Die Grundzüge des Raumordnungs- und Bodenrechts werden vermittelt, wobei insbesondere auf die Systematik und das Zusammenwirken der verschiedenen Rechtsmaterien und Planungsebenen Wert gelegt wird. Entsprechend dem Stufenbau der Rechtsordnung werden die unterschiedlichen Rechtsnormen und deren Bedeutung für die räumliche Planung vermittelt, wobei aktuelle Entwicklungen besonders behandelt werden.
Gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen des Raumordnungs- und Bodenrechts; Entwicklung des Planungs- und Bodenrechts; Rechtsquellen, Begriffe und Ziele sowie Regelungssystematik; Verhältnis zwischen nominellem und funktionellen Planungsrecht sowie die praktische Relevanz der "Querschnittsmaterie" Raumordnung; grundsätzliches Instrumentarium der räumlichen Planung und Bodennutzung; Ziele, Verfahren, Inhalte und Rechtswirkung des Flächenwidmungsplanes: Voraussetzungen für Planänderungen, Entschädigungsbestimmungen und Eigentumsbeschränkungen; baulandmobilisierende Maßnahmen.
Schriftliche Prüfung
Wir möchten Sie hiermit auf eine sehr wichtige Änderung in den Studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen die seit dem 05.02.2014 gelten:
Abmeldung von Prüfungen
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben