Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sind Studierende in der Lage, Herausforderungen und Themenfelder der kommunalen Entwicklungsplanung zu erkennen, verstehen, analysieren und zu beschreiben. Sie besitzen ein grundlegendes Wissen über Planungsinstrumente und Prozessgestaltung der kommunalen Entwicklungsplanung.
Die Vorlesungsreihe widmet sich den Herausforderungen und Themenfeldern der kommunalen Entwicklungsplanung. Anhand konkreter Beispiele aus der Planungspraxis sollen das Problembewusstsein und die Sensibilität für die Herausforderungen in der Entwicklungsplanung geschärft und ein grundlegendes Wissen um den Einsatz klassischer wie neuer Instrumente als auch um die Gestaltung von Prozessen vermittelt werden.
Vorlesungsinput zu ausgewählten Themen der Kommunalen Entwicklungsplanung
Erläuterung und Diskussion von Referenzbeispielen
Schriftliche Prüfung über das gesamte Stoffgebiet der Vorlesung (inkl. Gastbeiträge); die 3. Wiederholung ist in Form einer mündlichen Prüfung zu absolvieren.
Ein positives Zeugnis wird nach positiv abgeschlossener schriftlicher Prüfung ausgestellt.
Zur Erlangung einer positiven Beurteilung sind mehr als 50% der zu vergebenden Punkte zu erreichen.
Wir möchten Sie weiters auf eine sehr wichtige Änderung in den Studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen die seit dem 05.02.2014 gelten:
Abmeldung von Prüfungen
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.