt;
    2. durch Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3;
    3. durch Tod.

    2) Eine Rücktrittserklärung ist gegenüber dem/der Vorsitzenden des Senats abzugeben. Der/die Vorsitzende des Senats hat den/die Vorsitzende/n der jeweiligen Wahlkommission unverzüglich über ein Vorliegen eines Grundes nach Z 1 bis 3 zu informieren.


    2. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Fakultätsräte der Technischen Universität Wien

    § 1 Geltungsbereich

    1) Diese Verordnung gilt für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fakultätsräte an den Fakultäten der Technischen Universität Wien.

    § 2 Wahlgrundsätze

    1) Die Mitglieder der in jedem Fakultätsrat vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der Vertreter/-innen der Studierenden sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.

    2) Die Rektorin/Der Rektor hat die Wahlen in die Fakultätsräte auszuschreiben und legt den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl fest.

    3) Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag den in § 1 (2) des Satzungsteiles Fakultätsräte angeführten Personengruppen angehören (Universitätsprofessoren/innen - Universitätsdozenten/innen und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb - Allgemeines Universitätspersonal) und der jeweiligen Fakultät zugeordnet sind. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt festgesetzt Die Rektorin/Der Rektor und die Vizerektoren/-innen sowie die jeweilige Dekanin/der jeweilige Dekan sind passiv nicht wahlberechtigt.

    4) Betreffend Wahlkommissionen, Wahlkundmachung, Wähler/innen-Verzeichnis, Wahlvorschläge, Durch-führung der Wahl, Ermittlung des Wahlergebnisses, Wahlanfechtung, Erlöschen der Mitgliedschaft/ Ersatzmitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Wahlordnung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat der Technischen Universität Wien.

    5) Die/Der amtierende Vorsitzende bzw. bei deren/dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste und für den Vorsitz wählbare Mitglied hat unverzüglich nach der Wahl der Mitglieder die konstituierende Sitzung einzuberufen und bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden zu leiten.

     


    3. Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvetrtretenden Vorsitzenden von Kollegialorganen

    § 1 Geltungsbereich

    1) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Wahlen der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden sämtlicher gemäß Universitätsgesetz UG 2002 und der Satzung der TU Wien eingerichteten Kollegialorgane.

    § 2 Wahlgrundsätze

    1) Die Wahl obliegt dem jeweiligen Kollegialorgan im Rahmen einer Sitzung, die von der/dem bisherigen Vorsitzenden des Kollegialorganes einzuberufen und zu leiten ist. In Ermangelung einer bzw. eines bisherigen Vorsitzenden sind diese Aufgaben durch das an Lebensjahren älteste und für den Vorsitz wählbare Mitglied des Kollegialorganes wahrzunehmen.

    2) Die Wahl ist gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend sind. Die Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

    3) Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los.

    4) Über bei der Wahl auftretende Streitfragen, im speziellen die Gültigkeit von Stimmen, entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter der Sitzung des wählenden Kollegialorgans endgültig. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist nicht zulässig.


    5) Für die Abberufung der/des Vorsitzenden bzw. der/des stellvertretenden Vorsitzenden vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit. Stimmübertragungen sind dabei unzulässig. Nach erfolgter Abberufung ist binnen zwei Wochen die Neuwahl der/des Vorsitzenden bzw. der/des stellvertretenden Vorsitzenden zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.

    6) Das Ergebnis jeder Wahl ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Wien zu verlautbaren.


    4. Verfahren für die Losentscheide in Kollegialorganen

    § 1 Grundsätze

    1) Bei Losentscheiden in Kollegialorganen sind Methode und Durchführung durch Mehrheitsbeschluss festzulegen.

    2) Tritt bei der Abstimmung über Methode und Durchführung eines Losentscheids eine Situation ein, bei der wiederum ein Losentscheid vorzunehmen wäre, so entscheidet in diesem Falle abweichend von sonstigen Festlegungen die Stimme jenes Mitglieds des Kollegialorgans, das zu diesem Zeitpunkt die Sitzung des Kollegialorgans leitet.

    3) Über bei der Durchführung des Losentscheids auftretende Streitfragen entscheidet jenes Mitglied des Kollegialorgans, das zu diesem Zeitpunkt die Sitzung des Kollegialorgans leitet. Gegen eine solche Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

    Siehe auch  

    http://www.tuwien.ac.at/fileadmin/t/rechtsabt/downloads/Wahlordnung_der_TU-Wien-15032010-FZ.pdf

     


    Der Senatsvorsitzende:
    Dr. F. Z e h e t n e r

     

     

    87. Änderung des Organisationsplans der Technischen Universität Wien

    Das Rektorat hat die Änderung der Bezeichnungen folgender Organisationseinheiten mit Wirksamkeit vom 15. März  2010 beschlossen:

    - E 0151; alt: Außeninstitut - Internationale Bildungskooperationen
    neu: International Office 

    - E 0152; alt: Außeninstitut - E-Learning Zentrum
    neu: Teaching Support Center (TSC) 

