Mitteilungsblatt - 22/2007


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MITTEILUNGSBLATT
Jahr 2007
22. Stück
11. Oktober 2007

 
Karlsplatz 13
1040 Wien


 


 

 

225. Geschäftsordnung des Rektorats (§ 22 Abs. 6 UG 2002)

Beschluss des Rektorats vom 24. September 2007,
Beschluss des Universitätsrates vom 9. Oktober 2007

1. Das Rektorat besteht aus dem Rektor, 2 vollbeschäftigten Vizerektoren (VR für Infrastrukturmanagement und Entwicklung und und VR für Finanzmanagement und Controlling) und zwei nebenamtlichen VizerektorInnen (VR für Forschung und VR für Lehre)

Rektor: O.Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Peter SKALICKY

Vizerektor für Infrastrukturmanagement und Entwicklung: Hon.Prof. Dipl.-Ing. Dr. Gerhard SCHIMAK

Vizerektor für Finanzmanagement und Controlling: Mag. Dr. Paul JANKOWITSCH

Vizerektorin für Forschung. O.Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Sabine SEIDLER

Vizerektor für Lehre. O.Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Adalbert PRECHTL

2. Der Vizerektor für Außenbeziehungen, Univ.-Prof. Dr. Hans KAISER, ist nicht Mitglied des Rektorats (gem. Universitätsgesetz 2002), nimmt allerdings an dessen Sitzungen Teil und hat dort Antrags-, aber kein Stimmrecht.

3. Das Rektorat akkordiert seine Vorgehensweise mit den DekanInnen im Rahmen der Universitätsleitungsitzung, die vom Rektor einberufen wird und regelmäßig stattfindet. Der Vizerektor für Lehre akkordiert sich in Agenden der Lehre mit den StudiendekanInnen.

4. Berührt ein Vorgang auch den Aufgabenbereich eines anderen Mitglieds des Rektorates oder werden einem anderen Mitglied des Rektorates unterstellte Organisationseinheiten in Anspruch genommen, so ist das Einvernehmen mit dem betreffenden Mitglied des Rektorates herzustellen. Können sich die Mitglieder des Rektorates nicht einigen, so entscheidet der Vorsitzende.

5. Verantwortlichkeit:
a. Das Rektorat ist in seiner Gesamtheit für die Leitung der Universität verantwortlich. Die Geschäfte sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung sowie der vom Universitätsrat genehmigten Geschäftsordnung zu führen.
b. Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit des Rektorates und der dem Rektorat als Kollegialorgan vorbehaltenen Beschlussfassungen werden die nachstehenden Agenden unter den Mitgliedern des Rektorates wie folgt aufgeteilt:

6. Vom Rektor sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a. Vorsitzender sowie Sprecher des Rektorats;
b. Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der VizerektorInnen und Abschluss des Arbeitsvertrages mit den VizerektorInnen;
c. Leitung des Amts der Universität;
d. Kommunikation extern;
e. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der/dem BundesministerIn;
f. Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
g. Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für UniversitätsprofessorInnen und Führung von Berufungsverhandlungen;
h. Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
i. Erteilung von Vollmachten gemäß § 28 Abs. 1 UG 2002;
j. Zuordnung der Universitätsangehörigen (§ 94 Abs. 1 Z 2 bis 6 UG 2002) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
k. Geschäftsführung der Stipendien-Stiftungen;
l. Fristsetzung bzw. Ersatzvornahme im Zusammenhang mit der Säumnis von Organen;
m. Ausschreibung von Stellen einschließlich derer für UniversitätsprofessorInnen;
n. Feststellung über das Vorliegen der erforderlichen Leistungsnachweise für die unbefristete Verwendung von Vertragsbediensteten im Bereich des wissenschaftlichen und des nichtwissenschaftlichen Personals;
o. Umsetzung des Frauenförderungsplanes;
p. Innenrevision.

