Den Studierenden werden Instrumente, Programme und Strategien zur Entwicklung und Erneuerung des ländlichen Raumes vermittelt. Dazu gehören neben der "Dorferneuerung", die als ein Teil der Örtlichen Raumplanung die Bereiche Dorfentwicklung, Dorferweiterung, Dorferhaltung, Dorfveränderung und Dorfstrukturverbesserung umfasst, auch Planungen auf regionaler Ebene (interkommunale Planung, kleinregionale Entwicklungskonzepte, EU-Förderprogramme etc.). Diese Instrumente sind als dynamische Planungsprozesse innerhalb der örtlichen Gemeinschaft zu sehen und erfordern auch koordinierende und moderierende Tätigkeiten der PlanerInnen. Daher werden Wege und Möglichkeiten vermittelt, um die BürgerInnen in diese Planungsprozesse einzubeziehen.
Im Rahmen der LVA werden folgende Lehrinhalte vermittelt: 1. Funktionen und Funktionswandel des ländlichen Raumes und des Dorfes; 2. Siedlungs- und Dorfformen: 3. Instrumente der Entwicklungs- und Erneuerungsplanung und Aufzeigen der unterschiedlichen Vorgangsweisen und Verfahren in den österreichischen Bundesländern sowie im benachbarten Ausland; 4. Ablauf und Analyse von Dorferneuerungsprozessen anhand von Beispielen; 5. Möglichkeiten und Instrumente der Einbeziehung der betroffenen Bevölkerung in diese Planungsprozesse; 6. Realisierung / Umsetzung der geplanten Maßnahmen.
Schriftliche Prüfung
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Wir möchten Sie hiermit auf eine sehr wichtige Änderung in den Studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen die seit dem 05.02.2014 gelten:
Abmeldung von Prüfungen
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.