Mitteilungsblatt - 18/2008


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MITTEILUNGSBLATT
Jahr 2008
18. Stück
29. Juli 2008

 
Karlsplatz 13
1040 Wien


  • 179. Bevollmächtigungen gemäß § 27 Abs. 2 UG 2002
  • 180. Bevollmächtigungen gemäß § 28 UG 2002
  • 181. Richtlinien des Rektorats für Berechtigte und Bevollmächtigte gemäß § 27 UG 2002 - Neufassung gemäß Rektoratsbeschluss vom 1. Juli 2008
  • 182. Richtlinien des Rektorats betreffend den Dr. Ernst Fehrer-Preis zur Förderung der Technischen Wissenschaften
  • 183. Bestellung zum Universitätsprofessor
  • 184. Mitteilungen der Universitätsverwaltung
  • 185. Ausschreibung freier Stellen
     


     

     

    179. Bevollmächtigungen gemäß § 27 Abs. 2 UG 2002

    Die Aufstellung der gem. § 27 Abs.2 UG 2002 erteilten Bevollmächtigungen ist unter folgenden Links verfügbar

    Gesamtliste aller jemals erteilten Bevollmächtigungen (Projektleiter/innen)
    https://tuwis.tuwien.ac.at/ora/tuwis/bokudok/projekt_vollmachten.vollmachtliste

    Liste aller aktuellen Bevollmächtigungen (Projekt noch nicht abgeschlossen)
    https://tuwis.tuwien.ac.at/ora/tuwis/bokudok/projekt_vollmachten.vollmachtliste?v_filter=aktiv


    Der Rektor:
    Dr. P.   S k a l i c k y  e.h.

     

    180. Bevollmächtigungen gemäß § 28 UG 2002

    Die aktuelle Aufstellung der Bevollmächtigungen gemäß § 28 UG 2002 ist unter http://www.tuwien.ac.at/fileadmin/t/rechtsabt/downloads/Vollmachten_28.pdf
    verfügbar.


    Der Rektor:
    Dr. P.   S k a l i c k y  e.h.

     

    181. Richtlinien des Rektorats für Berechtigte und Bevollmächtigte gemäß § 27 UG 2002 - Neufassung gemäß Rektoratsbeschluss vom 1. Juli 2008

    (Redaktioneller Hinweis: Neufassung der Richtlinien, kundgemacht zuletzt unter Mbl. Nr. 133-2004/2005 am 16. März 2005.
    Die Bestimmung, wonach bei Organisationseinheiten mit einem Jahresumsatz im Drittmittelbereich von mehr als EUR 1,5 Mio. eine Prüfung des Jahresabschlusses durch einen beeideten Wirtschaftstreuhänder durchzuführen ist, wird ersatzlos gestrichen).

    Die im Folgenden angeführten Paragraphen beziehen sich ausschließlich auf das UG2002.

    Leiter/innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben (nachfolgend OE genannt) sind gemäß § 27(1) zum Abschluss von Verträgen gem. § 27(1)Z3 über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, Untersuchungen, Befundungen im Auftrag Dritter berechtigt. Bei Missbrauch kann die Berechtigung entzogen werden.
    Gemäß §27(2) ist jeder/jede mit der Erfüllung von derartigen Verträgen verantwortlich betraute Projektleiter/in zum Abschluss von dazu erforderlichen Rechtsgeschäften vom/von der Leiter/in der OE zu ermächtigen. Diese Bevollmächtigungen (und allfällige Einschränkungen der Vollmacht) sind im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Projektleiter/innen dürfen erst nach erfolgter Veröffentlichung im Mitteilungsblatt die o.a. Rechtsgeschäfte abschließen.

