Mitteilungsblatt - 25/2006
MITTEILUNGSBLATT
Jahr 2006
25. Stück
31. Oktober 2006
Karlsplatz 13
1040 Wien
- 232. Bevollmächtigungen gemäß § 27 Abs. 2 UG 2002
- 233. Bevollmächtigungen gemäß § 28 UG 2002
- 234. Mitteilungen der Universitätsverwaltung
- 235. Ausschreibung freier Stellen
- 236. Richtlinie des Vizerektors für Lehre für die Aufgabenzuteilung innerhalb der Lehre an Assistenten Projektassistenten, Tutoren und Studienassistenten
Die Aufstellung der gem. § 27 Abs.2 UG 2002 erteilten Bevollmächtigungen ist unter folgenden Links verfügbar
Gesamtliste aller jemals erteilten Bevollmächtigungen (Projektleiter/innen)
https://tuwis.tuwien.ac.at/ora/tuwis/bokudok/projekt_vollmachten.vollmachtliste
Liste aller aktuellen Bevollmächtigungen (Projekt noch nicht abgeschlossen)
https://tuwis.tuwien.ac.at/ora/tuwis/bokudok/projekt_vollmachten.vollmachtliste?v_filter=aktiv
Der Rektor:
Dr. P. S k a l i c k y e.h.
Die aktuelle Aufstellung der Bevollmächtigungen gemäß § 28 UG 2002 ist unter http://www.tuwien.ac.at/fileadmin/t/rechtsabt/downloads/Vollmachten_28.pdf
verfügbar.
Der Rektor:
Dr. P. S k a l i c k y e.h.
Für Auskünfte in Angelegenheiten von Stipendien- und Preisausschreibungen stehen an den Dekanaten und bei der HTU zur Verfügung:
Dekanatszentrum der Fakultäten für Informatik, Mathematik und Geoinformation, Physik und Technische Chemie, Herr Heinz-Dieter HUEMAYER, Tel.: 58801-10002
Dekanat für Architektur und Raumplanung, Frau Tamara HORWATH, Tel.: 58801-25005
Dekanat für Bauingenieurwesen, Frau Ramona SCHNEIDER, Tel.: 58801-20010
Dekanat für Maschinenwesen und Betriebswissenschaften, Frau Elfriede TITZER, Tel.: 58801-30012
Dekanat für Elektrotechnik und Informationstechnik, Frau Dietlinde EGGER, Tel.: 58801-35001
Ansprechpersonen an der HTU, Frau Helga BAUER, Tel.: 58801-49501
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig aufgenommen, soferne nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Behinderte Menschen mit entsprechender Qualifikation werden ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.
Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
1. Allgemeines
Lehre kann in Form von selbständiger Lehre und als Mitwirkung in einer Lehrveranstaltung durchgeführt werden. Um Fehler in der Aufgabenverteilung zu vermeiden, werden folgende Punkte, welche bereits als Teile von Richtlinien des Vizerektors für Lehre in Geltung sind, zusammengefasst.
2. Definition selbständige Lehre
Selbständige Lehre ist dadurch charakterisiert, dass der / die Lehrende eigenverantwortlich eine Lehrveranstaltung konzipiert, abhält und die Leistungen der Studierenden bewertet und darüber Zeugnisse ausstellt.
3. Definition Mitwirkung
Als Mitwirkung gilt gemäß § 180 b Abs. 2 BDG eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters.
4. Bewertung der Tätigkeit
Im Zweifelsfall erfolgt die Beurteilung, ob durch die Ausübung bestimmter Tätigkeiten selbständige Lehre vorliegt, durch den Studiendekan / die Studiendekanin aufgrund einer Stellungnahme des Lehrveranstaltungsleiters / der Lehrveranstaltungsleiterin.
5. Beauftragung mit selbständiger Lehre
Selbständige Lehre (ausgenommen venia Stunden) darf nur aufgrund einer Beauftragung durch den Studiendekan / die Studiendekanin erfolgen. Eine Heranziehung durch eine/n Dienstvorgesetzte/n oder eine/n Lehrveranstaltungsleiter/in ist unwirksam.
Die Beauftragung mit selbständiger Lehre ist nur für Professoren/innen, Dozenten/innen, Assistenten/innen, Projektassistenten/innen und Lehrbeauftragte möglich.
Heranziehung zur Mitwirkung in einer Lehrveranstaltung
Assistenten und Assistentinnen:
Gemäß § 49 n VBG (bzw. aufgrund des Verweises in den Dienstverträgen) zählt die Mitwirkung in der Lehre zu den Dienstpflichten der Assistenten und Assistentinnen. Die konkrete Aufgabenzuteilung erfolgt durch den/die Leiter/in der Organisationseinheit nach Anhörung des/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten und des betroffenen Assistenten / der Assistentin.
Projektassistenten und Projektassistentinnen:
Projektassistenten/innen dürfen nicht zur Mitwirkung herangezogen werden.
Tutoren und Tutorinnen:
Gemäß der Bestimmung im Arbeitsvertrag haben Tutoren und Tutorinnen ausschließlich die Aufgabe, in einer bestimmten Lehrveranstaltung begleitend mitzuwirken. Die Heranziehung zu dieser Tätigkeit erfolgt durch Abschluss eines Dienstvertrages aufgrund einer Entscheidung des Studiendekans / der Studiendekanin.
Studienassistenten und Studienassistentinnen:
Da der Dienstvertrag eines Studienassistenten / einer Studienassistentin unterstützende Tätigkeit bei organisatorischen und wissenschaftlichen Agenden des Instituts vorsieht, ist eine Mitwirkung in Lehrveranstaltungen möglich. Die Einteilung erfolgt durch den/die jeweilige/n Dienstvorgesetzte/n.
6. Gründe für die Aufgabentrennung
Selbständige Lehre ist strikt von der Mitwirkung in der Lehre zu trennen, das soll eine effiziente Nutzung des Personals sichern und gewährleisten, dass ein eventueller Anspruch auf Bezahlung nur aufgrund einer Beauftragung durch den Studiendekan entsteht.
Der Vizerektor für Lehre:
Dr. H. K a i s e r
Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Irene Stimmer
Druck: Technische Universität Wien, alle 1040 Wien, Karlsplatz 13
Redaktionsschluss: jeweils Montag vor dem 1. und 3. Mittwoch jeden Monats um 14.00 Uhr