Mitteilungsblatt - 2a/2001
MITTEILUNGSBLATT
Jahr 2001
2a. Stück
25. Oktober 2001
Karlsplatz 13
1040 Wien
- 15. Ausschreibung von Wahlen der Vertreter/-innen der Universitätsprofessoren/-innen in den Senat der Technischen Universität Wien
- 16. Ausschreibung von Wahlen der Vertreter/-innen der Universitätsassistenten/-innen und wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen im Forschungs- und Lehrbetrieb in den Senat der Technischen Universität Wien
- 17. Ausschreibung von Wahlen der Vertreter/-innen der Universitätsprofessoren/-innen in Studienkommissionen an der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik
- 18. Ausschreibung von Wahlen der Vertreter/-innen der Universitätsassistenten/-innen und wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen im Forschungs- und Lehrbetrieb in Studienkommissionen an der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik
- 19. Verordnung über den Universitätslehrgang „Datentechnik“; Änderung und Neukundmachung
- 20. Ausschreibung der Stelle einer Vertragsprofessorin/eines Vertragsprofessors für Wirtschaftsinformatik
Gemäß § 14 Abs. 1 und 2 UOG 1993 wird folgende Wahl der in § 51 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Personengruppe in den Senat der Technischen Universität Wien für eine Funktionsperiode von 2 Jahren einberufen:
Wahl von acht Vertretern/-innen der Universitätsprofessoren/-innen und deren Stellvertreter/-innen der Gesamtuniversität.
Wahl von je zwei Vertreter/innen der Universitätsprofessoren/innen und deren Stellvertreter/innen pro Fakultät.
Zeit: Mittwoch, 28. November 2001, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Ort: Senatssitzungssaal, (Boeckl-Saal), Hauptgebäude, Stiege 1, 1. Stock
Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle der Universität/Fakultät mit Stichtag 31. Oktober 2001 angehörenden Vertreter/-innen der obgenannten Personengruppe inkl. (Vertrags-, Universitäts-) Professoren gem. §§ 49 f bis k und 57 VBG.
Wählerverzeichnisse:
In die Wählerverzeichnisse kann von 16. bis 26. November 2001 in der Kanzlei der Zentralen Verwaltung während der Dienststunden, d.i. 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Einsicht genommen werden. Während dieser Frist können Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse schriftlich bei der zuständigen Wahlkommission p.A. Zentrale Verwaltung, Kanzlei, erhoben werden.
Die Wahlkommission hat eine Verbesserung der Wählerverzeichnisse durchzuführen, wenn deren Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse wird bis zum 26. November 2001 entschieden. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Wahlvorschläge:
Wahlvorschläge sind in der Zeit von 8. bis 20. November 2001 während der Dienststunden (s.o.) in der Zentralen Verwaltung, Kanzlei, einzubringen.
Wahlvorschläge können von jedem/r aktiv Wahlberechtigten während dieser Frist eingebracht werden. Jeder Wahlvorschlag hat mindestens eine/n Kandidaten/-in zu enthalten, wobei bei mehreren Kandidaten/-innen eine eindeutige Reihenfolge festgelegt sein muss.
Die Wahlvorschläge haben grundsätzlich die mit Datum versehenen Zustimmungserklärungen aller nominierten Kandidaten/-innen zu enthalten. Falls die Zustimmungserklärungen nicht vorliegen, hat der Einreicher/die Einreicherin eine schriftliche Begründung für deren Fehlen zu geben. Der Einreicher/die Einreicherin muss mit Namen und (Instituts-) Adresse genannt sein.
Kandidaten/-innen, die auf mehreren gültigen Wahlvorschlägen aufscheinen, werden von der Wahlkommission aufgefordert werden, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Ist der Kandidat/die Kandidatin nicht erreichbar oder gibt er/sie keine Erklärung ab, so gilt der eingereichte Wahlvorschlag, der seine/ihre letztdatierte Zustimmungserklärung enthält.
Über die Zulassung der Wahlvorschläge und Kandidaten/-innen entscheidet die Wahlkommission. Eingebrachte und zugelassene Wahlvorschläge werden an der Amtstafel der Zentralen Verwaltung ab 21. November 2001 kundgemacht.
Einsprüche gegen die Entscheidung der Wahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung eines Kandidaten/einer Kandidatin oder eines Wahlvorschlages sind bis zum 22. November 2001 beim Vorsitzenden der Wahlkommission p.A. Zentrale Verwaltung, Kanzlei, einzubringen.