    Die Leiter/innen der OE bzw. die Bevollmächtigten gem. § 27(2) sind verpflichtet, bei der Vertragserstellung und Abwicklung des Vertragsgegenstandes die Sorgfaltspflichten (d.h. entsprechende Sorgfalt in Analogie zu §15(1) hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz ) wahrzunehmen und sicherzustellen, dass die betroffene OE über ausreichende Mittel zur finanziellen Bedeckung der Ausgaben zur Abwicklung des Vertragsgegenstandes sowie allfälliger Folgeverpflichtungen (u.a. auch zur Leistung geforderter Kostenersätze gem. §27(3), Refundierung von Gehaltskosten samt Gegenwerte für nicht aufgebrauchte Urlaubsansprüche für einzustellendes Personal an die TU Wien und auch zur Zahlung von Erfindervergütungen, sofern diese nicht vom Auftraggeber übernommen werden) verfügt.

    Von den Leiter/innen von OE dürfen nur solche Verträge abgeschlossen und von den bevollmächtigten Projektleiter/innen dürfen nur solche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, die ausschließlich den Tätigkeitsbereich der OE, die sie leiten bzw. der sie angehören, berechtigen und verpflichten.

    Die Berechtigung und Bevollmächtigung gem. § 27 Abs. 1 und Abs. 2 berechtigen nicht dazu,
    * ein Patent oder Gebrauchsmuster im Namen der TU Wien anzumelden oder zu erwerben, sowie
    * Verträge, mit denen Rechte in Bezug auf bestehende (Dienst)Erfindungen, Patente oder Gebrauchsmuster übertragen und eingeräumt werden (zB Lizenz-, Options- oder Verkaufsverträge), abzuschließen.
    Entsprechende Rechtsgeschäfte dürfen nur vom Vizerektor für Forschung vorgenommen werden.

    Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Berechtigte und Bevollmächtigte gemäß § 27 zum Abschluss folgender Rechtsgeschäfte im Namen der TU Wien nicht berechtigt sind:

    * Beitritt zu Vereinen
    * Gründung von und Beteiligung an Unternehmen
    * Abschluss von Rechtsgeschäften, die von Gesetzes wegen einer Genehmigung durch ein Organ der Universität bedürfen (z.B. Gründung von Gesellschaften und Stiftungen, Aufnahme von Bildungskooperationen wie etwa Doppeldiplomprogramme)
    * Abschluss von Beraterverträgen (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt)
    * Vermietung von unbeweglichen Sachen (insbesondere Räumlichkeiten)
    Der Abschluss dieser Rechtsgeschäfte ist dem Rektorat vorbehalten.

    Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen vor Abschluss jedenfalls der Genehmigung durch die Universitätsleitung:
    * Ratengeschäfte, die mit Zinsen verbunden sind und/oder den Preis erhöhen
    * Leasingverträge
    * Anmietung von unbeweglichen Sachen
    * Versicherungsverträge
    * Verkauf aus dem Globalbudget angeschafftem Anlagevermögen
    * Annahme von Schenkungen, soweit es sich um eine Anlage handelt; andere Schenkungen bedürfen lediglich einer Meldung an die Quästur
    * Anschaffung einer Anlage aus Subventionsmittel

    Es ist seitens des/der Leiters/in der OE dafür Vorsorge zu treffen, dass für den Fall des Ausscheidens des/der Berechtigten bzw. Bevollmächtigten bzw. des Verlustes der Berechtigung bzw. Bevollmächtigung während des Zeitraumes der Abwicklung des Auftragsgegenstandes bzw. Rechtsgeschäftes eine geordnete Übergabe an eine/einen andere/n Berechtigte/n bzw. Bevollmächtigte/n gesichert ist.