    - E 0154; alt: Außeninstitut - Technologietransfer
    neu: Forschungs- und Transfersupport (englisch: Research and Transfer Support)
    -
    - E 0155; alt: Außeninstitut - EU Forschungsmanagement Unit
    neu: EU-Forschungssupport (englisch: EU Research Support)


    Der Rektor:
    Dr. P. S k a l i c k y

     

     

    88. Einsetzung einer Habilitationskommission

    Der Senat der TU Wien hat in seiner Sitzung vom 14.12.2009 gemäß §103 Abs. 7 UG 2002 i.V.m. dem Satzungsteil „Richtlinie für Habillitationsverfahren", MBl.Nr. 81-2004/2005 i.d.g.F. zur Durchführung des Habilitationsverfahrens von Herrn Dr. Schuster, Fachgebiet „Analysis und Geometrie", eine Habilitationskommission eingesetzt.
    In der konstituierenden Sitzung am 18. März 2010 wurde Herr Univ.-Prof. Dr. Drmota zum Vorsitzenden gewählt.

    Der Dekan:
    Dr. D. D o r n i n g e r


    Der Senat der TU Wien hat in seiner Sitzung vom 14.12.2009 gemäß §103 Abs. 7 UG 2002 i.V.m. dem Satzungsteil „Richtlinie für Habillitationsverfahren", MBl.Nr. 81-2004/2005 i.d.g.F. zur Durchführung des Habilitationsverfahrens von Frau Dr. Halbwirth, Fachgebiet „Phytochemie (Phytochemistry)", eine Habilitationskommission eingesetzt.
    In der konstituierenden Sitzung am 11. März 2010 wurde Herr O.Univ.-Prof. Dr. Stachelberger zum Vorsitzenden gewählt.

    Der Dekan:
    Dr. J. F r ö h l i c h

     

     

    89. Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent

    Der Vizerektor für Lehre hat auf Grund des Beschlusses der gemäß § 103 Abs. 7 UG 2002 eingesetzten Habilitationskommission mit Bescheid vom 18. März 2010 Herrn Dr. Peter Weinberger die Lehrbefugnis als Privatdozent für das Fach "Anorganische Chemie" verliehen. Gemäß § 22 Abs. 1 Z 7 UG 2002 i.V.m. der Geschäftsordnung des Rektorats hat der Rektor die Zuordnung von Herrn Privatdozent Dr.Weinberger zu dem Institut für Angewandte Synthesechemie verfügt.


    Der Vizerektor für Lehre:
    Dr. A. P r e c h t l

     

     

     

    90. Kundmachung der Lehrgangsleitung "Nachhaltiges Bauen"

    Mit März 2010 wurden Herr Univ.Prof. Dr. Helmut Rechberger und Herr Univ.Prof. Dr. Peter Maydl mit der akademischen Lehrgangsleitung des Universitätslehrganges Nachhaltiges Bauen betraut.


    Studiendekan für die Agenden der Weiterbildung:
    Dr. H. K a i s e r

     

    91. Karl - Titze - Preis - Stiftung - Ausschreibung 2010

    Die Karl - Titze - Preis - Stiftung vergibt zwei Preise in der Höhe von je € 5.000,- an ordentliche Studierende der Technischen Universität Wien für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus - vorzugsweise im Kraftfahrzeugwesen.
    Bewerbungsfrist: 30. April 2010
    Informationen und Bewerbungen im Büro des Vizerektors für Lehre, Herrn O.Univ.Prof. Dr. A. Prechtl, bzw. Frau Mag. Nigg, Tel.Nr. 01/58801-41139


    Für den Rektor:
    Der Vizerektot für Lehre:
    Dr. A. P r e c h t l

     

     

    92. Studienkommission Materialwissenschaften - Wahl zum Vorsitzenden und zur stellvertretenden Vorsitzenden

    Der Senat der Technischen Universität Wien hat in seiner Sitzung am 25. Jänner 2010 eine Studienkommission für das Masterstudium Materialwissenschaften mit der Funktionsperiode Jänner bis September 2010 eingesetzt. In der konstituierenden Sitzung am 16. März 2010 wurde Herr O.Univ.Prof. Dr. Hans-Peter DEGISCHER zum Vorsitzenden und Frau Univ.Ass. Dr. Karin HOFSTETTER zur stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.


