Erkennen der Abhängigkeiten zwischen wirksamem Umweltschutz und der Rechtsordnung: Kennen lernen der Vorteile und Nachteile verschiedener typischer Regelungsmodelle, Kenntnis der inhaltlichen Schwerpunkte des Umweltrechts. Beobachtung der aktuellen Entwicklungen im internationalen und europäischen Bereich sowie deren Auswirkungen in Österreich
Begriff und System des Umweltschutzrechtes - Umweltverfassungsrecht (Kompetenzgrundlagen, Legalitätsprinzip, Grundrechtsschutz) - Instrumente des Umweltschutzrechtes (z.B. Genehmigungsvorbehalte, "Umweltauflagen", Emissionssteuern) - Organisation der Vollziehung des Umweltschutzrechtes (Behörden und sachverständige Hilfsorgane). Behandlung einzelner Rechtsgebiete Allgemeines Umweltrecht (UVP-Gesetz, Umweltinformationsgesetz, EMAS-Verordnung),Klimaschutz nach dem Kyoto-Protokoll und Paris Agreement, Gewerberecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Forstrecht, Bergrecht, Raumordnungsrecht, Baurecht, Naturschutzrecht. EU-Umweltrecht und internationales Umweltrecht.
schriftlich
Wir möchten Sie hiermit auf eine sehr wichtige Änderung in den Studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen die seit dem 05.02.2014 gelten:
Abmeldung von Prüfungen
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.