7. Vom Vizerektor für Infrastrukturmanagement und Entwicklung sind folgende Agenden wahrzunehmen:
a. Raumplanung und -bewirtschaftung;
b. Facility Management;
c. Standortentwicklung;
d. Organisationsentwicklung;
e. Personalentwicklung;
f. Ressourcenallokation zwischen Fakultäten;
g. Vorbereitung der Fakultätsentwicklungspläne und des Entwicklungsplans.

8. Vom Vizerektor für Finanzmanagement und Controlling sind folgende Agenden wahrzunehmen:
a. Controlling;
b. Budgetierung;
c. Operative Planung einschließlich Investitionsplanung;
d. Rechnungs- und Berichtswesen;
e. Erstellung des Rechnungsabschlusses;
f. Personalverrechnung und Personalcontrolling;
g. Liquiditätsmanagement;
h. Beteiligungsmanagement;
i. Fundraising.

9. Vom Vizerektor für Lehre sind folgende Agenden wahrzunehmen:
a. Zielvereinbarungen mit den StudiendekanInnen hinsichtlich Lehre inklusive Verteilung des Lehrbudgets;
b. Studienrechtliche Angelegenheiten gem. § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Satzungsteils Studienrecht;
c. Aufnahme der Studierenden;
d. Nachsichterteilung im Zusammenhang mit der Vorlage von Unterlagen bei der Zulassung zum Studium;
e. Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache;
f. Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen im Einzelfall;
g. Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen zur Herstellung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse;
h. Feststellung des Erlöschens der Zulassung zu ordentlichen und außerordentlichen Studien;
i. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;
j. Entscheidung über den Erlass des Studienbeitrags;
k. Verpflichtung von Studierenden zur Entrichtung des doppelten Studienbeitrags;
l. Veranlassung von Evaluierungen der Lehre und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;
m. Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);
n. Stellungnahme zu den Curricula einschließlich Finanzierungsfragen;
o. Festsetzung der allgemeinen Zulassungsfrist sowie Abweichungen für Universitätslehrgänge etc.;
p. Angelegenheiten des Controllings der Lehre;
q. Angelegenheiten der Evidenz der Studierenden und der Prüfungsevidenz;
r. Ausstellung des Ausweises für Studierende und Ausstellung von Bestätigungen über die erfolgte Zulassung zu Studien und über den Studienerfolg;
s. E-Learning.

10. Von der Vizerektorin für Forschung sind folgende Agenden wahrzunehmen:
a. Veranlassung von Evaluierungen der Forschung und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;
b. Angelegenheiten im Zusammenhang mit Erfindungen, Patentierungen sowie Marken- und Musterschutz;
c. Angelegenheiten des Controllings der Forschung;
d. Profilbildung in der Forschung (Forschungsschwerpunkte);
e. Kooperation und Koordination mit den Einrichtungen, Programmen und Organisationen der Forschungsförderung.

11. Vom Vizerektor für Außenbeziehungen sind folgende Agenden wahrzunehmen:
a. Internationale Angelegenheiten der Forschung und Lehre;
b. Abschluss von interuniversitären Kooperationen;
c. Weiterbildung;
d. Placement von TU-AbsolventInnen.

12. Der Rektor ist (gem. § 22 Abs. 4 UG 2002) Vorsitzender des Rektorates und dessen Sprecher. Ihm obliegt, unbeschadet der Geschäftsverteilung, die Gesamtkoordination und Gesamtleitung der Universität. Er hat die Vollziehung der Beschlüsse des Rektorates und des Universitätsrates zu veranlassen bzw. zu überwachen. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht aufgrund des UG 2002, der Satzung oder dieser Geschäftseinteilung einem anderen Organ zugewiesen sind. Wenn der Rektor im Rahmen seiner Auffangkompetenz tätig wird, hat er diesbezüglich dem Rektorat zu berichten.