Über solche Einsprüche wird bis zum 27. November 2001 entschieden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission über diese Einsprüche ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Für die Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen des Universitätsorganisationsgesetzes 1993, BGBl.Nr. 805/1993, und die durch den Senat der TU-Wien mit Beschluss vom 14. April 1997 erlassene Wahlordnung, genehmigt mit GZ 68.152/40-I/B/5B/97 vom 16. April 1997 kundgemacht unter Nr. 135-1996/97 im Mitteilungsblatt am 21. April 1997, in der Fassung des Beschlusses vom 20. Oktober 1997, genehmigt mit GZ 68.152/112-I/B/5B/97 vom 18. November 1997, kundgemacht unter Nr. 61-1997/98 am 17. Dezember 1997 sowie des Beschlusses vom 20. April 1998, genehmigt mit GZ 68.152/48-I/B/5B/98 vom 8. Juni 1998, kundgemacht unter Nr. 253-1997/98 am 17. Juni 1998.
Der Vorsitzende der Wahlkommission
der Universitätsprofessoren/-innen
an der Technischen Universität Wien:
Dr. F. Z e h e t n e r
Gemäß § 14 Abs. 1 und 2 UOG 1993 wird folgende Wahl der in § 51 Abs. 2 Z 2 UOG 1993 genannten Personengruppe in den Senat der Technischen Universität Wien für eine Funktionsperiode von 2 Jahren einberufen:
Wahl von vier Vertreter/innen der Universitätsassistenten/-innen und wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen im Forschungs- und Lehrbetrieb und deren Stellvertreter/-innen der Gesamtuniversität
Wahl von je einem/r Vertreter/in der Universitätsassistenten/innen und wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen im Forschungs- und Lehrbetrieb und deren Stellvertreter/innen pro Fakultät.
Zeit: Mittwoch, 28. November 2001, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Ort: Festsaal, Hauptgebäude, Stiege 1, 1. Stock
Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle der Universität/Fakultät, mit Stichtag 31. Oktober 2001 angehörenden Vertreter/-innen der obgenannten Personengruppe inkl. wissenschaftliche Mitarbeiter (in Ausbildung) gem. § 6 Abgeltungsgesetz, Universitätsassistenten gem. §§ 49 l bis r VBG, Staff Scientists gem. §§ 49 s bis v VBG sowie Gleichgestellte.
Wählerverzeichnisse:
In die Wählerverzeichnisse kann von 16. bis 26. November 2001 in der Kanzlei der Zentralen Verwaltung während der Dienststunden, d.i. 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Einsicht genommen werden. Während dieser Frist können Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse schriftlich bei der zuständigen Wahlkommission p.A. Zentrale Verwaltung, Kanzlei, erhoben werden.
Die Wahlkommission hat eine Verbesserung der Wählerverzeichnisse durchzuführen, wenn deren Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse wird bis zum 26. November 2001 entschieden. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Wahlvorschläge:
Wahlvorschläge sind in der Zeit von 8. bis 20. November 2001 während der Dienststunden (s.o.) in der Zentralen Verwaltung, Kanzlei, einzubringen.
Wahlvorschläge können von jedem/r aktiv Wahlberechtigten während dieser Frist eingebracht werden. Jeder Wahlvorschlag hat mindestens eine/n Kandidaten/-in zu enthalten, wobei bei mehreren Kandidaten/-innen eine eindeutige Reihenfolge festgelegt sein muss.
Die Wahlvorschläge haben grundsätzlich die mit Datum versehenen Zustimmungserklärungen aller nominierten Kandidaten/-innen zu enthalten. Falls die Zustimmungserklärungen nicht vorliegen, hat der Einreicher/die Einreicherin eine schriftliche Begründung für deren Fehlen zu geben. Der Einreicher/die Einreicherin muss mit Namen und (Instituts-) Adresse genannt sein.
Kandidaten/-innen, die auf mehreren gültigen Wahlvorschlägen aufscheinen, werden von der Wahlkommission aufgefordert werden, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Ist der Kandidat/die Kandidatin nicht erreichbar oder gibt er/sie keine Erklärung ab, so gilt der eingereichte Wahlvorschlag, der seine/ihre letztdatierte Zustimmungserklärung enthält.
