Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sind Studierende in der Lage, sich im österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie in den relevanten Bezügen zum EU-Recht zu orientieren und verfügen über solide Grundkenntnisse im bezeichneten Rechtsgebiet.
Die Vorlesung wird digital abgehalten. Dafür werden besprochene PP-Folien als mp4-Videos zur Verfügung gestellt. Zu den Einheiten findet in der jeweils darauffolgenden Woche zu den ursprünglichen Terminen der Vorlesung (Mo, 18.00) eine Nachbesprechung über GoToMeeting statt. Als weitere Unterlagen werden die Folien und entsprechende Literatur als pdf hochgeladen. Zusätzlich werden links zu weiterführenden Videos zur Verfügung gestellt. Die Übungen dienen als Vorbereitung zur Prüfung und werden nicht bewertet.
Die Hauptprüfung für die VO 280.081 wird am 22. Juni 2020 um 15:00 Uhr als Online-Prüfung über TUWEL abgehalten. Die Anmeldung für die Prüfung erfolgt von 1. Juni 2020 – 18. Juni 2020. Alle weiteren Informationen zur Abwicklung der Prüfung als Online-Prüfung finden Sie im TUWEL Nachrichtenforum.
Die Nachfolgeprüfungstermine werden am 28.9.2020, 15.00 und am 23.11.2020, 15.00 stattfinden.
Bitte beachten Sie, dass für diese Prüfungstermine ausschließlich der Lehrstoff aus dem SS 2020 relevant ist!
KEINE SOFTSKILLS / TRANSFERABLE SKILLS LEHRVERANSTALTUNG!
NO SOFTSKILLS / TRANSFERABLE SKILLS LECTURE!
Wichtige Änderung der Studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung der TU Wien, in Kraft seit 05.02.2014, betreffend die Abmeldung von Prüfungen:
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.