Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sind Studierende in der Lage, das raum-, zeit- und theoriebedingte Verständnis von „Stadt“ und das der Stadtgesellschaften darzustellen und in den Planungskontext einzuordnen. Durch den Fokus auf die „Übersetzung“ gesellschaftlicher Prozesse in den (meist großstädtischen) Raum werden Studierende dazu befähigt, theoretische Zugänge zu aktuellen Problemen der Raumplanung und des Städtebaus kritisch zu diskutieren.
Der Aufbau der Vorlesung orientiert sich einerseits am historischen Ablauf stadt- und regionalsoziologischer Erkenntnisse (Chicagoer Schule, New Urban Sociology), parallel zum Urbanisierungs- und Industrialisierungsprozess resp. zum Übergang zu postfordistischen und postindustriellen Strukturen. In einem historischen Abriss werden die zentralen Theorien, Methoden und empirischen Erkenntnisse der Siedlungssoziologie vermittelt. Andererseits werden mit den Themen Raumwahrnehmung, sozial-räumliche Ungleichheiten, Segregation, Suburbansierung, öffentlicher Raum und Urbanität Schwerpunktsetzungen vorgenommen, in denen explizit die Querverbindung der Soziologie zu den beiden Studiengängen Raumplanung und Architektur hergestellt werden soll.
Klausur
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Wir möchten Sie hiermit auf eine sehr wichtige Änderung in den Studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen die seit dem 05.02.2014 gelten:
Abmeldung von Prüfungen
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.
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