13. Folgende Aufgaben sind vom Rektorat gemeinsam wahrzunehmen:
a. Änderungen der Satzung zur Vorlage an den Senat;
b. Änderungen des Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
c. Änderungen des Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
d. Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
e. Bestellung der LeiterInnen von Organisationseinheiten;
f. Abschluss von Zielvereinbarungen mit den LeiterInnen der Organisationseinheiten;
g. Erstellung des jährlichen Leistungsberichts und der Wissensbilanz;
h. Änderung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von ArbeitnehmerInnen der Universität gemäß § 28 Abs. 1 UG 2002;
i. Mitwirkung an der Abberufung eines Mitglieds des Universitätsrates;
j. periodische Überprüfung der Strategie;
k. Verabschiedung des Budgets;
l. Entscheidung über die Verwendung von Kostenersätzen;
m. Untersagung von Projekten gemäß § 26 Abs. 1 UG 2002;
n. Entziehung der Berechtigung gemäß § 27 Abs. 1 UG 2002;
o. Weiterentwicklung der Unternehmenskultur;
p. Ehrungen.

14. Vollmachten:
a. Verträge, Vereinbarungen oder sonstige Verpflichtungserklärungen welche wirtschaftliche  Angelegenheiten betreffen, bedürfen der Unterfertigung durch 2 Mitglieder des Rektorats.
b. Im Rahmen der Budgetzuteilung durch das Rektorat besteht Budgethoheit der Rektoratsmitglieder betreffend des ihnen zugeteilten Budgets.

15. Die Mitglieder des Rektorates sind verpflichtet, einander gegenseitig über alle wichtigen Vorgänge und Geschäftsfälle zu informieren. Jedes Mitglied des Rektorates ist berechtigt, in alle Unterlagen der anderen Bereiche Einsicht zu nehmen und eine Beschlussfassung im Rektorat zu verlangen.

16. Der Beschlussfassung durch das gesamte Rektorat bedürfen insbesondere:
a. Grundsätzliche Fragen der Orientierung und Profilbildung der Universität und der Fakultäten
b. Alle Geschäfte, die der Zustimmung des Universitätsrates bedürfen, sowie die schriftlichen Quartals- und Jahresberichte an den Universitätsrat.

17. Angelegenheiten, die der Zustimmung des Universitätsrates bedürfen, sind im § 21 Abs. 1 UG 2002 geregelt.

18. Beschlüsse des Rektorates, Protokolle, Rundlauf
a. Die Sitzungen des Rektorats werden vom Vorsitzenden einberufen. Jedes Mitglied des Rektorats hat über seine Agenden zu berichten. Die Sitzungen finden regelmäßig statt.
b. Jedes Mitglied des Rektorats ist berechtigt, nach Absprache mit den übrigen Rektoratsmitgliedern Auskunftspersonen zu den Sitzungen einzuladen.
c. Das Rektorat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse des Rektorats sind nur dann gültig, wenn zumindest 3 Mitglieder des Rektorats anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende hat jedoch darauf hinzuwirken, dass Beschlüsse tunlichst einstimmig gefasst werden.
d. Über die Sitzungen des Rektorates sind Protokolle anzufertigen, die alle Beschlüsse enthalten. Die Protokolle werden laufend nummeriert und den Mitgliedern unverzüglich zugänglich gemacht.
e. Erfolgt eine Beschlussfassung nicht einstimmig, so sind die Begründungen für Zustimmung und Ablehnung im Protokoll festzuhalten.
f. Beschlüsse des Rektorates können auch im Rundlaufweg gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Eine Vertretung im Rundlaufverfahren ist ausgeschlossen.

19. Der Rektor wird im Verhinderungsfall in nachstehender Reihenfolge von den VizerektorInnen vertreten:
1. VR für Infrastrukturmanagement und Entwicklung;
2. VR für Lehre;
3. VR für Forschung.