Über die Zulassung der Wahlvorschläge und Kandidaten/-innen entscheidet die Wahlkommission. Eingebrachte und zugelassene Wahlvorschläge werden an der Amtstafel der Zentralen Verwaltung ab 21. November 2001 kundgemacht.
Einsprüche gegen die Entscheidung der Wahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung eines Kandidaten/einer Kandidatin oder eines Wahlvorschlages sind bis zum 22. November 2001 beim Vorsitzenden der Wahlkommission p.A. Zentrale Verwaltung, Kanzlei, einzubringen.
Über solche Einsprüche wird bis zum 27. November 2001 entschieden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission über diese Einsprüche ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Für die Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen des Universitätsorganisationsgesetzes 1993, BGBl.Nr. 805/1993, und die durch den Senat der TU-Wien mit Beschluss vom 14. April 1997 erlassene Wahlordnung, genehmigt mit GZ 68.152/40-I/B/5B/97 vom 16. April 1997 kundgemacht unter Nr. 135-1996/97 im Mitteilungsblatt am 21. April 1997, in der Fassung des Beschlusses vom 20. Oktober 1997, genehmigt mit GZ 68.152/112-I/B/5B/97 vom 18. November 1997, kundgemacht unter Nr. 61-1997/98 am 17. Dezember 1997 sowie des Beschlusses vom 20. April 1998, genehmigt mit GZ 68.152/48-I/B/5B/98 vom 8. Juni 1998, kundgemacht unter Nr. 253-1997/98 am 17. Juni 1998.
Der Vorsitzende der Wahlkommission
der Universitätsassistenten/-innen und
wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen
im Forschungs- und Lehrbetrieb
an der Technischen Universität Wien:
Dr. R. F r e u n d
Gemäß § 14 Abs. 1 und 2 UOG 1993 wird folgende Wahl der in § 41 Abs. 5 Z 1 UOG 1993 genannten Personengruppe in folgende Studienkommissionen für eine Funktionsperiode von 2 Jahren einberufen:
Studienrichtung Informatik (interuniversitär):
3 Hauptmitglieder und 3 Ersatzmitglieder
Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (interuniversitär):
2 Hauptmitglieder und 2 Ersatzmitglieder
Zeit: Mittwoch, 28. November 2001, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Ort: Senatssitzungssaal (Boeckl-Saal), Hauptgebäude, Stiege 1, 1. Stock
Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle der Fakultät mit Stichtag 31. Oktober 2001 angehörenden Vertreter/-innen der obgenannten Personengruppe inkl. (Vertrags-, Universitäts-) Professoren gem. §§ 49 f bis k und 57 VBG.
Wählerverzeichnisse:
In die Wählerverzeichnisse kann von 16. bis 26. November 2001 in der Kanzlei der Zentralen Verwaltung während der Dienststunden, d.i. 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Einsicht genommen werden. Während dieser Frist können Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse schriftlich bei der zuständigen Wahlkommission p.A. Zentrale Verwaltung, Kanzlei, erhoben werden.
Die Wahlkommission hat eine Verbesserung der Wählerverzeichnisse durchzuführen, wenn deren Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse wird bis zum 26. November 2001 entschieden. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Wahlvorschläge:
Wahlvorschläge sind in der Zeit von 8. bis 20. November 2001 während der Dienststunden (s.o.) in der Zentralen Verwaltung, Kanzlei, einzubringen.
Wahlvorschläge können von jedem/r aktiv Wahlberechtigten während dieser Frist eingebracht werden. Jeder Wahlvorschlag hat mindestens eine/n Kandidaten/-in zu enthalten, wobei bei mehreren Kandidaten/-innen eine eindeutige Reihenfolge festgelegt sein muss.
Die Wahlvorschläge haben grundsätzlich die mit Datum versehenen Zustimmungserklärungen aller nominierten Kandidaten/-innen zu enthalten. Falls die Zustimmungserklärungen nicht vorliegen, hat der Einreicher/die Einreicherin eine schriftliche Begründung für deren Fehlen zu geben. Der Einreicher/die Einreicherin muss mit Namen und (Instituts-) Adresse genannt sein.
Kandidaten/-innen, die auf mehreren gültigen Wahlvorschlägen aufscheinen, werden von der Wahlkommission aufgefordert werden, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Ist der Kandidat/die Kandidatin nicht erreichbar oder gibt er/sie keine Erklärung ab, so gilt der eingereichte Wahlvorschlag, der seine/ihre letztdatierte Zustimmungserklärung enthält.
