Schriftliche Online-Prüfung
Die Prüfungen finden bis auf weiteres ONLINE statt. Die Prüfung wird in TUWEL geschrieben, die Prüfungsaufsicht erfolgt in einem parallel laufenden ZOOM-Meeting. Detaillierte Informationen zu den Prüfungsmodalitäten sowie Zugangsinformationen für den Prüfungsraum in ZOOM erhalten Sie vor der Prüfung via TlSS-Aussendung.
Online-Prüfungsleitfaden des Forschungsbereiches Regionalplanung und Regionalentwicklung.
FAQ Online-Prüfungen
Was benötige ich für die Online-Prüfung?
Sie benötigen eine stabile Internetverbindung, ein Gerät mit Webcam und funktionierendem Mikrofon (Laptop bzw. Smartphone), ein zweites Gerät mit Tastatur und Bildschirm (zur Prüfungsdurchführung) sowie Ihren TU Wien Studierendenausweis.
Wie sieht der Prüfungsmodus aus?
Die Prüfung besteht aus drei offenen Fragen, die wahlweise entweder per Tastatureingabe oder handschriftlich beantwortet werden können.
Wann und wie bekomme ich genaue Infos zum Prüfungsablauf?
Den Zugangslink zum Prüfungsraum in ZOOM sowie sämtliche Infos zum Ablauf bekommen Sie am Tag vor der Prüfung via TISS-Aussendung zugeschickt.
Wie erhalte ich Zugang zum TUWEL-Kurs, wenn ich zur Prüfung, aber nicht zur VO angemeldet bin?
Sie werden unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist zum TUWEL-Kurs hinzugefügt. Die Anmeldefrist entnehmen Sie bitte der Prüfungsanmeldungsseite.
Darf ich ansonsten irgendwelche Hilfsmittel während der Prüfung verwenden?
Nein, es handelt sich dabei um keine Open Book-Prüfung.
Wird die Prüfung aufgezeichnet?
Nein.
Sonderregelung: Präsenzprüfungen
Auf Basis der Verordnung des Rektorats über Maßnahmen für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen im Sommersemester 2021 sind ab 18.05.2021 unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorkehrungen wieder Präsenzprüfungen möglich. Präsenzprüfungen sind im TISS unter "Prüfungen" eindeutig gekennzeichnet.
FAQ Präsenzprüfungen
Muss ich für die Teilnahme an einer Präsenzprüfung einen negativen Corona-Test vorweisen?
Ja. Studierende müssen bei Betreten der Gebäude an allen vier Hauptstandorten (Freihaus, Getreidemarkt, Gußhaus, Karlsplatz) ein gültiges, behördlich anerkanntes, negatives Covid-19-Testergebnis (digital oder in Papierform) in Kombination mit dem Studierendenausweis vorlegen können. Kann kein derartiges Testergebnis vorgewiesen werden, ist die Teilnahme an Prüfungen nicht gestattet.
Welche Corona-Tests werden anerkannt?
Anerkannt werden Ergebnisse eines behördlich anerkannten PCR-Tests, PCR-Selbsttests von „Alles gurgelt“, einer offiziellen Teststraße und einer befugten Apotheke/Ärzt_in. Ein negatives Ergebnis eines Antigentests darf nicht älter als 48 Stunden, der Nachweis eines PCR-Tests nicht älter als 72 Stunden sein. Das Ergebnis gilt ab dem Zeitpunkt der Probenentnahme.
Muss ich auch ein negatives Testergebnis vorweisen, wenn ich geimpft bin?
Ja. Ein Impfbescheid ist derzeit für eine Prüfungsteilnahme nicht ausreichend.
Welche Sicherheits- und Hygrienemaßnahmen sind einzuhalten?
An Präsenzprüfungen teilnehmende Studierende haben vom Betreten bis zum Verlassen des TU-Gebäudes durchgehend eine mitgebrachte FFP2-Maske zu tragen (Ausnahme: während der Prüfung). Nach dem Betreten ist eine Handdesinfektion sowie die Registrierung via QR-Code (Contact Tracing) durchzuführen. Es ist stets ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Muss ich auch während des Schreibens der Prüfung eine FFP2-Maske tragen?
Nein, die Maske kann am Platz während des Schreibens der Prüfung abgenommen werden.
Wir möchten Sie hiermit auf eine sehr wichtige Änderung in den Studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen die seit dem 05.02.2014 gelten:
Abmeldung von Prüfungen
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.