Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sind Studierende in der Lage, sich im österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie in den relevanten Bezügen zum EU-Recht zu orientieren und verfügen über solide Grundkenntnisse im bezeichneten Rechtsgebiet.
Einführung in die Grundlagen des Rechts - Einichtungen und Aufgaben des Staates - Grundprinzipien des Verfassungsrechts - Staatsorganisationsrecht - Wahlen und Gesetzgebung - Grundrechte - Organe und Aufgaben der Verwaltung - Handlungsformen der Verwaltung - Verwaltungsverfahrensrecht und Rechtschutz - Einblicke in ausgewählte spezielle Verwaltungsrechtsgebiete (Anlagen- und Baurecht) - Grundzüge des Unionsrechts
Die LVA wird hybrid abgehalten. Das bedeutet, dass die LVA Einheiten grundsätzlich in Präsenz stattfinden und durch Unterlagen (Folien, Videoaufzeichnungen, weiterführende Materialien) und Aufgaben (zB Wiederholungsübungen) im TUWEL Kurs unterstützt werden. Sollte es die pandemische Situation erforderlich machen, wird auf den Online-Modus (=Abhaltung der LVAs über Zoom) umgestellt.
Die LVA wird in Präsenz abgehalten, und via LectureTube gestreamt (LIVE - keine Aufzeichnung!).
Wichtige Änderung der Studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung der TU Wien, in Kraft seit 05.02.2014, betreffend die Abmeldung von Prüfungen:
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.