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Category: Verordnungen / Mitteilungen / Richtlinien des Rektorates

Part of 12/2010

Mitteilung der Vizerektorin für Forschung betreffend Umgang mit Diensterfindungen an der TU Wien

Anmerkung: diese Mitteilung ersetzt die Mitteilungen MBl Nr. 112 2003/04 und MBl Nr. 256 2003/04
Im Universitätsgesetz 2002, §106 Abs. 2 und 3 ist geregelt, dass die Universität ein Aufgriffsrecht an Diensterfindungen hat . D.h. die Universität kann Diensterfindungen für sich in Anspruch nehmen und die Rechte daran auch an Dritte weitergeben. Die Universität ist verpflichtet, die ErfinderInnen binnen 3 Monaten nach Meldung der Erfindung von einem Aufgriff zu informieren und im Falle eines Aufgriffs eine angemessene Vergütung an die ErfinderInnen zu leisten.
Zu diesen gesetzlichen Regelungen werden von der Vizerektorin für Forschung folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
1. Alle Erfindungen, die zum Teil oder zur Gänze von MitarbeiterInnen der Technischen Universität Wien gemacht werden, sind unverzüglich von den ErfinderInnen an die Technische Universität Wien zu melden, mit Ausnahme jener Erfindungen, die unzweifelhaft keine Diensterfindungen sind. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Finanzierungsquelle eines allfälligen Forschungsprojektes, in dem die Erfindung entstanden ist.
2. Die Meldepflicht gilt für alle DienstnehmerInnen der Technischen Universität Wien sowie Beamte, die dem "Amt der Technischen Universität Wien" zugewiesen sind. Nicht betroffen sind StudentInnen, DiplomandInnen und DissertantInnen ohne Dienstverhältnis zur Technischen Universität Wien, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung mit ihnen getroffen wurde.
3. Die Meldung hat an die Abteilung Research & Transfer Support der Technischen Universität Wien (Favoritenstraße 16/8, 1040 Wien) zu erfolgen. Dafür ist das Erfindungsmeldungsformular der Technischen Universität Wien zu verwenden, das unter http://www.ai.tuwien.ac.at/vertrag/cms/Erfindungsmeldung.doc verfügbar ist. Die ErfinderInnen senden das ausgefüllte und unterschriebene Formular gegebenenfalls mit Anlagen an die Abteilung Research & Transfer Support.
4. Die Vizerektorin für Forschung wird möglichst rasch, jedenfalls jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Einlangen der vollständigen Erfindungsmeldung bei der Abteilung Research & Transfer Support, über Aufgriff oder Freigabe entscheiden und diese Entscheidung den ErfinderInnen mitteilen.
5. Bis zur Entscheidung der Technischen Universität Wien, bzw. bei Aufgriff bis zur Patentanmeldung, ist die Erfindung von den ErfinderInnen geheim zu halten (PatG §13). Auch die Technische Universität Wien und ihre mit der Bearbeitung von Erfindungsmeldungen befassten MitarbeiterInnen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Zieht die Technische Universität Wien externe Experten zur Beurteilung der gemeldeten Erfindung bei, so werden diese ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet.
6. Bei Diensterfindungen, bei denen die Verwertungsrechte ganz oder teilweise durch Verträge gebunden sind und bei denen der Vertragspartner fristgerecht erklärt, diese Rechte in Anspruch nehmen zu wollen, verpflichtet sich die Technische Universität Wien, die Erfindung aufzugreifen und die Verwertungsrechte im vereinbarten Umfang an den Vertragspartner zu übertragen. Die LeiterInnen von Organisationseinheiten (z.B. Institutsvorstände) bzw. die gem. §28 UG2002 Bevollmächtigten haben bereits bei Vertragsabschluss darauf zu achten, dass jedenfalls vereinbart wird, dass der Vertragspartner mit dieser Richtlinie verträgliche Fristen einhält und im Falle der Inanspruchnahme von Verwertungsrechten eine gesonderte angemessene Vergütung an die Technische Universität Wien leistet, die auch die Erfindervergütung beinhaltet.
7. Bei einem Aufgriff durch die Technische Universität Wien wird gemeinsam mit den ErfinderInnen und evtl. unter Hinzuziehung externer Experten ein Verwertungsplan erstellt. Patentkosten für eine aufgegriffene Erfindung werden von der Technischen Universität Wien bzw. von externen Verwertungspartnern getragen.
8. Alle Erlöse (Erfindungsvergütungen, Optionsgebühren, Lizenzgebühren, Verkaufserlöse), die aus der Verwertung einer aufgegriffenen Erfindung tatsächlich an die TU Wien fließen (nachfolgend kurz "Erlöse" genannt) unterliegen dem folgenden Aufteilungsschema:
- Von den ersten Erlösen erhält der/die ErfinderIn eine einmalige Erfinderprämie von EUR 2000,- (als Teil der Erfindervergütung gemäß §8 PatG; bei Erlösen unter EUR 2000,- wird die Erfindervergütung in der Höhe dieser Erlöse ausbezahlt). Nach Abzug der einmaligen Erfinderprämie sowie nach Abzug der angefallenen Kosten (Anwalts- und Patentanmeldekosten, ggf. Kosten bis zur Erteilung, ggf. Jahresgebühren, ggfs Kosten für einen externen Vermittler/Verwertungspartner) ergeben sich die Nettoerlöse.
- Von diesen Nettoerlösen erhält 35% der/die ErfinderIn (als Erfindervergütung gemäß §8 PatG), 25% die Organisationseinheit, der der/die ErfinderIn zugeordnet ist, und 40% die TU Wien (zentral)
- Sind mehrere ErfinderInnen der TU Wien an der Erfindung beteiligt, werden die einmalige Erfinderprämie sowie die Erlösanteile entsprechend den Erfinderanteilen, die in der Erfindungsmeldung angegeben sind, aufgeteilt.
- Die den ErfinderInnen gemäß obigen Regeln zustehenden Beträge und Prozentsätze inkludieren sämtliche allfälligen Steuern (insbesondere Einkommens- bzw Lohnsteuer und USt) und Sozialversicherungsbeiträge.
9. Hat die Technische Universität Wien eine Erfindung freigegeben, so verbleibt die Erfindung bei den ErfinderInnen.
Nähere Informationen über den Umgang mit Erfindungen und über Patente erhalten Sie bei der Abteilung Research & Transfer Support der Technischen Universität Wien, http://www.tuwien.ac.at/dle/transfer/services_fuer_tu_angehoerige/erfinderservice/ansprechpartnerinnen_erfinderservice/  


Die Vizerektorin für Forschung:
Dr. S. S e i d l e r