Mitteilungsblattknoten
Kategorie: Unbekannt (sides4me)
Teil von 19/2001Verleihungen der Lehrbefugnis als Universitätsdozent
Der Dekan der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik hat auf Grund des Beschlusses der gemäß § 28 Abs. 2 UOG 1993 eingesetzten Habilitationskommission vom 1. Juni 2001 Herrn Dipl.-Ing. Dr.techn. Wolfgang SLANY die Lehrbefugnis als Universitätsdozent für "Angewandte Informatik und Artifical Intelligence" verliehen.
Gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 UOG 1993 hat der Rektor die Zuordnung von Herrn Univ.Doz. Dr.Wolfgang SLANY zu dem Institut für Informationssysteme verfügt.
Der Dekan der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik hat auf Grund des Beschlusses der gemäß § 28 Abs. 2 UOG 1993 eingesetzten Habilitationskommission vom 28. Mai 2001 Herrn Mag.rer.nat. Dr.techn. Reinhard PICHLER die Lehrbefugnis als Universitätsdozent für "Theoretische Informatik" verliehen.
Gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 UOG 1993 hat der Rektor die Zuordnung von Herrn Univ.Doz. Dr. Reinhard PICHLER zu dem Institut für Computersprachen verfügt.
Der Dekan der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik hat auf Grund des Beschlusses der gemäß § 28 Abs. 2 UOG 1993 eingesetzten Habilitationskommission vom 31. Mai 2001 Herrn Dipl.-Ing. Dr.techn. Wolfgang KASTNER die Lehrbefugnis als Universitätsdozent für "Technische Informatik" verliehen.
Gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 UOG 1993 hat der Rektor die Zuordnung von Herrn Univ.Doz. Dr. Wofgang KASTNER zu dem Institut für Rechnergestützte Automation verfügt.
Der Dekan der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik hat auf Grund des Beschlusses der gemäß § 28 Abs. 2 UOG 1993 eingesetzten Habilitationskommission vom 19. Juni 2001 Herrn Dipl.-Ing. Dr.-
Ing. Stephan WINTER die Lehrbefugnis als Universitätsdozent für "Geoinformation" verliehen.
Gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 UOG 1993 hat der Rektor die Zuordnung von Herrn Univ.Doz. Dr. Stephan WINTER zu dem Institut für Geoinformation und Landesvermessung verfügt.
Der Dekan der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik hat auf Grund des Beschlusses der gemäß § 28 Abs. 2 UOG 1993 eingesetzten Habilitationskommission vom 11. Juni 2001 Herrn Mag.rer.nat. Dr.techn. Stefan THURNER die Lehrbefugnis als Universitätsdozent für "Theoretische Physik" verliehen.
Gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 UOG 1993 hat der Rektor die Zuordnung von Herrn Univ.Doz. Dr. Stefan THURNER zu dem Atominstitut der österreichischen Universitäten verfügt.
Der Dekan der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik hat auf Grund des Beschlusses der gemäß § 28 Abs. 2 UOG 1993 eingesetzten Habilitationskommission vom 12. Juni 2001 Herrn Dipl.-Ing. Dr.techn. Matthias REITZNER die Lehrbefugnis als Universitätsdozent für "Analysis und Stochastik" verliehen.
Gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 UOG 1993 hat der Rektor die Zuordnung von Herrn Univ.-Doz. Dr. Matthias REITZNER zu dem Institut für Analysis und Technische Mathematik verfügt.
Der Dekan der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik hat auf Grund des Beschlusses der gemäß § 28 Abs. 2 UOG 1993 eingesetzten Habilitationskommission vom 7. Juni 2001 Herrn Dipl.-Ing. Dr.techn. Peter FILZMOSER die Lehrbefugnis als Universitätsdozent für "Statistik" verliehen.
Gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 UOG 1993 hat der Rektor die Zuordnung von Herrn Univ.-Doz. Dr. Peter FILZMOSER zu dem Institut für Statistik und Wahrscheinlichkeitstheorie verfügt.
Der Dekan der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik hat auf Grund des Beschlusses der gemäß § 28 Abs. 2 UOG 1993 eingesetzten Habilitationskommission vom 8. Juni 2001 Herrn Dipl.-Inf. Dr.rer.nat. Thomas LUKASIEWICZ die Lehrbefugnis als Universitätsdozent für "Praktische und Theoretische Informatik" verliehen.
Gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 UOG 1993 hat der Rektor die Zuordnung von Herrn Univ.-Doz. Dr. Thomas LUKASIEWICZ zu dem Institut für Informationssysteme verfügt.
Der Dekan:
Dr. H. S t a c h e l b e r g e r
Der Dekan der Fakultät für Bauingnieurwesen hat auf Grund des Beschlusses der gemäß § 28 Abs. 2 UOG 1993 eingesetzten Habilitationskommission vom 12. März 2001 Herrn Dipl.-Ing. Dr.techn. Ronald BLAB die Lehrbefugnis als Universitätsdozent für "Straßenbau und Straßenerhaltung" verliehen.
Gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 UOG 1993 hat der Rektor die Zuordnung von Herrn Univ.-Doz. Dr. Ronald BLAB zu dem Institut für Straßenbau und Straßenerhaltung verfügt.
Der Dekan:
Dr. J. L i t z k a