Über die Zulassung der Wahlvorschläge und Kandidaten/-innen entscheidet die Wahlkommission. Eingebrachte und zugelassene Wahlvorschläge werden an der Amtstafel der Zentralen Verwaltung ab 21. November 2001 kundgemacht.
Einsprüche gegen die Entscheidung der Wahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung eines Kandidaten/einer Kandidatin oder eines Wahlvorschlages sind bis zum 22. November 2001 beim Vorsitzenden der Wahlkommission p.A. Zentrale Verwaltung, Kanzlei, einzubringen.
Über solche Einsprüche wird bis zum 27. November 2001 entschieden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission über diese Einsprüche ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Für die Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen des Universitätsorganisationsgesetzes 1993, BGBl.Nr. 805/1993, und die durch den Senat der TU-Wien mit Beschluss vom 14. April 1997 erlassene Wahlordnung, genehmigt mit GZ 68.152/40-I/B/5B/97 vom 16. April 1997 kundgemacht unter Nr. 135-1996/97 im Mitteilungsblatt am 21. April 1997, in der Fassung des Beschlusses vom 20. Oktober 1997, genehmigt mit GZ 68.152/112-I/B/5B/97 vom 18. November 1997, kundgemacht unter Nr. 61-1997/98 am 17. Dezember 1997 sowie des Beschlusses vom 20. April 1998, genehmigt mit GZ 68.152/48-I/B/5B/98 vom 8. Juni 1998, kundgemacht unter Nr. 253-1997/98 am 17. Juni 1998.
Der Vorsitzende der Wahlkommission
der Universitätsprofessoren/-innen
an der Technischen Universität Wien:
Dr. F. Z e h e t n e r
Gemäß § 14 Abs. 1 und 2 UOG 1993 wird folgende Wahl der in § 41 Abs. 5 Z 2 UOG 1993 genannten Personengruppe in folgende Studienkommissionen für eine Funktionsperiode von 2 Jahren einberufen:
Studienrichtung Informatik (interuniversitär):
3 Hauptmitglieder und 3 Ersatzmitglieder
Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (interuniversitär):
2 Hauptmitglieder und 2 Ersatzmitglieder
Zeit: Mittwoch, 28. November 2001, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Ort: Festsaal, Hauptgebäude, Stiege 1, 1. Stock
Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle der Fakultät, mit Stichtag 31. Oktober 2001 angehörenden Vertreter/-innen der obgenannten Personengruppe inkl. wissenschaftliche Mitarbeiter (in Ausbildung) gem. § 6 Abgeltungsgesetz, Universitätsassistenten gem. §§ 49 l bis r VBG, Staff Scientists gem. §§ 49 s bis v VBG sowie Gleichgestellte.
Wählerverzeichnisse:
In die Wählerverzeichnisse kann von 16. bis 26. November 2001 in der Kanzlei der Zentralen Verwaltung während der Dienststunden, d.i. 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Einsicht genommen werden. Während dieser Frist können Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse schriftlich bei der zuständigen Wahlkommission p.A. Zentrale Verwaltung, Kanzlei, erhoben werden.
Die Wahlkommission hat eine Verbesserung der Wählerverzeichnisse durchzuführen, wenn deren Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse wird bis zum 26. November 2001 entschieden. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Wahlvorschläge:
Wahlvorschläge sind in der Zeit von 8. bis 20. November 2001 während der Dienststunden (s.o.) in der Zentralen Verwaltung, Kanzlei, einzubringen.
Wahlvorschläge können von jedem/r aktiv Wahlberechtigten während dieser Frist eingebracht werden. Jeder Wahlvorschlag hat mindestens eine/n Kandidaten/-in zu enthalten, wobei bei mehreren Kandidaten/-innen eine eindeutige Reihenfolge festgelegt sein muss.
Die Wahlvorschläge haben grundsätzlich die mit Datum versehenen Zustimmungserklärungen aller nominierten Kandidaten/-innen zu enthalten. Falls die Zustimmungserklärungen nicht vorliegen, hat der Einreicher/die Einreicherin eine schriftliche Begründung für deren Fehlen zu geben. Der Einreicher/die Einreicherin muss mit Namen und (Instituts-) Adresse genannt sein.
Kandidaten/-innen, die auf mehreren gültigen Wahlvorschlägen aufscheinen, werden von der Wahlkommission aufgefordert werden, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Ist der Kandidat/die Kandidatin nicht erreichbar oder gibt er/sie keine Erklärung ab, so gilt der eingereichte Wahlvorschlag, der seine/ihre letztdatierte Zustimmungserklärung enthält.
