Mitteilungsblatt - 33/2003


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MITTEILUNGSBLATT
Jahr 2003
33. Stück
30. September 2003

 
Karlsplatz 13
1040 Wien


 


 

 

289. Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“


Der Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“, beschlossen durch den Gründungskonvent der Technischen Universität Wien am 22. September 2003, ist als PDF-Formular unter http://www.tuwien.ac.at/zv/recht/Satzung_str.pdf abrufbar.


Der Vorsitzende:

Dr. G. B a d u r e k

 

290. Satzungsteil “Fakultätsräte”


Der Gründungskonvent hat am 22. September 2003 gemäß § 19 (1) UG 2002 den Satzungsteil „Fakultätsräte“ beschlossen.

Dieser Satzungsteil ist auch unter http://www.tuwien.ac.at/zv/recht/info_fr.shtml abrufbar.


Satzungsteil  über die Fakultätsräte der Technischen Universität Wien


Präambel


Die Technisches Universität  Wien gliedert sich in Fakultäten, wobei jede Fakultät von einer Dekanin oder einem Dekan geleitet wird.

 

Fakultätsrat

 

§ 1.(1) An jeder Fakultät der Technische Universität Wien wird als beratendes Kollegialorgan ein Fakultätsrat eingerichtet. 
(2) Jeder Fakultätsrat setzt sich wie folgt zusammen: 

  1. 8 Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren; 

  2. 4 Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen und  Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb; 

  3. 4 Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden; 

  4. 2 Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals. 


(3) Die Vertreterinnen und Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 4 sind von den Angehörigen der jeweiligen Personengruppe an der Fakultät zu wählen; die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind vom zuständigen Organ der HochschülerIinnenschaft an der TU Wien zu entsenden.

 


Aufgaben des Fakultätsrates

 

§ 2.(1) Die Aufgaben des Fakultätsrates sind insbesondere:

  • Beratung der Dekanin/des Dekans in allen wichtigen die Fakultät betreffenden Angelegenheiten, vor allem in Budget- und Personalfragen; 

  • Erstellung von Stellungnahmen zu wichtigen die Fakultät betreffenden Angelegenheiten auf Anfrage der Dekanin/des Dekans oder eines Organs der Universitätsleitung (Universitätsrat, Rektorat, Senat); 

  • Information der Angehörigen der Fakultät. 


(2) Der Fakultätsrat ist mindestens zweimal pro Semester von der/vom Vorsitzenden des Fakultätsrates einzuberufen. 
(3) Die Dekanin/Der Dekan der jeweiligen Fakultät gehört dem Fakultätsrat als ständige Auskunftsperson mit Antragsrecht an und hat überdies das Recht, jederzeit die Einberufung einer Sitzung des Fakultätsrates innerhalb von zwei Wochen zu verlangen. 

(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Fakultätsrat über alle wichtigen die Fakultät betreffenden Angelegenheiten zu berichten und ihm zumindest in wichtigen Budget- und Personalfragen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


Funktionsperiode

 

§ 3. Die Funktionsperiode des Fakultätsrates beträgt vier Jahre, endet aber jedenfalls mit der Funktionsperiode der jeweiligen Dekanin/des jeweiligen Dekans.

 

Geschäftsordnung

 

§ 4. Für jeden Fakultätsrat gilt die Geschäftsordnung für Kollegialorgane der Technischen Universität Wien.

 

Wahlordnung

 

§ 5 Für jeden Fakultätsrat gilt die Wahlordnung für Kollegialorgane der Technischen Universität Wien, wobei sich die passive bzw. aktive Wahlberechtigung nach der Zugehörigkeit zur jeweiligen Fakultät richtet; die Rektorin/der Rektor und die Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie die Dekanin/der Dekan der jeweiligen Fakultät sind für den Fakultätsrat nicht passiv wahlberechtigt.


