Schriftliche Prüfung
Die Prüfungen finden bis auf Weiteres ONLINE statt. Die Prüfung wird in TUWEL geschrieben, die Prüfungsaufsicht erfolgt in einem parallel laufenden ZOOM-Meeting. Genaue Informationen zu den Prüfungsmodalitäten sowie Zugangsinformationen für den Prüfungsraum in ZOOM erhalten Sie vor der Prüfung via E-Mail.
FAQ
Was benötige ich für die Online-Prüfung?
Sie benötigen eine stabile Internetverbindung, eine Webcam, ein funktionierendes Mikrofon und Ihren TU Wien Studierendenausweis.
Wann und wie bekomme ich die Infos zum Prüfungsablauf?
Den Zugangslink zum Prüfungsraum in ZOOM sowie sämtliche Infos zum Ablauf bekommen Sie am Tag vor der Prüfung via E-Mail zugeschickt.
Wie erhalte ich Zugang zum TUWEL-Kurs, wenn ich zur Prüfung, aber nicht zur VO angemeldet bin?
Sie werden unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist zum TUWEL-Kurs hinzugefügt. Die Anmeldefrist entnehmen Sie bitte der Prüfungsanmeldungsseite.
Darf ich ansonsten irgendwelche Hilfsmittel während der Prüfung verwenden?
Nein, es handelt sich dabei um keine Open Book-Prüfung.
Wir möchten Sie hiermit auf eine sehr wichtige Änderung in den Studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen die seit dem 05.02.2014 gelten:
Abmeldung von Prüfungen
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.