    Ferner gilt im Innenverhältnis(1) hinsichtlich der Art der Verträge über die Durchführung von Arbeiten gem. § 27 (1) : Projekte, welche
    * einen Projektumsatz von mehr als EUR 350.000
    oder
    * eine Projektlaufzeit von mehr als 3 Jahren lt. Vertrag aufweisen
    bedürfen vor dem endgültigen Vertragsabschluss einer Freigabe durch das Rektorat, wobei auch im Falle der erteilten Freigabe die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsgegenstandes bzw. der damit verbundenen Rechtsgeschäfte beim/bei der Leiter/in der OE bzw. beim/bei der Projektleiter/in liegt.
    Dabei möge beachtet werden, dass auch Angebote ein Vertragswerk darstellen und bindend sein können!
    (1) "im Innenverhältnis" bedeutet, dass zwischen berechtigter bzw. bevollmächtigter Person einerseits und Rektorat andererseits eine Vereinbarung existiert, die aber nicht nach außen wirkt.

    Für Bestellermächtigungen von Berechtigten gemäß § 27(1) (Leiter/innen von OE) gilt im Innenverhältnis:
    * Einzelermächtigung bei Bestellungen bis zu EUR 100.000,--

    Auf die erforderliche Einhaltung der Vorschriften des Bundesvergabegesetzes sei hier besonders hingewiesen.
    Bei Ausschreibungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens sind die Ausführungen unter http://www.tuwien.ac.at/dienstleister/service/rechtsabteilung/sonstige_informationen/vergaberecht/ zu beachten. Insbesondere muss bedacht werden, dass die TU Wien in einem Vergabeverfahren an das Angebot eines Bestbieters auch dann gebunden ist, wenn es bis zu 15% über dem Ausschreibungswert liegt. Die Einleitung eines Vergabeverfahrens über einem geschätzten Netto-Auftragswert von EUR 85.000,-- bedarf daher der vorherigen Zustimmung des Rektorats.

    Für Bevollmächtigte gemäß § 27(2) (Projektleiter/innen) gilt im Innen- und Außenverhältnis(2):

    * Einzelermächtigung bei Bestellungen bis zu EUR 20.000,--
    (Bestellungen dürfen ausschließlich im Rahmen der Bedeckbarkeit durch Einnahmen aus dem Projekt getätigt werden, welches er/sie leitet, vgl. §27(2) UG2002).
    Sollten Bevollmächtigte gem. § 27(2) Ausschreibungen tätigen, so liegt im Analogieschluss zu obiger Anmerkung betreffend Einzelermächtigungen bei Ausschreibungen diese Grenze bereits bei einem geschätzten Auftragswert von EUR 17.000,-.
    (2) "im Außenverhältnis" bedeutet, dass eine bestehende Regelung auch nach außen, für jeden Kunden bzw. Auftraggeber, wirkt.

    Bestellungen oder Ausschreibungen mit höheren Bestellumfängen bedürfen zweier Unterschriften: Bei Bestellungen oder Ausschreibungen durch den/die Projektleiter/in zusätzlich jener des/der Leiters/in der OE (bis zu dessen Einzelermächtigungsgrenze); bei Bestellungen oder Ausschreibungen durch den/die Leiter/in der OE zusätzlich jener des/der Dekans/in.

    Das wirtschaftliche Controlling der Erfüllung des Vertragsgegenstandes bzw. Rechtsgeschäftes (einschließlich des Erfassens des Risiko-Status) obliegt, dem/der Leiter/in der OE bzw. dem/der Bevollmächtigten gem. §27(2), in Zusammenwirkung mit der Abteilung für Controlling.

    Hinsichtlich der Gestaltung der Verträge, die von den Berechtigten bzw. Bevollmächtigten im Namen der TU Wien abgeschlossen werden, gelten - unbeschadet der o.a. Begrenzungen der Bevollmächtigungen - die nachfolgend beschriebenen Verpflichtungen für Vorlage von Verträgen zur Überprüfung.
    Verpflichtung zur Vorlage von Verträgen:
    Das Rektorat legt folgende Vorgangsweise für Vorlage und Überprüfung von Verträgen fest:

    1. Alle Verträge von EU-Forschungsprojekten (Vorvertrag, Contract Preparation Forms, EU-Hauptvertrag und allfälliger Konsortialvertrag) sind der EU-Projektmanagement-Unit der TU Wien (Kontakt: DI Siegfried Huemer, Nebenstelle 41553, huemer@ai.tuwien.ac.at, Gußhausstraße 28,1040 Wien) spätestens 3 Wochen vor Vertragsunterzeichnung vorzulegen(1) und von dieser zu prüfen.

