Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sind Studierende in der Lage, sich im europäischen und österreichischen öffentlichen Wirtschaftsrecht zu orientieren. Sie verstehen die wesentlichen Rahmenbedingungen (gemäß des Österreichischen Wirtschaftsverfassungsrechts und des Europäischen Binnenmarktrechts), auf Grundlage derer der Staat die Wirtschaft ordnen und regulieren kann. Sie erfassen in Grundzügen, wie zentrale Bereiche des öffentlichen Wirtschaftsrechts (zB Berufsrecht, Anlagenrecht, Infrastrukturrecht, Vergaberecht) ausgestaltet sind und funktionieren.
Begriff des Öffentlichen Wirtschaftsrechts, Verhältnis von Staat und Markt; Wirtschaftsverfassungsrecht (Grundrechte des Wirtschaftslebens) und Europäisches Wirtschaftsrecht (insb. Binnenmarkt); Berufsrecht, Planungs-, Bau- und Anlagenrecht (inkl Umweltrecht); Infrastrukturrecht (insb. Energierecht); Vergabe- und Beihilfenrecht
HINWEIS FÜR DAS STUDIUM RAUMPLANUNG UND RAUMORDNUNG (E240):
In Kombination mit der Lehrveranstaltung "265.003 Privates Wirtschaftsrecht" gilt diese Lehrveranstaltung als Wahlfachmodul im Studium Raumplanung. (Wahlmodul 12: Themen der Raumplanung)
Abmeldung von Prüfungen
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.