Der Vorsitzende:

Dr. G. B a d u r e k

 

291. Provisorische Satzung gemäß § 121 (3) UG 2002; Kundmachung des Satzungsteiles “Wahlordnung für die erstmalige Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Fakultätsräte“


Der Gründungskonvent hat am 22. September 2003 die „Wahlordnung für die erstmalige Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Fakultätsräte der Technischen Universität Wien“ als Teil der provisorischen Satzung gemäß § 121 (3) UG 2002 beschlossen.

Der Satzungsteil ist auch unter http://www.tuwien.ac.at/zv/recht/info_wahlordnung_fr.shtml abrufbar.


Wahlordnung für die erstmalige Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Fakultätsräte der Technischen Universität Wien


Beschluss des Gründungskonvents vom 22.09.2003


Geltungsbereich

 

§ 1. Diese Verordnung gilt für die erstmalige Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fakultätsräte an den Fakultäten der Technischen Universität Wien.

 

Wahlgrundsätze

 

§ 2. (1) Die Mitglieder der in jedem Fakultätsrat vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der Vertreter/innen der Studierenden sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. 



(2) Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag den in § 120 Abs. 2 UG 2002 genannten Personengruppen angehören und der jeweiligen Fakultät zugeordnet sind. Wurde vom Rektorat bis zum Stichtag noch kein provisorischer Organisationsplan gem. § 121 Abs. 10 UG 2002 erlassen, so gelten für die Zuordnungen zu den neuen Fakultäten die Zuordnungen zu den nach UOG 1993 eingerichteten Fakultäten bzw. für die aus der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik entstandenen neuen Fakultäten die Zuordnungen zu den jeweiligen an der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik eingerichteten Fachbereichen. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt festgesetzt. Der Rektor und die Vizerektoren sowie die jeweilige Dekanin/der jeweilige Dekan sind passiv nicht wahlberechtigt. 

(3) Der Rektor hat die erstmaligen Wahlen in die Fakultätsräte gemeinsam mit der erstmaligen Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat der Technischen Universität Wien auszuschreiben. Der Rektor legt den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl fest.


Wahlkommissionen, Wahlkundmachung, Wähler/-innen- Verzeichnis, Wahlvorschläge, Durchführung der Wahl, Ermittlung des Wahlergebnisses, Wahlanfechtung, Erlöschen der Mitgliedschaft/Ersatzmitgliedschaft

 

§ 3. Betreffend Wahlkommissionen, Wahlkundmachung, Wähler/-innen-Verzeichnis, Wahlvorschläge, Durchführung der Wahl, Ermittlung des Wahlergebnisses, Wahlanfechtung, Erlöschen der Mitgliedschaft/Ersatzmitgliedschaft gelten die gleichen Bestimmungen wie für die erstmalige Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat der Technischen Universität Wien.

 

Konstituierung der Fakultätsräte

 

§ 4. Im Falle der erstmaligen Konstituierung des Fakultätsrates einer Fakultät hat das nach Lebensjahren älteste Mitglied unverzüglich nach der Wahl der Mitglieder die konstituierende Sitzung einzuberufen und bis zur Wahl einer/eines Vorsitzenden zu leiten.


Der Vorsitzende:

Dr. G. B a d u r e k

 

292. Änderung des Studienplanes für die Studienrichtung Technische Physik


Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat mit GZ 52.351/97-VII/2002 vom 23. Oktober 2002 eine Änderung des Studienplanes für die Studienrichtung Technische Physik in Anlage 2 (Wahlfächer), beschlossen durch die Studienkommission am 23. Oktober 2002, nicht untersagt.

Der aktualisierte Studienplan ist unter http://info.tuwien.ac.at/dektnf/Download/TPH_StudienplanUniStG.pdf abrufbar.


Der Vorsitzende der Studienkommission:

Dr. R. G r ö s s i n g e r


 

Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Universitätsverwaltung der Technischen Universität Wien
Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Irene Stimmer
Druck: Technische Universität Wien, alle 1040 Wien, Karlsplatz 13
Redaktionsschluss: jeweils Montag vor dem 1. und 3. Mittwoch jeden Monats um 14.00 Uhr

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