    2. Alle Verträge von Projekten gem. §27(1)Z3 (siehe oben), die nicht unter Punkt 1 fallen und die nach untenstehenden Kriterien einer Überprüfung und Freigabe bedürfen, sind vor Vertragsunterzeichnung der Technologietransferstelle der TU Wien zu übermitteln und von dieser zu prüfen (Kontakt: Mag. Peter KARG, Nebenstelle 41535, karg@ai.tuwien.ac.at und Dr. Eva BARTLMÄ, Nebenstelle 41533, bartlmae@ai.tuwien.ac.at , E0154 Technologietransfer).

    3. Alle Verträge von Projekten, die nicht unter Punkt 1 oder Punkt 2 fallen, sind der TU Wien von den Berechtigten bzw. Bevollmächtigten nicht vor der Unterzeichnung vorzulegen.
    Jeder unterzeichnete Vertrag ist in Kopie an die Abteilung für Controlling (Kontakt: Harald Krehan, Nebenstelle 41037, harald.krehan@tuwien.ac.at, Resselgasse 5/15, 1040 Wien) zu übermitteln.
    Dies gilt auch für Projekt-Verträge gemäß § 26 und § 27 Abs. 1 UG 2002, die nicht unter Punkt 1 oder 2 fallen und somit nicht vorab vorzulegen sind von der Technologietransferstelle zu prüfen sind. Die Dekane der betroffenen Fakultäten werden über die Verträge informiert.
    Andere Verträge sind nach Maßgabe der Gebarungsrichtlinien vorzulegen.

    Kriterien, in welchen Fällen Projekt-Verträge gemäß Punkt 2 (sowie allfällige jeweils zugeordnete Konsortialverträge) gemäß Punkt 2 vor der Unterzeichnung einer Überprüfung durch die Technologietransferstelle zu unterziehen sind:

    * wenn das gesamte Vertragsvolumen den Wert von EUR 350.000 übersteigt
    oder
    * wenn die Laufzeit für länger als 3 Jahre geplant ist
    oder
    * wenn ein von einem Vertragsmuster (siehe: http://info.tuwien.ac.at/ai/tt_tuv.htm) abweichender Vertrag verwendet wird und das gesamte Vertragsvolumen über EUR 70.000 liegt
    oder
    * wenn das gesamte Vertragsvolumen im Vertrag nicht angegeben ist (z.B. manche Rahmen- oder Konsortialverträge)
    oder
    * wenn keine Haftungsbegrenzung auf einen Betrag kleiner oder gleich der Projektsumme bzw. im Falle der Projektbearbeitung durch mehrere Partner kleiner oder gleich der Summe jener Projektanteile, die durch die TU bearbeitet werden, vereinbart ist
    oder
    * wenn die Regelungen hinsichtlich des Umganges mit Diensterfindungen nicht jenen entsprechen, die in den Vertragsmustern (siehe: http://info.tuwien.ac.at/ai/tt_tuv.htm) vorgeschlagen werden.
    * wenn im Vertrag eine Konkurrenzklausel enthalten ist.

    Bei Projekten mit einem Vertragsvolumen von mehr als EUR 350.000 ist eine Kalkulation vorzulegen, die von der Abteilung für Controlling geprüft wird.

    Die Überprüfungen durch die Technologietransferstelle bzw. EU-Projektmanagement-Unit erfolgen insbesondere hinsichtlich Rechten an Erfindungen und hinsichtlich Haftungen/Gewährleistung, wobei mit diesen Überprüfungen und allfälligen Freigaben keine Entlastung des/der Leiter/in der OE bzw. der Bevollmächtigten gem. § 27(2) von ihrer Verantwortung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsgegenstandes erfolgt.