    Der Vorsitzende:
    Dr. H.-P. D e g i s c h e r

     

     

    93. Mitteilungen der Universitätsverwaltung

    Für Auskünfte in Angelegenheiten von Stipendien- und Preisausschreibungen stehen an den Dekanaten und bei der HTU zur Verfügung:

    Dekanatszentrum der Fakultäten für Informatik, Mathematik und Geoinformation, Physik und Technische Chemie, Herr Heinz-Dieter HUEMAYER, Tel.: 58801-10002
    Dekanat für Architektur und Raumplanung, Frau Tamara HORWATH, Tel.: 58801-25005
    Dekanat für Bauingenieurwesen, Frau Ramona SCHNEIDER, Tel.: 58801-20010
    Dekanat für Maschinenwesen und Betriebswissenschaften, Frau Regina GALLER, Tel.: 58801-30011
    Dekanat für Elektrotechnik und Informationstechnik, Frau Dietlinde EGGER, Tel.: 58801-35001
    Ansprechpersonen an der HTU, Frau Manuela KOCH, Tel.: 58801-49501

     

     

     

     

     

    93.1. Auswahlverfahren des Europäischen Amtes für Personalauswahl

    Die EU Job Information macht auf das Auswahlverfahren des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) aufmersam.
    Gesucht werden: Administrator/innen für die Sachgebiete Europäische öffentliche Verwaltung, Recht, Wirtschaft, Audit sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)
    Insbesonders geforderte Qualifikationen:
    abgeschlossenes Hochschulstudium, Berufserfahrung nicht erforderlich
    Sprachkenntnisse: gründliche Kenntnisse einer Amtssprache und auseichende (arbeitsfähige) Kenntnis der deutschen, englischen oder französischen Sprache
    Bewerbungsfrist: bis 15. April 2010, 12 Uhr mittags (Brüsseler Zeit)
    Details unter: http://www.bundeskanzleramt.at/eujobs
    http://europa.eu/epso/apply/today/adm_de.htm


    Mag. E. U r b a n

     

     

    94. Ausschreibung einer Stelle eines/r Universitätsprofessors/in für

    An der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik der Technischen Universität Wien ist die Stelle einer Universitätsprofessorin / eines Universitätsprofessors für „Energie-Systemtechnik"
    in Form eines unbefristeten vertraglichen Dienstverhältnisses ehest möglich zu besetzen.

    Von der künftigen Planstelleninhaberin / dem künftigen Planstelleninhaber wird erwartet, dass sie / er das Fach in Forschung und Lehre (Deutsch / Englisch) im Bachelor- und Masterbereich der Elektrotechnik und Informationstechnik vertritt. Bevorzugte Arbeitsgebiete in Theorie und Praxis sind:

    - Kraftwerkstechnik und Energieübertragung
    - Architektur und numerische Simulation komplexer Energiesysteme
    - Störungsmanagement und Schutz von Energiesystemen

    Gesucht wird eine Persönlichkeit, die zumindest auf einem der oben genannten Gebiete mehrjährige Erfahrung und hohe wissenschaftliche Qualifikation nachweisen kann.

    Für die Anstellung bestehen folgende gesetzliche Erfordernisse:
    - Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung
    - Hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre für das zu besetzende Fach
    - Pädagogische und didaktische Eignung
    - Qualifikation zur Führungskraft
    - Facheinschlägige Auslandserfahrung sowie facheinschlägige außeruniversi¬täre Praxis sind erwünscht.

    Die Technische Universität Wien strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig aufgenommen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Behinderte Menschen mit entsprechender Qualifikation werden ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.

    Schriftliche Bewerbungen mit Lebenslauf, wissenschaftlichem und beruflichem Werdegang, Publikations- und Vortragsliste, einer Darstellung der wissenschaftlichen Tätigkeit und einem Ausblick auf die künftige Entwicklung des Gebiets an der TU Wien aus der Sicht der Bewerberin/des Bewerbers sind bis 18.06.2010 [Datum des Poststempels] zu richten an:

    Technische Universität Wien,
    Dekanat für Elektrotechnik und Informationstechnik
    Gußhausstraße 25-29
    A-1040 Wien.


    Der Dekan:
    Dr. G. M a g e r l

     

     

     

    95. Ausschreibung freier Stellen

    Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig aufgenommen, soferne nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
    Behinderte Menschen mit entsprechender Qualifikation werden ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.
    Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

     

    95.1. Universitätsverwaltung und Zentrale Einrichtungen

    1 Stelle für eine/n Juristen/in (Karenzvertretung) voraussichtlich ab 1. Juni 2010 in der Rechtsabteilung
    Erfordernisse: 
    - abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften
    - absolviertes Gerichtsjahr
    - Berufspraxis in einer Anwaltskanzlei oder Rechtsabteilung
    - besondere Kenntnisse des Vergaberechts erwünscht
    - Bereitschaft zu projektorientiertem Arbeiten
    - sehr gute Englischkenntnisse
    - sehr gute Kenntnisse von MS Office und Rechtsdatenbanken
    - Serviceorientiertes Denken und Handeln, Teamfähigkeit und wertschätzende Kommunikation
    Bewerbungsfrist: bis 12. April 2010
    Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für allgemeines Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Univesität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, Onlinebewerbungen an monika.schmidt@tuwien.ac.at , mit den üblichen Bewerbungsunterlagen


    Für den Rektor:
    W. W u n s c h

     


     

    Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Universitätsverwaltung der Technischen Universität Wien
    Für den Inhalt verantwortlich: Angelika Kober
    Druck: Technische Universität Wien, alle 1040 Wien, Karlsplatz 13
    Redaktionsschluss: jeweils Montag vor dem 1. und 3. Mittwoch jeden Monats um 14.00 Uhr

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