Der Vizerektor für Infrastrukturmangement und Entwicklung wird im Verhinderungsfall in nachstehender Reihenfolge vertreten:
1. Rektor;
2. VR für Finanzmanagement und Controlling;
3. VR für Forschung.

Der Vizerektor für Finanzmanagement und Controlling wird im Verhinderungsfall in nachstehender Reihenfolge vertreten:
1. VR für Infrastrukturmangement und Entwicklung;
2. Rektor;
3. VR für Lehre.

Die Vizerektorin für Forschung wird im Verhinderungsfall in nachstehender Reihenfolge vertreten:
1. Rektor;
2. VR für Lehre;
3. VR für Infrastrukturmangement und Entwicklung.

Der Vizerektor für Lehre wird im Verhinderungsfall in nachstehender Reihenfolge vertreten:
1. Rektor;
2. VR für Forschung;
3. VR für Infrastrukturmangement und Entwicklung.

20. Das Rektorat hat dem Universitätsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Entwicklung der Universität im Bezug zum Entwicklungsplan, dem Organisationsplan und der Leistungsvereinbarung – auch anhand einer Vorschau – zu berichten. Zwischenberichte sind quartalsweise zu erstatten. Die Berichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Universitätsrates mündlich zu erläutern.

Für das Rektorat:
Dr Rektor:
Dr. P.   S k a l i c k y

 

226. Mitteilungen der Universitätsverwaltung

Für Auskünfte in Angelegenheiten von Stipendien- und Preisausschreibungen stehen an den Dekanaten und bei der HTU zur Verfügung:

Dekanatszentrum der Fakultäten für Informatik, Mathematik und Geoinformation, Physik und Technische Chemie, Herr Heinz-Dieter HUEMAYER, Tel.: 58801-10002
Dekanat für Architektur und Raumplanung, Frau Tamara HORWATH, Tel.: 58801-25005
Dekanat für Bauingenieurwesen, Frau Ramona SCHNEIDER, Tel.: 58801-20010
Dekanat für Maschinenwesen und Betriebswissenschaften, Frau Elfriede TITZER, Tel.: 58801-30012
Dekanat für Elektrotechnik und Informationstechnik, Frau Dietlinde EGGER, Tel.: 58801-35001
Ansprechpersonen an der HTU, Frau Helga BAUER, Tel.: 58801-49501


 

227. Bevollmächtigungen gemäß § 27 Abs. 2 UG 2002

Die Aufstellung der gem. § 27 Abs.2 UG 2002 erteilten Bevollmächtigungen ist unter folgenden Links verfügbar

Gesamtliste aller jemals erteilten Bevollmächtigungen (Projektleiter/innen)
https://tuwis.tuwien.ac.at/ora/tuwis/bokudok/projekt_vollmachten.vollmachtliste

Liste aller aktuellen Bevollmächtigungen (Projekt noch nicht abgeschlossen)
https://tuwis.tuwien.ac.at/ora/tuwis/bokudok/projekt_vollmachten.vollmachtliste?v_filter=aktiv


Der Rektor:
Dr. P.   S k a l i c k y  e.h.

 

228. Bevollmächtigungen gemäß § 28 UG 2002

Die aktuelle Aufstellung der Bevollmächtigungen gemäß § 28 UG 2002 ist unter http://www.tuwien.ac.at/fileadmin/t/rechtsabt/downloads/Vollmachten_28.pdf
verfügbar.


Der Rektor:
Dr. P.   S k a l i c k y  e.h.

 

229. Ausschreibung freier Stellen

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig aufgenommen, soferne nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Behinderte Menschen mit entsprechender Qualifikation werden ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.
Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.


 

Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Universitätsverwaltung der Technischen Universität Wien
Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Irene Stimmer
Druck: Technische Universität Wien, alle 1040 Wien, Karlsplatz 13
Redaktionsschluss: jeweils Montag vor dem 1. und 3. Mittwoch jeden Monats um 14.00 Uhr

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