Im Vordergrund des Pflichtmoduls steht die Vermittlung von Wissen über die Prozessgestaltung, Planung und Erarbeitung von Forschungs- und Planungsdesigns. Weitere Ziele sind:
- Entwicklung von Fähigkeiten zur eigenständigen inhaltlichen Konzeption und zum Entwurf von Ausschreibungen, Anträgen und Anboten für Forschungs- und Planungsprojekte
- Vorstellung und Diskussion von abgeschlossenen (und/oder aktuellen) raumbezogenen Forschungs- und Planungsprozessen
- Vermittlung von Wissen über die Förder- und Auftragslandschaft in Österreich und der EU
In einem ertsten Schritt werden zentrale Bausteine von Forschungs- und Planungsdesigns behandelt: Projektmanagement mit Zeit- und Kostenplan, Projekt-Governance (AkteurInnen, deren Rollen und Beziehungen zueinander) sowie Formen der Vermittlung des in den Projekten erarbeiteten Wissens. Zudem wird ein Überblick über die Förder- und Auftragslandschaft räumlicher Forschungs- und Planungsprojekte in der EU und Österreich gegeben. Danach werden die zentralen Typen raumbezogener Forschung (z.B. Aktionsforschung, vergleichende Forschung, Fallstudien) und Planung (z.B. örtliche Entwicklungskonzepte, Regionalmanagements, nationale Raumentwicklungskonzepte) präsentiert und anhand der Darstellung von ausgewählten Projekten verdeutlicht und konkretisiert.
schriftliche Prüfung
Wir möchten Sie hiermit auf eine sehr wichtige Änderung in den Studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen die seit dem 05.02.2014 gelten:
Abmeldung von Prüfungen
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.