    Schlussbemerkungen:
    Die gem. § 27(1) Berechtigten bzw. die gem. § 27(2) Bevollmächtigten bestätigen mit der Annahme der Ernennung bzw. Bevollmächtigung durch Ihre Unterschrift die Kenntnisnahme und die Akzeptanz der oben angeführten Richtlinien.
    Die Nicht-Einhaltung dieser Richtlinien stellt einen Missbrauch im Sinne des §27 dar und kann neben Anderem den Entzug der gem. §27 (1 oder 2) gegebenen Berechtigung bzw. Bevollmächtigung zur Folge haben.

    Das Projekt ist bereits vor Übermittlung der Verträge in die Projektdatenbank (http:\ projekte.tuwien.ac.at) eintragen und es sind die entsprechenden Felder für "Verträge" auszuwählen bzw. auszufüllen (diese Felder erscheinen erst nach Anlage der Stammdaten).

    Für das Rektorat:
    Der Rektor:
    Dr. P. S k a l i c k y

     

    182. Richtlinien des Rektorats betreffend den Dr. Ernst Fehrer-Preis zur Förderung der Technischen Wissenschaften

    (in der Fassung des Beschlusses des Rektorates vom 1. Juli 2008)

    (1) Der Dr. Ernst Fehrer-Preis (gestiftet von Sen. h.c. Mag. Monika FEHRER) zur Förderung der technischen Wissenschaften (Höhe EUR 8.000,--) wird jährlich an eine/n an der Technischen Universität Wien ausgebildete/n oder an ihr tätige/n junge/n Wissenschafter/in verliehen, die/der zum Zeitpunkt der Einreichung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wobei nachweisbare Kinder-Karenzzeiten bzw. Zeiten der Berufsunterbrechung zur Erziehung der Kinder im Sinne einer Erstreckung der Altersgrenze bis zu einem Ausmaß von 5 Jahren in Anrechnung gebracht werden können. In Ausnahmefällen kann der Preis auch an eine Personengemeinschaft verliehen werden. Voraussetzung für die Verleihung des Preises ist die von der Textilmaschinenfabrik Dr. Ernst Fehrer AG vertragsmäßig zugesicherte Dotierung.

    (2) Gegenstand der Auszeichnung sind neue Wege für Problemlösungen auf den Gebieten Bauingenieurwesen, Chemie, Elektrotechnik, Maschinenbau oder Physik. Die Leistungen können auf konstruktiven, versuchstechnischen oder theoretischen Gebieten liegen und müssen einen stärkeren Bezug auf die praktische Anwendbarkeit oder einen praktisch verwertbaren Nutzen besitzen. Bereits abgeschlossene Entwicklungen können nicht berücksichtigt werden.

    (3) Die Verleihung des Preises erfolgt durch das Rektorat über Vorschlag des Auswahlkomitees. Das Auswahlkomitee besteht aus der Vizerektorin / dem Vizerektor für Forschung und den Dekaninnen / Dekanen der Fakultäten für Bauingenieurwesen, Technische Chemie, Elektrotechnik und Informationstechnik, Maschinenwesen und Betriebswissenschaften, und Physik, wobei bei Verhinderung eine stimmberechtigte Vertretung in der Auswahlsitzung möglich ist. Die Übergabe des Preises erfolgt durch das Rektorat, möglichst in Anwesenheit der Stifterfamilie, im Rahmen einer Akademischen Feier.

    Für das Rektorat:
    Der Rektor:
    Dr. P.   S k a l i c k y

     

    183. Bestellung zum Universitätsprofessor

    Der Rektor hat Herrn Dipl.-Ing. Dr.Ing. Christian BAUER mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zum Universitätsprofessor für Strömungsmaschinen an der Technischen Universität Wien bestellt.
    Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Herr Univ.Prof. Dr. Christian BAUER dem Institut für Thermodynamik und Energiewandlung der Technischen Universität Wien angehört.

