Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sind Studierende in der Lage, die Bedeutung und Aufgaben der überörtlichen Planung im österreichischen Planungssystem sowie deren Instrumente zu beschreiben.
Grundlegende Elemente, die zur Erstellung formeller Planungsinstrumente erforderlich sind, können von Studierenden definiert werden. Durch die Diskussion konkreter Beispiele erlangen Studierende die Fähigkeit, Aufbau, Inhalt und Wirkung dieser Instrumente zu übertragen und kritisch zu reflektieren.
Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sind Studierende außerdem fähig, das informelle Instrumentarium der überörtlichen Planung zu definieren.
In der Lehrveranstaltung wird die Entwicklung der überörtlichen Raumplanung in Österreich betrachtet. Die Bedeutung und Aufgaben der überörtlichen Planung im österreichischen Planungssystem werden erläutert und deren Instrumente diskutiert. Den Schwerpunkt bilden dabei die formellen Planungsinstrumente.
Weiters werden die grundlegenden Elemente vermittelt, die zur Erstellung derartiger Instrumente erforderlich sind. Anhand von konkreten Beispielen (z.B. ÖREK, Landesentwicklungsprogramme, Regionale Entwicklungsprogramme, Sachprogramme) werden Aufbau, Inhalt und Wirkung dieser Instrumente erläutert.
Die Lehrveranstaltung vermittelt zudem einen Überblick über das informelle Instrumentarium der überörtlichen Planung. Weitere Inhalte bilden die Instrumente der grenzüberschreitenden Raumplanung sowie Konzepte und Planungen auf europäischer Ebene.
Schriftliche Prüfung
Die Prüfungen für die Vorlesung 280.779 finden ab sofort wieder ausschließlich in Präsenz statt.
Bitte beachten Sie die aktuell geltenden Hygienemaßnahmen der TU Wien gemäß den Aussendungen des Rektorats.
Sollten sich die Rahmenbedingungen (insb. in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie) so verändern, dass zwischenzeitlich keine Präsenzprüfungen möglich sind, werden die Prüfungen online abgehalten. Informationen dazu entnehmen sie der Beschreibung des jeweiligen Prüfungstermins.
––––––––––––––––––––––––––––
Wir möchten Sie hiermit auf eine wichtige Passage in den studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen, die seit dem 05.02.2014 gelten:
Abmeldung von Prüfungen
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.