Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sind Studierende in der Lage:
- das Österreichische Bau- und Planungsrecht überblicksweise zu erfassen
- die Zuständigkeiten und Kompetenzen in Gesetzgebung und Vollziehung im Bau- und Planungsrecht sowie die Abgrenzung zu anderen Rechtsmaterien einzuordnen;
- die Grundlagen des Baurechts, insbesondere Genehmigungsverfahren und materielles Baurecht sowie Rechtsschutz, in der Verwaltungspraxis anzuwenden;
- Grundzüge des Planungsrechts, insbesondere Regelungssystematik, Ziele und Maßnahmen der überörtlichen und kommunalen Raumplanung, zu verstehen und in der praktischen Anwendung auszulegen;
- Wechselwirkungen zwischen bau- und planungsrechtlichen Vorschriften zu erfassen und umzusetzen;
- die Konsequenzen von rechtswidrigen Bauten (konsenslos und konsenswidrig) zu erkennen.
Das Österreichische Bau- und Planungsrecht im Überblick: Kompetenzverteilung: Abgrenzung zu anderen Rechtsmaterien, Zuständigkeiten in Gesetzgebung und Vollziehung; Grundlagen des Baurechts, insbesondere Genehmigungsverfahren und materielles Baurecht sowie Rechtsschutz; Grundzüge des Planungsrechts, insbesondere Regelungssystematik, Ziele und Maßnahmen der überörtlichen und kommunalen Raumplanung; Wechselwirkungen zwischen bau- und planungsrechtlichen Vorschriften.
Vortrag anhand von praxisrelevanten Beispielen. Diskussion
Die LVA wird hybrid abgehalten. Das bedeutet, dass die LVA Einheiten grundsätzlich in Präsenz stattfinden und durch Unterlagen (Folien, weiterführende Materialien) im TUWEL Kurs unterstützt werden. Sollte es die pandemische Situation erforderlich machen, wird auf den Online-Modus (=Abhaltung der LVAs über Zoom) umgestellt.
Schriftliche Prüfung am Ende des Semesters.
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Wir möchten Sie hiermit auf eine sehr wichtige Änderung in den Studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen die seit dem 05.02.2014 gelten:
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.
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Keine