    Der Rektor:
    Dr. P.   S k a l i c k y

     

    184. Mitteilungen der Universitätsverwaltung

    Für Auskünfte in Angelegenheiten von Stipendien- und Preisausschreibungen stehen an den Dekanaten und bei der HTU zur Verfügung:

    Dekanatszentrum der Fakultäten für Informatik, Mathematik und Geoinformation, Physik und Technische Chemie, Herr Heinz-Dieter HUEMAYER, Tel.: 58801-10002
    Dekanat für Architektur und Raumplanung, Frau Tamara HORWATH, Tel.: 58801-25005
    Dekanat für Bauingenieurwesen, Frau Ramona SCHNEIDER, Tel.: 58801-20010
    Dekanat für Maschinenwesen und Betriebswissenschaften, Frau Elfriede TITZER, Tel.: 58801-30012
    Dekanat für Elektrotechnik und Informationstechnik, Frau Dietlinde EGGER, Tel.: 58801-35001
    Ansprechpersonen an der HTU, Frau Helga BAUER, Tel.: 58801-49501


     

    184.1. betreffend Stellenausschreibungen an der Akademie der bildenden Künste in Wien

    An der Akademie der bildenden Künste Wien ist die Stelle für eine/n künstlerisch-wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in gemäß § 100 UG 2002 für Architekturentwurf am Institut für Kunst und Architektur, ab 1. September 2008, befristet bis 31. August 2011 im vollen Beschäftigungsausmaß mit der Möglichkeit auf Verlängerung ausgeschrieben.
    Bewerbungsfrist: 31. Juli 2008
    Nähere Informationen unter dem Link www.akbild.ac.at/Portal/akademie/aktuelles/jobs (Jobbörse) oder bei Frau Eva Moor, Assistentin der Rechts- und Personalabteilung, Akademie der bildenden Künste Wien, Schillerplatz 3, 1010 Wien, Tel.: +43 1 58 16-276, Fax: +43 1 58 16-275, e-mail: e-moor@akbild.ac.at

    An der Akademie der bildenden Künste Wien ist die Stelle für eine/n künstlerisch-wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in gemäß § 100 UG 2002 im Bereich erweiterter malerischer Raum (bei Univ.Prof. Daniel Richter) am Institut für Bildende Kunst im Ausmaß von 30 Stunden befristet für einen Zeitraum von 3 Jahren ausgeschrieben.
    Bewerbungsfrist: 31. Juli 2008
    Nähere Informationen unter dem Link www.akbild.ac.at/Portal/akademie/aktuelles/jobs (Jobbörse) oder bei Frau Eva Moor, Assistentin der Rechts- und Personalabteilung, Akademie der bildenden Künste Wien, Schillerplatz 3, 1010 Wien, Tel.: +43 1 58 16-276, Fax: +43 1 58 16-275, e-mail: e-moor@akbild.ac.at

    Mag. E.   U r b a n

     

    185. Ausschreibung freier Stellen

    Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig aufgenommen, soferne nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
    Behinderte Menschen mit entsprechender Qualifikation werden ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.
    Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

     

    185.1. Universitätsverwaltung und Zentrale Einrichtungen

    1 Stelle für eine/n vollbeschäftigte/n Personalreferent/in, Arbeitsplatzwertigkeit v2/4
    Erfordernisse:
    Matura, Kontaktfreudigkeit (Parteienverkehr) und Interesse an administrativen Tätigkeiten wird erwartet
    Bewerbungsfrist:   3 Wochen
    Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das allgemeine Personal und Lehrbeauftragte der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.

    Für den Rektor:
    Mag. E.   U r b a n


     

    Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Universitätsverwaltung der Technischen Universität Wien
    Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Irene Stimmer
    Druck: Technische Universität Wien, alle 1040 Wien, Karlsplatz 13
    Redaktionsschluss: jeweils Montag vor dem 1. und 3. Mittwoch jeden Monats um 14.00 Uhr

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