Über die Zulassung der Wahlvorschläge und Kandidaten/-innen entscheidet die Wahlkommission. Eingebrachte und zugelassene Wahlvorschläge werden an der Amtstafel der Zentralen Verwaltung ab 21. November 2001 kundgemacht.
Einsprüche gegen die Entscheidung der Wahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung eines Kandidaten/einer Kandidatin oder eines Wahlvorschlages sind bis zum 22. November 2001 beim Vorsitzenden der Wahlkommission p.A. Zentrale Verwaltung, Kanzlei, einzubringen.
Über solche Einsprüche wird bis zum 27. November 2001 entschieden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission über diese Einsprüche ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Für die Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen des Universitätsorganisationsgesetzes 1993, BGBl.Nr. 805/1993, und die durch den Senat der TU-Wien mit Beschluss vom 14. April 1997 erlassene Wahlordnung, genehmigt mit GZ 68.152/40-I/B/5B/97 vom 16. April 1997 kundgemacht unter Nr. 135-1996/97 im Mitteilungsblatt am 21. April 1997, in der Fassung des Beschlusses vom 20. Oktober 1997, genehmigt mit GZ 68.152/112-I/B/5B/97 vom 18. November 1997, kundgemacht unter Nr. 61-1997/98 am 17. Dezember 1997 sowie des Beschlusses vom 20. April 1998, genehmigt mit GZ 68.152/48-I/B/5B/98 vom 8. Juni 1998, kundgemacht unter Nr. 253-1997/98 am 17. Juni 1998.
Der Vorsitzende der Wahlkommission
der Universitätsassistenten/-innen und
wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen
im Forschungs- und Lehrbetrieb
an der Technischen Universität Wien:
Dr. R. F r e u n d
In der Anlage wird die Verordnung über den Universitätslehrgang „Datentechnik“, in der Fassung des Beschlusses des Fakultätskollegiums der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik vom 18. Oktober 2001, genehmigt mit G 52.308/159-VII/D/2/2001, kundgemacht.
Der Text kann auch im Internet unter www.tuwien.ac.at/dektnf/Download/ULDT.pdf abgerufen werden.
Der Vorsitzende des
Fakultätskollegiums:
Dr. D. D o r n i n g e r
An der Fakultät für Technische Naturwissenschaften
und Informatik ist am
Institut für Softwaretechnik und Interaktive Systeme
die Stelle (Karenzvertretung für Fr. O.Univ.-Prof. Dr. Kappel)
einer Vertragsprofessorin / eines Vertragsprofessors
für Wirtschaftsinformatik
in Form eines zeitlich befristeten (1.1.-30.6.2002) privatrechtlichen Dienstverhältnis zu besetzen.
Der Aufgabenbereich der Bewerber/innen umfasst die wissenschaftliche Lehre und Forschung des Faches Wirtschaftsinformatik sowie die Mitwirkung an der Koordination von Forschung und Lehre im Bereich Wirtschaftsinformatik.
Erwünschte Schwerpunkte sind Informationssysteme für Wirtschaft und Verwaltung, Electronic Commerce, Business Process Engineering und Data and Knowledge Management.
Es wird der Nachweis hervorragender wissenschaftlicher Qualifikation in Forschung und Lehre auf mindestens einem, vorzugsweise mehreren dieser Gebiete sowie Projekterfahrung, Teamfähigkeit und Leitungskompetenz erwartet.
Für die Planstelle bestehen folgende gesetzliche Anstellungserfordernisse:
eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre für das zu besetzende Fach,
die pädagogische und didaktische Eignung,
Qualifikation zur Führungskraft,
facheinschlägige Auslandserfahrung,
facheinschlägige außeruniversitäre Praxis.
Bewerbungsfrist: bis 28.11.2001
Die Technische Universität Wien strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerber/innen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig aufgenommen, soferne nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen sind an das Dekanat der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik, Getreidemarkt 9, 1060 Wien zu richten.
Der Dekan:
Dr. H. S t a c h e l b e r g e r
Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Irene Stimmer
Druck: Technische Universität Wien, alle 1040 Wien, Karlsplatz 13
Redaktionsschluss: jeweils Montag vor dem 1. und 3. Mittwoch jeden Monats um 14.00 Uhr